Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2013 - C-399/10 P, C-401/10 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4162
EuGH, 19.03.2013 - C-399/10 P, C-401/10 P (https://dejure.org/2013,4162)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2013 - C-399/10 P, C-401/10 P (https://dejure.org/2013,4162)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2013 - C-399/10 P, C-401/10 P (https://dejure.org/2013,4162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt hat, der zufolge die Unterstützungserklärungen und der Aktionärsvorschuss des französischen Staates zu Gunsten von France Télécom ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Bouygues: auch nicht angenommenes Anbot einer staatlichen "Kreditlinie" (Aktionärsvorschuss) ist Beihilfe

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2010 von Bouygues SA und Bouygues Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 (T"425/04, T"444/04, T"450/04 und T"456/04), mit dem das Gericht Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 393
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden gemeinsam: Unternehmen Bouygues) einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-2099, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt und zum anderen festgestellt hat, dass die Anträge, Art. 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, erledigt sind.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues beim Gericht zum einen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, und auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung erhoben hatten (Rechtssache T-450/04) und zum anderen dem Rechtsstreit über die Klage von FT auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten waren (Rechtssache T-444/04).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen (Rechtssache T-450/04), für zulässig, jedoch nicht begründet erklärt, sodann die Klage von FT auf vollständige Nichtigerklärung von Art. 1 dieser Entscheidung für zulässig und begründet erklärt (Rechtssache T-444/04) und schließlich festgestellt, dass unter diesen Umständen u. a. der Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung erledigt sei.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues betrifft also die Würdigung des Gerichts in der Rechtssache T-450/04 und stützt sich auf Fehler des Gerichts bei der Zurückweisung des Vorbringens, mit dem sie darlegen wollten, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie es unterlassen habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T-450/04 insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern beantragt haben, als diese eine stillschweigende Zurückweisung ihres Vorbringens im Rahmen ihrer Beschwerde bei der Kommission vom 22. Januar 2003 wie auch im Verwaltungsverfahren enthielt, wonach die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die notwendigen Angaben für eine endgültige Entscheidung zum einen über den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern, als sich die Kommission geweigert hat, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, in der Rechtssache T-450/04, und zum anderen über den zweiten Teil des zweiten Grundes und den dritten Grund, auf die die Französische Republik und FT ihre Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 gestützt haben, soweit dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund gegen die Feststellung des Bestehens eines FT durch den französischen Staat gewährten Vorteils in der streitigen Entscheidung gerichtet ist.

    Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 in der Rechtssache T-450/04.

    Daher sind die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 an das Gericht zur Entscheidung über den genannten Teil und die genannten Klagegründe sowie die vorgebrachten Argumente wie auch über den bei ihm gestellten Klageantrag, über den der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückzuverweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), wird aufgehoben.

    Die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

  • EuG, 30.01.2008 - T-444/04

    France Télécom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden gemeinsam: Unternehmen Bouygues) einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Slg. 2010, II-2099, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt und zum anderen festgestellt hat, dass die Anträge, Art. 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, erledigt sind.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues beim Gericht zum einen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, und auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung erhoben hatten (Rechtssache T-450/04) und zum anderen dem Rechtsstreit über die Klage von FT auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten waren (Rechtssache T-444/04).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen (Rechtssache T-450/04), für zulässig, jedoch nicht begründet erklärt, sodann die Klage von FT auf vollständige Nichtigerklärung von Art. 1 dieser Entscheidung für zulässig und begründet erklärt (Rechtssache T-444/04) und schließlich festgestellt, dass unter diesen Umständen u. a. der Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung erledigt sei.

    Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Würdigung des Gerichts in der Rechtssache T-444/04 und wird auf Rechtsfehler gestützt, die das Gericht begangen haben soll, als es die streitige Entscheidung insofern für nichtig erklärt habe, als die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet darin als staatliche Beihilfe eingestuft worden seien.

    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die notwendigen Angaben für eine endgültige Entscheidung zum einen über den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern, als sich die Kommission geweigert hat, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, in der Rechtssache T-450/04, und zum anderen über den zweiten Teil des zweiten Grundes und den dritten Grund, auf die die Französische Republik und FT ihre Klagen in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 gestützt haben, soweit dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund gegen die Feststellung des Bestehens eines FT durch den französischen Staat gewährten Vorteils in der streitigen Entscheidung gerichtet ist.

    Daher sind die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 an das Gericht zur Entscheidung über den genannten Teil und die genannten Klagegründe sowie die vorgebrachten Argumente wie auch über den bei ihm gestellten Klageantrag, über den der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückzuverweisen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), wird aufgehoben.

    Die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, sowie vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58).

    Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen, und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Randnr. 41).

    Insbesondere hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, Randnr. 43, und vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Randnrn.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36).

