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   EuGH, 16.02.2012 - C-118/11   

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https://dejure.org/2012,279
EuGH, 16.02.2012 - C-118/11 (https://dejure.org/2012,279)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-118/11 (https://dejure.org/2012,279)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-118/11 (https://dejure.org/2012,279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eon Aset Menidjmunt

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - ...

  • EU-Kommission

    EON ASET MENIDJMUNT

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzugsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug - ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug - Voraussetzung der Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke besteuerter Umsätze - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sofortiger Vorsteuerabzug bei Kosten für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für ein Fahrzeug, das geleast und dem Arbeitnehmer überlassen wurde

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 7. März 2011 - EON ASSET MANAGEMENT OOD/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 168, RL 2006/112/EG Art 176, RL 2006/112/EG Art 173
    Auslegung; Berichtigung; Dienstleistung; Umsatzsteuer; Verwendung; Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • DB 2012, 500
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer kann er diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, sowie vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.

    Handelt es sich um ein Investitionsgut, ist der Steuerpflichtige, der es vollständig dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, zum sofortigen Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Steuerpflichtigen, die sich dafür entschieden haben, Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens zu behandeln, nicht verbieten, die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer vollständig und sofort abzuziehen, wozu sie nach der in Randnr. 63 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 28).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Ordnet ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut in vollem Umfang seinem Privatvermögen zu, obwohl er es sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzt, ist kein Teil der beim Erwerb des Gutes geschuldeten oder abgeführten Vorsteuer abziehbar (Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 27).

    Die Nutzung dieses Gutes für Zwecke seines Unternehmens unterliegt in diesem Fall nicht der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil Bakcsi, Randnr. 31).

    Ob ein Steuerpflichtiger den Gegenstand in dieser Eigenschaft, d. h. für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie, erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Bakcsi, Randnr. 29).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Varec, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer kann er diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, sowie vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige schließlich dafür, den Gegenstand nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung dem Vermögen seines Unternehmens zuzuordnen, gehört der nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnete Teil des Gegenstands nicht zu den Gegenständen des Unternehmens und fällt daher nicht in den Geltungsbereich des Mehrwertsteuersystems (vgl. in diesem Sinne Urteil Armbrecht, Randnr. 28).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Varec, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Es widerspräche nämlich der Zielsetzung dieser Bestimmung, wenn ein solcher mittelbarer Zusammenhang für sich allein schon verhinderte, die Beförderung auf dieser Strecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 27).

    Unter besonderen Umständen können es jedoch die Erfordernisse des Unternehmens gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt, so dass die Organisation der Beförderung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Fillibeck, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17, und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Er kann indessen dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17, und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen ausgeübt werden kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, und vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung des Gegenstands bestimmt nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Nach dem gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch umfasst der Begriff "Leasingvertrag" einen Vertrag, mit dem eine der Parteien der anderen Partei einen Kredit zur Finanzierung der Nutzung eines Gegenstands, dessen Eigentümerin sie bleibt und den die andere Partei bei Vertragsende zurückgeben oder kaufen kann, im Wege der Miete gewährt, wobei die meisten mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf die andere Partei übergehen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für die Zwecke des Vorsteuerabzugs die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, EU:C:2005:463, Rn. 23, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger dafür, ein Investitionsgut nur teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen, ist die für den Erwerb dieses Investitionsguts anfallende Vorsteuer grundsätzlich nur im Umfang seiner tatsächlichen Verwendung für Zwecke des Unternehmens abzugsfähig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Die Frage, ob, wann und wo eine Lieferung erfolgt, d.h. die Befugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist, ist von den nationalen Gerichten anhand des gegebenen Sachverhalts zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Rz 7 f., 13; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087, BFH/NV Beilage 2006, 136, Rz 60 ff., 63; vom 16. Februar 2012 C-118/11, Eon Aset Menidjmunt, HFR 2012, 454, UR 2012, 230, Rz 38 ff., 41; vom 18. Juli 2013 C-78/12, Evita-K, HFR 2013, 857, UR 2014, 475, Rz 33 bis 35).
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