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   EuGH, 11.04.2013 - C-260/11   

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https://dejure.org/2013,6182
EuGH, 11.04.2013 - C-260/11 (https://dejure.org/2013,6182)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-260/11 (https://dejure.org/2013,6182)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-260/11 (https://dejure.org/2013,6182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2003/35/EG - Art. 10a - Richtlinie 96/61/EG - Art. 15a - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff der 'nicht übermäßig teuren' gerichtlichen Verfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Edwards und Pallikaropoulos

    Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2003/35/EG - Art. 10a - Richtlinie 96/61/EG - Art. 15a - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff der "nicht übermäßig teuren" gerichtlichen Verfahren

  • EU-Kommission

    Edwards

    Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2003/35/EG - Art. 10a - Richtlinie 96/61/EG - Art. 15a - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff der ‚nicht übermäßig teuren‘ gerichtlichen Verfahren“

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Kostenlast bei Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenlast bei Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. Mai 2011 - The Queen auf Antrag von David Edwards und Lilian Pallikaropoulos/Environment Agency, First Secretary of State und Secretary of State for ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court of the United Kingdom - Auslegung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 855
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337 und in Art. 15a Abs. 5 der Richtlinie 96/61 vorgesehene Erfordernis, wonach die gerichtlichen Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, den nationalen Gerichten nicht untersagt, eine Verurteilung zur Tragung der Kosten auszusprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland, C-427/07, Slg. 2009, I-6277, Randnr. 92).

    Weiter ist hervorzuheben, dass das Erfordernis, wonach Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland, Randnr. 92).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-216/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten, wenn das Unionsrecht keine entsprechenden Bestimmungen enthält, verpflichtet, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie allerdings über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel verfügen (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Irland, C-216/05, Slg. 2006, I-10787, Randnr. 26).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
    Im Übrigen kann der Richter die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 61).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
    Im Übrigen soll das Erfordernis eines "nicht übermäßig teuren Verfahrens" zur Wahrung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten sowie des Effektivitätsgrundsatzes beitragen, nach dem die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
    Im Übrigen folgt sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    Die Bedeutung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof im Urteil Edwards(4) bereits abstrakt auf der Grundlage des englischen Rechts untersucht.

    Im Anschluss an das Urteil Edwards(8) hat das Vereinigte Königreich diese Regelungen im Hinblick auf das Übereinkommen von Aarhus sowie Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 ergänzt, doch diese Änderungen sind aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Sie wurde durch das Urteil Edwards konkretisiert.

    Schließlich wurde im Urteil Edwards entgegen dem Vorbringen Dänemarks klargestellt, dass das Erfordernis, dass das gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf, von einem nationalen Gericht nicht in Abhängigkeit davon unterschiedlich beurteilt werden darf, ob es im Anschluss an ein erstinstanzliches Verfahren, an eine Rechtsmittelinstanz oder an eine weitere Rechtsmittelinstanz entscheidet.(12) Diese Feststellung darf jedoch nicht dahin gehend verstanden werden, dass bei der Beurteilung der zulässigen Kostenlast in höheren Instanzen die bereits entstandenen Kosten ignoriert werden dürften.

    Darüber hinaus sind die im Vereinigten Königreich angewandten Kriterien mit den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Edwards unvereinbar.

    4 - Urteil vom 11. April 2013 (C-260/11).

    10 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 35).

    11 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 27 f.).

    12 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 45).

    13 - Zu möglicherweise weiter reichenden Ansprüchen nach Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte vgl. meine Schlussanträge vom 18. Oktober 2012, Edwards (C-260/11, Nr. 38), sowie das Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnrn.

    14 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 40).

    15 - Vgl. das Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 42) und meine Schlussanträge in dieser Sache (zitiert in Fn. 13, Nr. 47).

    24 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 30 und 37 f.) sowie meine Schlussanträge in dieser Sache, Nrn. 19 ff. und 45 ff.

    25 - Vgl. das Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, insbesondere Randnr. 40) sowie meine Schlussanträge in dieser Sache, insbesondere Nr. 36.

    26 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, insbesondere Randnrn. 35 und 40) sowie meine Schlussanträge in dieser Sache, insbesondere Nr. 24.

    30 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 35 und 39).

    32 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 33).

    34 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 40).

    35 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 43).

    40 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 27 f.).

    51 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 27 f.).