    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Exterior de España, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Exterior de España, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Änderung der Marktbedingungen, die einen bestimmten Unternehmen mittelbar gewährten Vorteil bewirkt, daraus folgt, dass dem Staat Mittel entgehen, und deshalb selbst das Hinzutreten einer autonomen Entscheidung der Investoren den Zusammenhang zwischen diesem Verlust von Mitteln und dem Vorteil, den die betreffenden Unternehmen genießen, nicht entfallen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 24.04.1980 - 72/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 1980, Kommission/Italien, 72/79, Slg. 1980, 1411, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Auf diese Weise hat das Gericht Fragen beurteilt, zu denen sich die Kommission noch nicht geäußert hatte, und die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens verwechselt, was mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Gerichtshof und dem Klagesystem des AEU-Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, sowie vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Exterior de España, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 19.03.2013 - C-399/10
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, sowie vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Überdies ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um festzustellen, ob der dem Begünstigten gewährte Vorteil den Staatshaushalt belastet, zu prüfen ist, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 111, vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109, vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 47, und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 19).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Als Beihilfen gelten dabei insbesondere Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Hierzu muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).
  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102).

    So kann eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 43, und vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39 bis 42).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Änderung der Marktbedingungen, durch die ein bestimmten Unternehmen mittelbar gewährter Vorteil bewirkt wird, daraus folgt, dass dem Staat Mittel entgehen, selbst das Hinzutreten einer autonomen Entscheidung der Investoren den Zusammenhang zwischen diesem Verlust von Mitteln und dem Vorteil, den die betreffenden Unternehmen genießen, nicht entfallen lässt (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 108).

    Die Kommission muss daher, um festzustellen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).

    Zur Zulässigkeit dieses Vorbringens ist festzustellen, dass die Kommission sich vor dem Gericht insbesondere auf die Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175), berufen hat, um geltend zu machen, dass eine fehlende unmittelbare und sichere Inanspruchnahme staatlicher Mittel eine zusätzliche Belastung des Staatshaushalts nicht ausschließe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    20 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 55).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 47), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 19).

    67 Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 110).

    68 Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 106).

    76 Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 66).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).
  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

    En effet, il résulte des termes mêmes de cette disposition et des règles de procédure instaurées à l'article 108 TFUE que les avantages accordés par d'autres moyens que des ressources d'État ne tombent pas dans le champ d'application des dispositions en cause (voir arrêt du 19 mars 2013, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, C-399/10 P et C-401/10 P, Rec, EU:C:2013:175, point 99 et jurisprudence citée).

    Ainsi, sont notamment considérées comme aides les interventions qui, sous des formes diverses, allègent les charges qui normalement grèvent le budget d'une entreprise et qui, par-là, sont de même nature et ont des effets identiques (voir arrêt Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, point 65 supra, EU:C:2013:175, points 100 et 101 et jurisprudence citée).

    En effet, il est de jurisprudence constante que l'article 107, paragraphe 1, TFUE définit les interventions étatiques en fonction de leurs effets (voir arrêt du 5 juin 2012, Commission/EDF, C-124/10 P, Rec, EU:C:2012:318, point 77 et jurisprudence citée ; arrêt Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, point 65 supra, EU:C:2013:175, point 102).

    Aux fins de la constatation de l'existence d'une aide d'État, la Commission doit établir un lien suffisamment direct entre, d'une part, l'avantage accordé au bénéficiaire et, d'autre part, une diminution du budget étatique, voire un risque économique suffisamment concret de charges le grevant (arrêt Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, point 65 supra, EU:C:2013:175, point 109).

    Enfin, la Cour a précisé qu'il n'était pas nécessaire que la diminution du budget étatique, voire le risque d'une telle diminution, corresponde ou soit équivalente audit avantage, ni que ce dernier ait pour contrepartie une telle diminution ou un tel risque, ni qu'il soit de même nature que l'engagement de ressources d'État dont il découle (arrêt Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, point 65 supra, EU:C:2013:175, point 110).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101).

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., EU:C:2013:175, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist zu prüfen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., EU:C:2013:175, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

    Abschließend hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Elementen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, sofern diese Elemente in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

    Zudem hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorbemerkungen hat sich das Gericht also darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175) anzuwenden, auf die es im Übrigen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen hat und nach der, da staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

    29 - Urteile Heiser (C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46), France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17) und BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 52); ähnlich Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102).

    60 - Wie bedeutsam Pressemitteilungen oder auch nur mündliche Verlautbarungen von Behörden und öffentlichen Einrichtungen für die Entwicklung auf den Finanzmärkten sein können, konnte der Gerichtshof auch in anderem Zusammenhang schon feststellen; vgl. etwa Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, insbesondere Rn. 131 und 132) und Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400).

    64 - Zur Möglichkeit, mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten, vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • EuG, 11.01.2019 - T-444/04

    Orange / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16

    Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 09.11.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • BVerfG, 15.06.2020 - 2 BvR 71/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen das Programm der EZB zum Ankauf von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.11.2013 - T-499/10

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe,

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

  • EuG, 27.06.2014 - T-450/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht