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   EuGH, 22.11.2012 - C-116/11   

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https://dejure.org/2012,36175
EuGH, 22.11.2012 - C-116/11 (https://dejure.org/2012,36175)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-116/11 (https://dejure.org/2012,36175)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-116/11 (https://dejure.org/2012,36175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Begriff 'Beendigung des Verfahrens' - Möglichkeit für das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen - Befugnis zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Handlowy und Adamiak

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Begriff "Beendigung des Verfahrens" - Möglichkeit für das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen - Befugnis zur ...

  • EU-Kommission

    Bank Handlowy und Adamiak

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Begriff ‚Beendigung des Verfahrens‘ - Möglichkeit für das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen - Befugnis ...

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens am Ort der Niederlassung bei Hauptinsolvenzverfahren zum Zwecke der Umstrukturierung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zulässigkeit eines Sekundärliquidationsverfahrens zu einem Haupt-Sanierungsverfahren (hier: französisches Sauvegarde-Verfahren) ("Handlowy")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens am Ort der Niederlassung bei Hauptinsolvenzverfahren zum Zwecke der Umstrukturierung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy Poznan (Republik Polen), eingereicht am 7. März 2011 - Bank Handlowy, Ryszard Adamiak, Christianapol sp. z o. o.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2403
  • EuZW 2013, 141
  • NZI 2013, 106
  • NZI 2013, 125
  • NZG 2013, 191
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-116/11
    Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne zu einer Überprüfung der vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffenen Beurteilung befugt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Verordnung nicht auf die Einführung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens, sondern, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherzustellen (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 48).

  • EuGH, 19.06.1980 - 803/79

    Roudolff

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-116/11
    Daher ist die in Art. 27 Satz 1 der Verordnung verwendete Formulierung im Licht der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung, in die sie sich einfügt, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Roudolff, 803/79, Slg. 1980, 2015, Randnr. 7).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-116/11
    39 und 42, sowie vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, Slg. 2010, I-417, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-191/10

    Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-116/11
    Ein in dieser Zeit eröffnetes Insolvenzverfahren, kann, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung ergibt, nur ein Sekundärinsolvenzverfahren sein, dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners beschränkt sind, das in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren eröffnet wird, belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide e C., C-191/10, Slg. 2011, I-13209, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-116/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 61 der Verfahrensordnung in der vor dem 1. November 2012 geltenden Fassung Beschluss vom 4. Juli 2012, Feyerbacher, C-62/11, Randnr. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-765/22

    Luis Carlos u. a.

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 eine Kollisionsnorm ist, was im Übrigen durch den 66. Erwägungsgrund der Verordnung bestätigt wird, in dem es heißt, dass die in der Verordnung vorgesehenen einheitlichen Kollisionsnormen die nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts ersetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 47).

    Diese Frage ist daher nach der auf dieser Grundlage anwendbaren lex concursus zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 50).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, legt diese Verordnung zu diesem Zweck Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich fest (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 45).

    Zwar besteht der Hauptzweck von Sekundärinsolvenzverfahren im Schutz der inländischen Interessen, doch entfaltet das Hauptinsolvenzverfahren insoweit universale Wirkungen, als es Vermögen des Schuldners in allen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 40).

    So kommt in diesem System, wie im 48. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, dem Hauptinsolvenzverfahren gegenüber dem Sekundärinsolvenzverfahren eine dominierende Rolle zu (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 60).

    Die Verordnung 2015/848 setzt nämlich das Ziel der Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren durch die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren unter Wahrung des Vorrangs des Hauptinsolvenzverfahrens um (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 72).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-327/13

    Burgo Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne zu einer Überprüfung der vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffenen Beurteilung befugt zu sein (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die spanische Regierung betont, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hauptverfahren anders als in der Rechtssache Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739, Rn. 63) um ein Liquidationsverfahren handle.

    Die Kommission leitet aus dem Urteil Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739) ab, dass die Verordnung nicht dazu verpflichte, ein Sekundärverfahren zu eröffnen, sondern nur die Möglichkeit einer Eröffnung vorsehe.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Eröffnung eines solchen Verfahrens sowohl dann möglich, wenn das Hauptverfahren einem Schutzzweck dienen sollte, als auch - erst recht - dann, wenn es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

    Drittens hat das Gericht, nachdem es ein Sekundärverfahren eröffnet hat, unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Denn Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Eurofood IFSC vom 2. Mai 2006 C-341/04, EU:C:2006:281, Rz 42; MG Probud vom 21. Januar 2010 C-444/07, EU:C:2010:24, Rz 29; Bank Handlowy and Adamiak vom 22. November 2012 C-116/11, EU:C:2012:739, Rz 41; vgl. zu Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. September 2001 IX ZB 51/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 960; BGH-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 304/13, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2015, 2331).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    27 Voir, par analogie, en ce qui concerne l'objectif visant à assurer un fonctionnement efficace et effectif des procédures d'insolvabilité transfrontalières, arrêt du 22 novembre 2012, Bank Handlowy et Adamiak (C-116/11, EU:C:2012:739, point 62).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung kann dies während des Aussetzungszeitraums nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung vorschlagen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 61).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmungen die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Nr. 1346/2000 Rechnung zu tragen hat, die, wie insbesondere aus ihrem 20. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, durch eine zwingende, den Vorrang des Hauptinsolvenzverfahrens gewährleistende Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu schaffen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 62).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    In diesem System kommt nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung dem Hauptinsolvenzverfahren gegenüber dem Sekundärinsolvenzverfahren eine dominierende Rolle zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 59 und 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zum anderen ist das nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zuständige Gericht, wie der Gerichtshof im Urteil Bank Handlowy und Adamiak (C-116/11, EU:C:2012:739) entschieden hat, bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen - und somit selbst dann, wenn es über den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens entscheidet - zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, was auch zum Inhalt hat, sowohl den Zielen des Hauptverfahrens als auch dem System der Verordnung, das auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, dem Gebot der Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren, dem Ziel der Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie dem Vorrang des Hauptverfahrens beruht, Rechnung zu tragen(35).

    35- Rn. 62. Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil (C-116/11, EU:C:2012:308, Nr. 66).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-103/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Kommission

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Sie sind somit gemäß dem für anwendbar erklärten nationalen Recht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 50).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • AG Mannheim, 07.10.2016 - 4 IE 610/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Örtlich zuständiges, deutsches Insolvenzgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-212/15

    ENEFI - Insolvenzverfahren - Wirkungen des Rechts des Staates der

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