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   EuGH, 29.03.2012 - C-436/10   

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https://dejure.org/2012,7949
EuGH, 29.03.2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-436/10 (https://dejure.org/2012,7949)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BLM

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • EU-Kommission

    BLM

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgut, das einem Steuerpflichtigen, der eine juristische Person ist, gehört und seinem Personal für dessen privaten Bedarf zur ...

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei gemischt-genutztem Investitionsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Vermietung von Investitionsgut einer juristischen Person an Personal zu privater Nutzung; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Mons

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung von Wohnraum an einen Geschäftsführer einer jur. Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung eines Gebäudes für private Zwecke des Personals ist keine steuerfreie Vermietung, wenn für das Gebäude ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Wohnraum an einen Geschäftsführer einer jur. Person

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Investitionsgut

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Mons (Belgien), eingereicht am 13. September 2010 - État belge, SPF Finances/B.L.M. S.A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d'appel Mons - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2012, 929
  • DB 2012, 954
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-436/10
    In ihrem Vorlagebeschluss verweist die Cour d'appel de Mons auf das Verwaltungsrundschreiben E.T.108691 vom 31. Januar 2005, das im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), abgefasst wurde und die praktischen Konsequenzen daraus für das nationale Recht zieht.

    Das Urteil Seeling sei nur auf einen Steuerpflichtigen anwendbar, der eine natürliche Person sei, da eine solche Person nicht zugleich Eigentümer einer Immobilie und deren Mieter sein könne.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht BLM geltend, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Seeling gewählte Lösung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragbar sei.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Seeling bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

    Zwar verhielt es sich in der dem Urteil Seeling zugrunde liegenden Rechtssache so, dass der Steuerpflichtige eine natürliche Person war und somit Identität zwischen diesem Steuerpflichtigen und der Person vorlag, die das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude für ihren privaten Bedarf nutzte.

    Zum anderen ist klarzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung aus dem Urteil Seeling nicht hervorgeht, dass der Gerichtshof bei seiner Argumentation davon ausgegangen ist, dass eine Vermietung von Immobilien dann nicht denkbar ist, wenn der Vorgang ein und dieselbe natürliche Person betrifft, die somit sowohl Vermieter als auch Mieter wäre.

  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • FG Saarland, 18.03.2019 - 1 K 1208/16

    EuGH-Vorlage: Ort der Leistung bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung an

    Dass es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob in einer bestimmten Situation davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietungsleistung vorliegt (vgl. EuGH vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6 zur Frage, ob eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b MwStSystRL vorliegt, nachdem wesentliche Grundsätze dazu in der Rechtssache Seeling - EuGH vom 8. Mai 2003 C-269/00, ABl EU 2003, Nr. C 146, 4, Slg. 2003, I-4101- entschieden wurden), steht der Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entgegen, da es zu der Frage der Vermietungsleistung nach Art. 56 MwStSystRL noch keine Entscheidung des EuGH gibt und da zudem die Frage zu klären ist, ob hiervon auch unentgeltliche Dienstleistungen, die entgeltlichen gleichgestellt werden, umfasst sind.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für eine Vermietungsleistung nämlich erforderlich, dass sämtliche den Umsatz kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11, C-211-11, ABl EU 2013, Nr. C 260, 4 und vom 29. März 2012 C-436/10, ABl EU 2012, Nr. C 151, 6).

  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundstücksvermietung i.S. der Bestimmung vorliegen (EuGH-Urteile BML vom 29. März 2012 C-436/10, EU:C:2012:185, Rz 32, und Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

    Es bestehen nämlich bei der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben keine Unterschiede zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2012 C-436/10 --BLM--, HFR 2012, 556, UR 2012, 712, Rz 24, 26 f.).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Zur kumulativen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Fall der Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschriften einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der - obgleich die Merkmale einer Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b nicht erfüllt sind - die Verwendung eines Teils eines von einer steuerpflichtigen juristischen Person errichteten oder aufgrund eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache in ihrem Besitz stehenden Gebäudes für den privaten Bedarf des Personals dieser Steuerpflichtigen als eine nach der letztgenannten Vorschrift von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistung behandelt wird, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Seeling, Randnr. 56, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, Randnr. 31).
  • FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14

    (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das

    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Richtlinie, der zu Grunde liegenden Bestimmung des Unionsrechts, besteht der EuGH-Rechtsprechung zufolge im Wesentlichen darin, dass ein Vermieter einem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 29. März 2012 Rs. C-436/10 - BLM, DB 2012, 954, UR 2012, 712, oder vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 - RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983, UR 2009, 557, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

    Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache BLM (C-436/10) noch darüber zu befinden, ob Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie, der die Vermietung von Grundstücken von der Steuer befreit, auf die nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie grundsätzlich zu besteuernde Verwendung eines Gebäudeteils für private Zwecke Anwendung findet.
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