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   EuGH, 18.10.2012 - C-101/11, C-102/11 P, C-101/11 P   

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https://dejure.org/2012,31159
EuGH, 18.10.2012 - C-101/11, C-102/11 P, C-101/11 P (https://dejure.org/2012,31159)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-101/11, C-102/11 P, C-101/11 P (https://dejure.org/2012,31159)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-101/11, C-102/11 P, C-101/11 P (https://dejure.org/2012,31159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 6, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und e sowie Art. 61 - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sitzende Figur darstellt - Ältere Gemeinschaftsbildmarke - Unterschiedlicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 6, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und e sowie Art. 61 - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sitzende Figur darstellt - Ältere Gemeinschaftsbildmarke - Unterschiedlicher ...

  • EU-Kommission

    Neuman und Galdeano del Sel / Baena Grup

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 6, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und e sowie Art. 61 - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sitzende Figur darstellt - Ältere Gemeinschaftsbildmarke - Unterschiedlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters; Umfang gerichtlicher Nachprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 6, 25 Abs. 1 Ziff. b, Ziff. e, 61

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters; Umfang gerichtlicher Nachprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beim Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz ist "informierter Benutzer" eine überdurchschnittlich erfahrene Person

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Baena Grupo/HABM - Neuman und Galdeano del Sel (Sitzende Figur) (T"513/09), mit dem das Gericht die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 178
  • GRUR Int. 2012, 1116
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Daraus folgt, dass das Gericht dafür zuständig ist, die vom HABM vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Randnr. 52, und vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, Slg. 2011, I-10153, Randnr. 66).

    Zwar kann das Gericht dem HABM, insbesondere wenn dieses hochtechnische Beurteilungen vorzunehmen hat, einen gewissen Ermessensspielraum einräumen und sich in Bezug auf den Umfang seiner Prüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammer im Bereich der gewerblichen Geschmacksmuster auf die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränken (Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, Randnr. 67).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (vgl. Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, Randnr. 53).

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Vergleich im betreffenden Bereich undurchführbar oder ungewöhnlich ist, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, die die ältere Marke und das angegriffene Geschmacksmuster darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, Randnr. 55).

    Demnach kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es den von der älteren Marke und den vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck beurteilt hat, ohne von der Prämisse auszugehen, dass ein informierter Benutzer in jedem Fall einen direkten Vergleich zwischen diesen vornehme (vgl. in diesem Sinne Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, Randnr. 56).

    Dies gilt umso mehr, als mangels eines entsprechenden konkreten Hinweises im Rahmen der Verordnung Nr. 6/2002 nicht angenommen werden kann, dass der Unionsgesetzgeber die Beurteilung von Geschmacksmustern auf einen direkten Vergleich beschränken wollte (vgl. Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, Randnr. 57).

  • EuGH, 11.04.2011 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-101/11 P und C-102/11 P.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2011 sind die Rechtssachen C-101/11 P und C-102/11 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    - das Rechtsmittel in der Rechtssache C-101/11 P für unzulässig zu erklären, hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen;.

    Da Herr Neuman und Herr Galdeano del Sel mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-101/11 P unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag von Baena Grupo die Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen.

    Herr Neuman und Herr Galdeano del Sel tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der José Manuel Baena Grupo, SA im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-101/11 P.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Somit obliegt es gemäß dieser Vorschrift dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen dadurch zu überprüfen, dass es die von den Beschwerdekammern vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Randnr. 38, und Beschluss vom 28. März 2011, Herhof/HABM, C-418/10 P, Randnr. 47).

    Insbesondere darf das Gericht dadurch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, dass es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die im Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben, oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 39, und Beschluss Herhof/HABM, Randnr. 48).

    Bei der ihm obliegenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM kann das Gericht nämlich nicht durch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer gebunden sein, soweit diese Beurteilung Teil der Feststellungen ist, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht bestritten wird (vgl. entsprechend Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 48).

    Da Baena Grupo die Beurteilung des von der jeweils fraglichen Figur beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrucks durch die Beschwerdekammer gerügt hatte, war das Gericht somit befugt, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und dem angegriffenen Geschmacksmuster nachzuprüfen (vgl. entsprechend Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 47).

  • EuGH, 28.03.2011 - C-418/10

    Herhof / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Somit obliegt es gemäß dieser Vorschrift dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen dadurch zu überprüfen, dass es die von den Beschwerdekammern vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Randnr. 38, und Beschluss vom 28. März 2011, Herhof/HABM, C-418/10 P, Randnr. 47).

    Insbesondere darf das Gericht dadurch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, dass es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die im Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben, oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 39, und Beschluss Herhof/HABM, Randnr. 48).

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, Randnr. 24, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Randnr. 56).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, Randnr. 24, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Randnr. 56).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, Randnr. 24, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern der dem Gericht unterbreitete Vortrag nicht verfälscht wird, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-311/05

    Naipes Heraclio Fournier / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung zur Begründung von Urteilen aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2007, Naipes Heraclio Fournier/HABM, C-311/05 P, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2010 - T-513/09

    Baena Grupo / OHMI - Neuman und Galdeano del Sel (Personnage assis)

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Neuman und Herr Galdeano del Sel einerseits und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) andererseits (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Baena Grupo/HABM - Neuman und Galdeano del Sel (Sitzende Figur), T-513/09 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem der Klage der José Manuel Baena Grupo, SA (im Folgenden: Baena Grupo) auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2009 (Sache R 1323/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Neuman und Herrn Galdeano del Sel auf der einen Seite und Baena Grupo auf der anderen Seite (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben wurde.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Die Beurteilung des Gesamteindrucks des Klagemusters liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-101/11 und C-102/11, GRUR 2013, 178 Rn. 64 und 66 - Neuman und Baena Grupo; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 51 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II).

    Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 55 - PepsiCo/Grupo Promer; GRUR 2013, 178 Rn. 54 - Neuman und Baena Grupo; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 26 = WRP 2014, 1042 - KMF/Dunnes).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Diese Auslegung entspricht, worauf die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission hingewiesen haben, der Rechtsprechung, nach der ein informierter Benutzer, soweit möglich, einen direkten Vergleich zwischen den angegriffenen Geschmacksmustern vornimmt (vgl. Urteile PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 55, sowie Neuman u. a./José Manuel Baena Grupo, C-101/11 P und C-102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 54), da sich ein solcher Vergleich tatsächlich auf den Eindruck bezieht, den nicht etwa eine Zusammensetzung von spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern, sondern bestimmte, einzeln benannte ältere Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen.

    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher direkter Vergleich im betreffenden Bereich undurchführbar oder ungewöhnlich ist, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, die die ältere Marke und das angegriffene Geschmacksmuster darstellen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass mangels eines entsprechenden konkreten Hinweises im Rahmen der Verordnung Nr. 6/2002 nicht angenommen werden könne, dass der Unionsgesetzgeber die Beurteilung von Geschmacksmustern auf einen direkten Vergleich habe beschränken wollen (vgl. Urteile PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, EU:C:2011:679, Rn. 55 und 57, sowie Neuman u. a./José Manuel Baena Grupo, EU:C:2012:641, Rn. 54 und 56).

    Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich der Gerichtshof, auch wenn er die Möglichkeit eines indirekten Vergleichs der angegriffenen Geschmacksmuster zugelassen hat, in der Folge auf die Feststellung beschränkt hat, dass das Gericht der Europäischen Union seine Argumentation auf die unvollkommene Erinnerung an den von diesen Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck habe stützen können, ohne einen Rechtsfehler zu begehen (vgl. Urteile PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, EU:C:2011:679, Rn. 58, sowie Neuman u. a./José Manuel Baena Grupo, EU:C:2012:641, Rn. 57).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 162/10

    Anforderungen an die Eigenart eines schutzfähigen Designs

    Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo).
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