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   EuGH, 14.06.2012 - C-533/10   

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EuGH, 14.06.2012 - C-533/10 (https://dejure.org/2012,13016)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2012 - C-533/10 (https://dejure.org/2012,13016)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - C-533/10 (https://dejure.org/2012,13016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben - Frist - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CIVAD

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben - Frist - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) ...

  • EU-Kommission

    CIVAD

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben - Frist - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben - Frist - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) ...

  • rechtsportal.de

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben - Frist - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) ...

  • datenbank.nwb.de

    Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen: Erstattung von Zöllen, die aufgrund einer später für ungültig erklärten Verordnung erhoben wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Roubaix (Frankreich), eingereicht am 17. November 2010 - CIVAD SA/Receveur des douanes de Roubaix CRD, Directeur régional des douanes et droits indirects de Lille, Administration des douanes

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 236 Abs 2 UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 2, ZK Art 236 Abs 2 UAbs 3, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 3
    Antidumping-Verordnung, Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsverordnung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal d"instance de Roubaix - Auslegung des Art. 236 Abs. 2 (Unterabs. 2 und 3) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Antrag auf Erstattung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 704
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen erscheint (vgl. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 32, und vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-3189, Randnr. 28).

    Eine angemessene Ausschlussfrist liegt nämlich, unabhängig davon, ob sie durch das nationale Recht oder das Unionsrecht vorgeschrieben wird, im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und hindert gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Aprile, Randnr. 19, Danske Slagterier, Randnr. 32, und Barth, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    In diesem Zusammenhang ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, Slg. 2007, I-12273, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, umfasst der Begriff der höheren Gewalt demgemäß ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Urteil Société Pipeline Méditerranée et Rhône, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen erscheint (vgl. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 32, und vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-3189, Randnr. 28).

    Eine angemessene Ausschlussfrist liegt nämlich, unabhängig davon, ob sie durch das nationale Recht oder das Unionsrecht vorgeschrieben wird, im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und hindert gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Aprile, Randnr. 19, Danske Slagterier, Randnr. 32, und Barth, Randnr. 28).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen erscheint (vgl. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 32, und vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-3189, Randnr. 28).

    Eine angemessene Ausschlussfrist liegt nämlich, unabhängig davon, ob sie durch das nationale Recht oder das Unionsrecht vorgeschrieben wird, im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und hindert gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Aprile, Randnr. 19, Danske Slagterier, Randnr. 32, und Barth, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Für die Rechtsakte der Organe, Institutionen und Einrichtungen der Union gilt nämlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (Urteile vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Für die Rechtsakte der Organe, Institutionen und Einrichtungen der Union gilt nämlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (Urteile vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 60).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie einer Antidumpingverordnung festzustellen und diese Zuständigkeit Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherstellt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die Feststellung des SBG, dass eine Antidumpingverordnung nicht mit dem Antidumpingübereinkommen in Einklang stehe, nicht geeignet, die Vermutung der Gültigkeit einer solchen Verordnung zu beeinträchtigen.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Der Gerichtshof hat in Nr. 1 des Tenors seines Urteils vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723), für Recht erkannt, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2398/97 insoweit ungültig ist, als der Rat bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der untersuchten Ware die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat.
  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    Eine solche Erstattung stellt daher eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die sie vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 91, und vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg. 2011, I-717, Randnr. 62).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
    In Randnr. 67 des Urteils Ikea Wholesale hat der Gerichtshof auch geprüft, welche Konsequenzen aus der Feststellung dieser Ungültigkeit zu ziehen sind, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem solchen Fall die Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt wurden, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 dieser Verordnung, erfüllt sind (vgl. auch Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, Slg. 2010, I-2259, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 17.02.2011 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Gleichwohl ist allein der Gerichtshof befugt, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie einer nach Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 ergangenen Entscheidung der Kommission festzustellen, wobei die Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeit Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherstellt (vgl. Urteile Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 54, sowie CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 40).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Im Übrigen gilt für diese Bestimmungen, solange sie nicht zurückgenommen oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind, die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass sie gegenüber jeder anderen Person ihre volle Rechtswirkung entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 236 des Zollkodex, dass Antidumpingzölle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gezahlt wurden, nicht gesetzlich geschuldet waren, zwar grundsätzlich von den Zollbehörden nach Abs. 1 dieser Vorschrift erstattet werden müssen, eine solche Erstattung aber nur erfolgen kann, wenn ihre Voraussetzungen, darunter die des Abs. 2 dieser Vorschrift, erfüllt sind (Urteile Ikea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25, sowie CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20).

    Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 des Zollkodex vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 21).

    Des Weiteren ergibt sich aus Art. 236 des Zollkodex, wenn man ihn in seinem Sachzusammenhang auslegt, dass die Erstattung von Antidumpingzöllen, die die Wirtschaftsteilnehmer entrichtet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, so dass sie eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem des Zollkodex darstellt und die Vorschriften, die sie vorsehen, daher eng auszulegen sind (Urteile Niederlande/Kommission, C-156/00, EU:C:2003:149, Rn. 91, und CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24).

