Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2012 - C-338/11, C-339/11, C-340/11, C-341/11, C-342/11, C-343/11, C-344/11, C-345/11, C-346/11, C-347/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10296
EuGH, 10.05.2012 - C-338/11, C-339/11, C-340/11, C-341/11, C-342/11, C-343/11, C-344/11, C-345/11, C-346/11, C-347/11 (https://dejure.org/2012,10296)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - C-338/11, C-339/11, C-340/11, C-341/11, C-342/11, C-343/11, C-344/11, C-345/11, C-346/11, C-347/11 (https://dejure.org/2012,10296)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - C-338/11, C-339/11, C-340/11, C-341/11, C-342/11, C-343/11, C-344/11, C-345/11, C-346/11, C-347/11 (https://dejure.org/2012,10296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Unterschiedliche Behandlung der an gebietsfremde OGAW gezahlten Dividenden, bei denen eine Quellensteuer einbehalten wird, und der an gebietsansässige OGAW gezahlten Dividenden, bei denen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Santander Asset Management SGIIC

    Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Unterschiedliche Behandlung der an gebietsfremde OGAW gezahlten Dividenden, bei denen eine Quellensteuer einbehalten wird, und der an gebietsansässige OGAW gezahlten Dividenden, bei denen ...

  • EU-Kommission

    FIM Santander Top 25 Euro Fi

    Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Unterschiedliche Behandlung der an gebietsfremde OGAW gezahlten Dividenden, bei denen eine Quellensteuer einbehalten wird, und der an gebietsansässige OGAW gezahlten Dividenden, bei denen ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AEUV Art. 63, 65
    Kapitalverkehrsfreiheit: unzulässige Diskriminierung von Investmentfonds bei der Quellensteuererhebung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Befreiung nur gebietsansässiger OGAW von Quellensteuer auf Dividenden inländischer Herkunft ("Santander Asset Management SGIIC u.a.")

  • Betriebs-Berater

    Unterschiedliche Besteuerung von OGAW

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Quellensteuer auf inländische Dividenden gebietsfremder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Montreuil

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche Behandlung von Investmentfonds: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Unterschiedliche Behandlung der an gebietsfremde OGAW gezahlten Dividenden, bei denen eine Quellensteuer einbehalten wird, und der an gebietsansässige OGAW ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für Dividenden inländischer Herkunft, die von gebietsansässigen und gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bezogen werden, eine ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschließliche Besteuerung der an gebietsfremde OGAW ausgeschütteten Dividenden inländischer Herkunft unzulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterschiedliche Behandlung von Investmentfonds

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

  • EuGH, 04.08.2011 - C-338/11
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11, C-339/11, C-340/11, C-341/11, C-342/11, C-343/11, C-344/11, C-345/11, C-346/11, C-347/11

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1955
  • WM 2012, 1174
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    34 und 35, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnrn.

    Sodann ist, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, bei einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Kettenbesteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden vermieden werden soll, die Situation eines gebietsansässigen Dividenden beziehenden OGAW mit derjenigen eines gebietsfremden Dividenden beziehenden OGAW vergleichbar (vgl. Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnrn.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66, und Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 72).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 51).

    Es ist noch zu prüfen, ob die Beschränkung, die sich aus einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 79, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 63, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 68).

    Zum Argument der Wahrung der Kohärenz der französischen Steuerregelung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Notwendigkeit, diese Kohärenz zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 70).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 72).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    51 bis 54, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 43, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 60).

    43 und 44, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66, und Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, sowie vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Kalinchev, Randnr. 51).

    Was den Verweis der französischen Regierung auf die erheblichen haushaltsrechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs angeht, ist daran zu erinnern, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Kalinchev, Randnr. 52).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Das Argument der französischen Regierung, aus dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767, Randnr. 47), ergebe sich, dass die unterschiedliche Behandlung der gebietsansässigen und der gebietsfremden OGAW nur die unterschiedliche Lage dieser Organismen im Hinblick auf die Erhebung der Steuer widerspiegele, ist zurückzuweisen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der mit dem Urteil Truck Center abgeschlossenen Rechtssache die in Rede stehende nationale Regelung sowohl bei den gebietsansässigen als auch bei den gebietsfremden Dividenden beziehenden Gesellschaften die Besteuerung bestimmter Einkünfte inländischer Herkunft vorsah.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 58, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66, und Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

  • EuGH - C-341/11 (anhängig)

    DBI-Fonds APT n° 737

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für DBI-Fonds APT n° 737 (C-341/11),.

    Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind belgische OGAW (Rechtssachen C-342/11 und C-346/11), deutsche (Rechtssachen C-340/11, C-341/11, C-343/11 und C-347/11), spanische (Rechtssachen C-338/11 und C-339/11) und in den Vereinigten Staaten ansässige OGAW (Rechtssachen C-344/11 und C-345/11), die insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investieren und aus diesen Investitionen Dividenden beziehen.

  • EuGH - C-346/11 (anhängig)

    SICAV GA Fund B

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    SICAV GA Fund B (C-346/11),.

    Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind belgische OGAW (Rechtssachen C-342/11 und C-346/11), deutsche (Rechtssachen C-340/11, C-341/11, C-343/11 und C-347/11), spanische (Rechtssachen C-338/11 und C-339/11) und in den Vereinigten Staaten ansässige OGAW (Rechtssachen C-344/11 und C-345/11), die insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investieren und aus diesen Investitionen Dividenden beziehen.

  • EuGH - C-345/11 (anhängig)

    Continental Small Series of the DFA Investment Trust

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    Continental Small Co. Series of the DFA Investment Trust Co. (C-345/11),.

    Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind belgische OGAW (Rechtssachen C-342/11 und C-346/11), deutsche (Rechtssachen C-340/11, C-341/11, C-343/11 und C-347/11), spanische (Rechtssachen C-338/11 und C-339/11) und in den Vereinigten Staaten ansässige OGAW (Rechtssachen C-344/11 und C-345/11), die insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investieren und aus diesen Investitionen Dividenden beziehen.

  • EuGH - C-342/11 (anhängig)

    SICAV KBC Select Immo

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
    SICAV KBC Select Immo (C-342/11),.

    Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind belgische OGAW (Rechtssachen C-342/11 und C-346/11), deutsche (Rechtssachen C-340/11, C-341/11, C-343/11 und C-347/11), spanische (Rechtssachen C-338/11 und C-339/11) und in den Vereinigten Staaten ansässige OGAW (Rechtssachen C-344/11 und C-345/11), die insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investieren und aus diesen Investitionen Dividenden beziehen.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-343/11

    SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft

  • EuGH - C-340/11 (anhängig)

    Alltri Inka

  • EuGH - C-339/11 (anhängig)

    Cartera Mobiliaria

  • EuGH - C-344/11 (anhängig)

    International Values Series of the DFA Investment Trust

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1115).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 50, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 15).

    Eine solche Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds ist geeignet, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 17).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit lässt sich erstens feststellen, dass im Hinblick auf eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Steuer befreit werden sollen, die Situation eines Dividenden beziehenden gebietsansässigen Investmentfonds mit der eines Dividenden beziehenden gebietsfremden Fonds vergleichbar ist, da in beiden Fällen die erzielten Gewinne grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 62, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 113, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 56, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit der unterschiedlich behandelten Situationen nur die Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden zu berücksichtigen sind, die von der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerregelung geschaffen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 28).

    In Anbetracht dieses Unterscheidungskriteriums hat die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen allein auf der Ebene des Anlageinstruments zu erfolgen, da die in Rede stehende Regelung die steuerliche Situation der betreffenden Anteilsinhaber nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 32, 39 und 41).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, diese Kohärenz zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann bejaht werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Argument der polnischen Regierung hinsichtlich der möglichen erheblichen Folgewirkungen des Urteils auf den polnischen Staatshaushalt betrifft, ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind bei der Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einen objektiven Unterschied der Situationen widerspiegelt, nur die in der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

    Diese beiden Merkmale scheinen die dänische Regelung von der französischen Regelung zu unterscheiden, zu der das Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), ergangen ist.

    In Anbetracht dieses Unterschieds zwischen dem französischen und dem dänischen steuerlichen Regelungsrahmen und obwohl die Beteiligten u. a. die Folgen erörtert haben, die aus dem Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind, überrascht es, dass keine der drei Regierungen, die schriftliche Erklärungen abgegeben hat, die Auffassung vertreten hat, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Situationen die steuerliche Situation der Anteilsinhaber zu umfassen habe.

    Eine eindeutige Antwort auf diese Frage im Sinne der Autonomie oder Abtrennbarkeit des Kriteriums des Sitzes des OGAW gegenüber dem Kriterium betreffend das Erfordernis einer (tatsächlichen oder technischen) Mindestausschüttung könnte sodann nämlich nahelegen, dass die dänische Regelung letztlich nicht weit entfernt ist von der französischen Regelung, zu der das Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), ergangen ist, oder von der polnischen Regelung, zu der das Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249), ergangen ist.

    Unter diesen Umständen würde die Vergleichbarkeit der Situationen nur im Hinblick auf das hauptsächliche und überwiegende Kriterium nach der dänischen Regelung bestehen, nämlich den Ort des Sitzes des OGAW, und es wäre daher, wie in den Urteilen vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 63 und 69), festzustellen, dass nur die Situationen der OGAW je nachdem, ob sie in Dänemark ansässig sind oder nicht, zu vergleichen sind und dass sich diese Anlageinstrumente hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Dividenden, die sie von dänischen Gesellschaften beziehen, letztlich in objektiv vergleichbaren Situationen befinden.

    Folglich besteht, anders als in der Situation, um die es in den Urteilen vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249), ging, nach der dänischen Regelung ein Zusammenhang zwischen der Gewährung der Befreiung an die gebietsansässigen OGAW und der steuerlichen Situation ihrer Anteilsinhaber, wie die Kommission im Übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat.

    In den Urteilen vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 73), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 52), sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 93), hat der Gerichtshof das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs verneint, weil die in diesen Rechtssachen in Rede stehende Befreiung von der Quellenbesteuerung der Dividenden nicht an die Bedingung geknüpft war, dass die betreffenden Gesellschaften, Investmentfonds oder OGAW die Dividenden, die sie erhielten, weiterleiteten und dass die Besteuerung der Dividenden bei den Anteilsinhabern dieser Gesellschaften und Organismen es ermöglichte, die Befreiung von der Quellenbesteuerung auszugleichen.

    10 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61 Rn. 50), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15), und vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 42).

    18 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 61).

    23 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 32, 39 und 41), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 62, 63 und 68).

    26 Im Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), hat der Gerichtshof, um das Vorbringen der französischen Regierung zurückzuweisen, wonach die nationale Regelung auch die steuerliche Situation der Anteilsinhaber berücksichtige, nicht lediglich festgestellt, dass diese Regelung sich darauf beschränkt, die OGAW zu unterscheiden, je nachdem, ob sie in Frankreich ansässig sind oder nicht.

    31 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    32 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 99).

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

    Drittens ist in Anbetracht des im polnischen Körperschaftsteuergesetz aufgestellten Hauptkriteriums darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. entschieden hat, dass eine unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die eine Steuerbefreiung für von ihnen bezogene Dividenden inländischer Herkunft genießen, und gebietsfremder OGAW (einschließlich in Drittstaaten niedergelassener), die einer Quellensteuer auf solche Dividenden unterliegen, nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden kann(17).

    Die vorliegende Situation kann daher meiner Ansicht nach der Situation der französischen Rechtsvorschriften gleichgestellt werden, die dem Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. zugrunde lag.

    Wie aus seiner Randnr. 42 hervorgeht, bestätigt das Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. letztlich - auch für in Drittstaaten (außerhalb des EWR) ansässige Einrichtungen - die nunmehr gefestigte Rechtsprechungslinie, wonach, wenn ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Besteuerung von Dividenden ausübt, die an Gesellschaften ausgeschüttet werden, die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, ansässig sind, sich die gebietsfremden Empfänger dieser Dividenden hinsichtlich der Gefahr einer wirtschaftlichen Doppel- oder Kettenbesteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden in einer vergleichbaren Situation befinden wie die gebietsansässigen(19).

