Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10, C-357/10, C-358/10, C-359/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10299
EuGH, 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10, C-357/10, C-358/10, C-359/10 (https://dejure.org/2012,10299)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10, C-357/10, C-358/10, C-359/10 (https://dejure.org/2012,10299)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis C-359/10, C-357/10, C-358/10, C-359/10 (https://dejure.org/2012,10299)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 3 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 und 16 - Konzession für Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Steuern und anderen Einnahmen der lokalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Duomo Gpa

    Art. 3 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 und 16 - Konzession für Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Steuern und anderen Einnahmen der lokalen ...

  • EU-Kommission

    Duomo Gpa

    Art. 3 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 und 16 - Konzession für Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Steuern und anderen Einnahmen der lokalen ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalaufstockung für konzessionierte Gesellschaften zur Beitreibung von Steuern und anderen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung: Zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr lässt es nicht zu, einen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, sein Gesellschaftskapital auf 10 Mio. Euro aufzustocken, um zur Beitreibung lokaler ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassungsfreiheit und lokale Besteuerung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Auslegung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) sowie der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2012, 714
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG fällt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 24).

    "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 49 EG sind dagegen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 und 31, Kommission/Portugal, Randnr. 26, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 74, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-10465, Randnr. 42).

    Denn zum einen enthält sie die Bedingung eines Mindestgesellschaftskapitals (vgl. u. a. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 43 EG jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Randnrn.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils dargelegte Ziel als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann und nicht als rein wirtschaftliches Motiv (vgl. hierzu Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Randnr. 59), ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Attanasio Group, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55, und Attanasio Group, Randnr. 51).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    41 und 42, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 31).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, inwieweit die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung aus einem der in Art. 46 EG genannten Gründe zulässig oder im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 107, sowie vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 55).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils dargelegte Ziel als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann und nicht als rein wirtschaftliches Motiv (vgl. hierzu Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Randnr. 59), ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Attanasio Group, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-148/10

    DHL International - Postdienste - Externe Verfahren für die Bearbeitung von

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Oktober 2011, DHL International, C-148/10, Slg. 2011, I-9543, Randnr. 60).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 85).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu den letztgenannten Bestimmungen zu äußern (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 64, und vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnrn.
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    30 und 31, Kommission/Portugal, Randnr. 26, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 74, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-10465, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-357/10
    Eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf italienische Wirtschaftsteilnehmer und auf Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar ist, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 21, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Centro Europa 7, Randnr. 65, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

  • EuGH, 11.05.1999 - C-350/97

    DIE GELTENDE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DEN SCHLACHTTIERTRANSPORT VERSTÖSST

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Was die Auslegung von Art. 56 AEUV betrifft, so ist richtig, dass der Gerichtshof, wenn ein Rechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, prüfen muss, ob er dafür zuständig ist, sich zu dieser Bestimmung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    b) Bei der Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit muss festgestellt werden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die fragliche Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Duomo Gpa u.a. vom 10. Mai 2012 C-357/10 bis 359/10, EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH-Urteile Kommission/Portugal vom 29. April 2004 C-171/02, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fällt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

    Das FG hat auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in Deutschland niedergelassen ist, weil die Geschäftsräume der A-Ltd. eine ständige Präsenz der Klägerin begründen, und deshalb die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. AEUV anzuwenden sind (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-171/02, EU:C:2004:270, Rn. 24; Stoß u.a., C-316/07 u.a., EU:C:2010:504, Rn. 59; Duomo Gpa u.a., C-357/10 u.a., EU:C:2012:283, Rn. 30).

    Wäre die Klägerin in Deutschland niedergelassen, fiele sie in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (vgl. Urteil Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rn. 30).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Dennoch kann die Antwort des Gerichtshofs, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 39, und Urteil vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa, C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 28).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG fällt (vgl. Urteil Duomo Gpa, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 49 EG sind dagegen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (vgl. Urteil Duomo Gpa, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass der EG-Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistungserbringung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteil Duomo Gpa, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH-Urteile Kommission/Portugal vom 29. April 2004 C-171/02, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a. vom 10. Mai 2012 C-357/10 bis 359/10, EU:C:2012:283, Rz 30).

    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fällt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Portugal, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

    Bei der Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit muss festgestellt werden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die fragliche Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Da der Beteiligte seine Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise von seinem inländischen Sitz in Hannover aus anbieten möchte, wäre allenfalls der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) eröffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis C-359/10, ECLI:EU:C:2012:283 = NZBau 2012, 714 Rn. 30 f. - Duomo GPA u.a.; BGH, Urteil vom10. Dezember 2020 - I ZR 26/20, NZG 2021, 988 Rn. 24).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Rn. 22).

    Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen, soweit sie auf eine Auslegung der genannten Vorschriften abzielen, für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend insbesondere Urteil Duomo Gpa u. a., Rn. 24).

    Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu dieser Vorschrift zu äußern (vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 64, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Rn. 9 und 10, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 25).

    Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf in der Italienischen Republik und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, können nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar sind, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343, Rn. 45, vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Rn. 21, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Rn. 22).

    Soweit die Vorlagefrage auf eine Auslegung der Wettbewerbsregeln der Union abzielt, ist sie daher für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend u. a. Urteil Duomo Gpa u. a., Rn. 24, sowie Urteil vom heutigen Tag Airport Shuttle Express u. a., C-162/12 und C-163/12, Rn. 37 bis 42).

    Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu dieser Vorschrift zu äußern (vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 64, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Rn. 9 und 10, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 25).

    Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf in der Italienischen Republik und auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, können nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar sind, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343, Rn. 45, vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Rn. 21, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Dagegen sind "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 56 AEUV alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden, wobei der AEU-Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    51 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 10.19

    "Vander Elst-Visum"; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

  • BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19

    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • FG Hamburg, 11.07.2018 - 6 K 84/18

    Steuerberatungsgesetz - StBerG: Voraussetzungen für eine

  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-502/20

    Institut des Experts en Automobiles - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • AG Ludwigshafen, 08.03.2012 - 2k C 201/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch

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