    Daher sind die Begriffe "unvorhersehbares Ereignis" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex, die es erlauben, die Frist von drei Jahren, innerhalb deren ein Wirtschaftsteilnehmer eine Erstattung von Antidumpingzöllen verlangen kann und die ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem diese Zölle dem Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt werden, zu verlängern, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 25).

    Im Kontext dieser Regelung zeichnen sich diese beiden Begriffe insbesondere durch ein objektives Merkmal aus, nämlich dass sie das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände implizieren, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 26).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichnen sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 28, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C-69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19, und Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 192).

    Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2015 - C-362/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hindert die Entscheidung der Kommission, mit

    51 - Vgl. u. a. Urteil CIVAD (C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

    Der allgemeine unionsrechtliche Erstattungsanspruch gilt daher nur mangels anderweitiger spezieller Regelungen des Unionsrechts (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 46; vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10,ZfZ 2012, 185 ).

    Eine angemessene Ausschlussfrist liegt unabhängig davon, ob sie durch das nationale Recht oder das Unionsrecht vorgeschrieben wird, im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Bürger und die betreffende Verwaltung schützen, und hindert gleichwohl den Bürger nicht daran, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 22 f.).

    Was das subjektive Merkmal angeht, kommt es darauf an, ob der Betroffene bei der ersten Entrichtung der Antidumpingzölle einen Erstattungsantrag zu dem Zweck hätte stellen können, insbesondere die Gültigkeit dieser Verordnung anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 24 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das unvorhersehbare Ereignis ein Unterfall der höheren Gewalt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 27).

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13

    Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für

    Der allgemeine unionsrechtliche Erstattungsanspruch gilt daher nur mangels anderweitiger spezieller Regelungen des Unionsrechts (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2010, Direct Parel Distribution Belgium, Rs. C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 46; vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, ZfZ 2012, 185).

    Eine angemessene Ausschlussfrist liegt unabhängig davon, ob sie durch das nationale Recht oder das Unionsrecht vorgeschrieben wird, im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Bürger und die betreffende Verwaltung schützen, und hindert gleichwohl den Bürger nicht daran, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 22 f.).

    Was das subjektive Merkmal angeht, kommt es darauf an, ob der Betroffene bei der ersten Entrichtung der Antidumpingzölle einen Erstattungsantrag zu dem Zweck hätte stellen können, insbesondere die Gültigkeit dieser Verordnung anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 24 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das unvorhersehbare Ereignis ein Unterfall der höheren Gewalt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, Rs. C-533/10, Randnr. 27).

  • FG Düsseldorf, 15.05.2013 - 4 K 4484/11

    Erstattung von Einfuhrzoll: Hemmung der dreijährigen Antragsfrist durch

    Auch habe sie einen Erstattungsanspruch nach Art. 267, 266 AEUV: Anders als im EuGH-Verfahren C-533/10 habe sie ihren Anspruch auch im Vorabentscheidungsverfahren verfolgt.

    In den Schlussanträgen im Verfahren C-533/10, Tzn.

    Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen des Verfahrens C-533/10, Tzn.

    64 bis 69 der Auffassung war, dass dann, wenn in einem Urteil die Ungültigkeit festgestellt worden sei, die Wirkungen dieser Feststellungen zeitlich nicht begrenzt seien, ist der EuGH dem im Urteil vom 14.06.2012 C-533/10 nicht gefolgt, sondern hat an der dreijährigen Antragsfrist festgehalten (Urteil vom 14.06.2012 C-533/10, Rz. 21; Urteil v. 27.09.2007 C-351/04, Rz. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    Vgl. auch Urteil CIVAD (C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20).

    101 - C-533/10, EU:C:2012:347.

    105 - C-533/10, EU:C:2012:347.

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    19 Darüber hinaus ergibt sich sowohl aus Art. 1 des Zollkodex, wonach auch die auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht der Union darstellen, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten zwar ermächtigt bleiben, im Geltungsbereich des Zollkodex Verfahrensregeln vorzusehen, aber gleichwohl sicherstellen müssen, dass sie mit diesem Kodex und, allgemeiner, mit den maßgeblichen Anforderungen und Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen (vgl. entsprechend u. a. Urteil CIVAD, C - 533/10, EU:C:2012:347, Rn. 23, Beschluss Saupiquet/Kommission, C - 37/12 P, EU:C:2013:96, Rn. 39, und Urteil Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C - 129/13 und C - 130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 77).

    32 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Auferlegung einer angemessenen Verjährungsfrist entweder durch das nationale Recht oder durch das Unionsrecht dem Interesse der Rechtssicherheit dient, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran hindert, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Barth, C - 542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und CIVAD, C - 533/10, EU:C:2012:347, Rn. 23).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD , C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).
  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder

  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 112/18

    Zollrecht: Vorlage an den EuGH wegen Gültigkeit einer Antidumping-Verordnung

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 41/13

    Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-509/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen muss Bahnreisenden bei großer Verspätung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

  • FG Düsseldorf, 08.09.2017 - 4 K 628/16

    Überführung des Rohstoffs "Iopamidol" zur Herstellung von Röntgenkontrastmitteln

  • FG Düsseldorf, 10.07.2013 - 4 K 2435/12

    Antidumpingzoll auf Blechschrauben mit Ursprung in Malaysia - Zulässigkeit der

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