    Schließlich wird die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Linie auch nicht dadurch entwertet, dass der Gerichtshof im Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. die Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, in Bezug auf die französische Steuerregelung - auch im Verhältnis zu Drittstaaten - verworfen hat.

    Ebenso wenig wie es bei der französischen Steuerregelung der Fall war, die dem Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. zugrunde lag, macht das polnische Körperschaftsteuergesetz die Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden von der Voraussetzung abhängig, dass die von einem Investmentfonds bezogenen Dividenden von diesem weiter ausgeschüttet werden und ihre Besteuerung bei den Anteilsinhabern dieses Fonds einen Ausgleich für die Befreiung von der Quellensteuer erlaubt(45).

    Zweitens ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. gestützt auf eine nunmehr gefestigte Rechtsprechung entschieden hat, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen(47).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (Randnr. 50), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 15).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 17).

    16 - Vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnrn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, Randnr. 65).

    18 - Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnrn. 39 und 41).

    21 - Vgl. in dieser Hinsicht Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 54).

    43 - Vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 54).

    44 - Vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 - Vgl. entsprechend Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 52).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Schlechterbehandlung ist geeignet, zum einen gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften, die in Dänemark ansässig sind, und zum anderen in Dänemark ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGAW abzuhalten (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

    Da das Königreich Dänemark entschieden hat, seine Steuerhoheit über Einkünfte auszuüben, die von gebietsfremden OGAW bezogen werden, befinden sich diese folglich, was die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von den in Dänemark ansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger OGAW vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 42).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits für Recht erkannt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fällen dafür entscheidet, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Der EuGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung in vier Urteilen zur Besteuerung von Fonds Stellung genommen (EuGH-Urteile Aberdeen Property Fininvest Alpha vom 18.06.2009 - C-303/07, EU:C:2009:377, IStR 2009, 499; Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a. vom 21.06.2018 - C-480/16, EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

    aaa) Der EuGH hat dies in den Urteilen Santander Asset Management SGIIC u.a. (EU:C:2012:286, IStR 2012, 432), Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 334), Fidelity Funds u.a. (EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) jeweils angenommen, weil dort durch die auf inländische Fonds beschränkte Quellensteuerfreiheit der Dividendenausschüttung zum einen gebietsfremde Fonds abgehalten werden könnten, in inländische Kapitalgesellschaften zu investieren.

    In dieser Rechtsprechung hat der EuGH bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit allein auf die Ebene des Fonds abgestellt, die steuerliche Situation der Anleger nicht berücksichtigt und die Vergleichbarkeit zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Fonds jeweils bejaht (EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a., EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

    Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Vergleichbarkeitsprüfung die Ebene des Fonds zu verlassen und ausnahmsweise auch die steuerliche Situation der Anleger einzubeziehen sein kann, wenn die gesetzliche Regelung die Steuerbefreiung des Fonds von der Voraussetzung abhängig macht, dass sämtliche Gewinne des Fonds an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, und zwar zu dem Zweck, die Steuerlast der mittels dieser Fonds erzielten Kapitaleinkünfte der Steuerlast der unmittelbaren Anlagen von Privatpersonen anzugleichen (vgl. EuGH-Urteil Santander Asset Management SGIIC u.a., EU:C:2012:286, IStR 2012, 432, Rz 40).

    aaa) Der EuGH hat in den Urteilen Santander Asset Management SGIIC u.a. (EU:C:2012:286, IStR 2012, 432), Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 334), Fidelity Funds u.a. (EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) jeweils ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden habe, gebietsansässige Fonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen könne, um die Besteuerung der gebietsfremden Fonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen.

    aaa) Nach der zu Fonds ergangenen Rechtsprechung des EuGH kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a., EU:C:2012:286, IStR 2012, 432; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, IStR 2014, 334; Fidelity Funds u.a., EU:C:2018:480, IStR 2018, 590).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), das insbesondere dann als Rechtfertigung einer Beschränkung anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 47, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    30 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23), und vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43).

    32 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 47), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 51), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28).

    42 Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28).

    48 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 71), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 99), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48), und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 79), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50), und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 43 und 44).

    54 Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 80), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51), und vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 44).

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