    52 - Urteil Edwards (zitiert in Fn. 4, Randnr. 35).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, Randnr. 37, und vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der generellen und umfassenden Beurteilung, die das nationale Gericht im Hinblick auf die im Urteil Edwards und Pallikaropoulos aufgestellten Kriterien vorzunehmen hat, die etwaige fehlende Prozessführungsbefugnis der Rechtsmittelführerin als solche der Anwendung der NÜT-Regel nicht entgegensteht.

    19 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 48).

    27 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 32).

    30 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645).

    31 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 39 und 40).

    34 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 40).

    40 Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 92), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 34).

    41 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 36) mit Bezugnahmen auf verschiedene Feststellungen und Empfehlungen des Überwachungsausschusses.

    42 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 38 bis 40).

    45 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33).

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

    vgl. Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C-201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593 ff., juris; vgl. auch Urteile Leth vom 14. März 2013, C-420/11, EU:C:2013:166, NVwZ 2013, 565, juris Rn. 32 und Altrip vom 7. November 2013, C-72/12, EU:C.2013:712, NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, hierzu auch: Siegel, NJW 2014, 973, sowie Greim, NuR 2014, 81 ff.; Bunge, NuR 2014, 305; auch Urteil Edwards und Pallikarapoulos vom 11. April 2013, C-260/11, EU:C:2013:221, NVwZ 2013, 855, juris Rn. 32.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zur Begründetheit des Vorbringens der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens den nationalen Gerichten nicht untersagt, in Gerichtsverfahren eine Verurteilung zur Tragung der Kosten auszusprechen, soweit diese angemessen sind und die für die betroffene Partei angefallenen Kosten insgesamt nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, Rn. 25, 26 und 28).

    Befindet ein Gericht über die Verurteilung eines Einzelnen, der als Kläger in einem Umweltrechtsstreit unterlegen ist, zur Tragung der Kosten oder hat es in einem früheren Abschnitt des Verfahrens zu einer möglichen Begrenzung der Kosten, zu deren Tragung die unterlegene Partei verurteilt werden kann, Stellung zu beziehen, muss es dafür Sorge tragen, dass das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens beachtet wird, wobei es sowohl das Interesse der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, berücksichtigen muss als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 35).

    In Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungskriterien hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei einer mangelnden Bestimmtheit des Unionsrechts die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, und dass sie über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel verfügen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Mittel zur Erreichung des Ziels angeht, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Bereich des Umweltschutzrechts ohne übermäßige Kosten zu gewährleisten, müssen folglich alle einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigt werden, insbesondere ein nationales Prozesskostenhilfesystem sowie eine Kostenschutzregelung, wie sie im Vereinigten Königreich gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 38).

    Die Kosten des Verfahrens dürfen daher nicht die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und in keinem Fall objektiv unangemessen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 40).

    Was die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen angeht, darf diese nicht nur auf den geschätzten finanziellen Möglichkeiten eines "durchschnittlichen" Klägers beruhen, da bei solchen Angaben möglicherweise nur ein entfernter Zusammenhang mit der Lage des Betroffenen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 41).

    Darüber hinaus kann das Gericht die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), gegebenenfalls aber auch die bereits in früheren Instanzen desselben Rechtsstreits angefallenen Kosten.

    Der Umstand, dass der Betroffene sich tatsächlich nicht von seiner Klage hat abschrecken lassen, reicht für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren für ihn nicht übermäßig teuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 43).

    Diese Beurteilung darf schließlich nicht je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob das innerstaatliche Gericht im Anschluss an ein erstinstanzliches Verfahren, an eine Rechtsmittelinstanz oder an eine weitere Rechtsmittelinstanz entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 45).

    Im Zusammenhang mit der Regelung der vom Gericht auferlegten Gegenverpflichtungen gegenüber einstweiligen Anordnungen, mit denen den dem Gerichtshof übermittelten Akten zufolge dem Kläger im Wesentlichen eine Selbstverpflichtung abverlangt wird, den Schaden zu ersetzen, der durch eine einstweilige Anordnung entstehen kann, wenn das Recht, das mit dieser geschützt werden sollte, sich letztlich als unbegründet erweist, ist festzustellen, dass sich die Frage, ob ein Verfahren übermäßig teuer im Sinne von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 ist, auf alle finanziellen Aufwendungen erstreckt, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, so dass sie in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten vorbehaltlich solcher einer missbräuchlichen Rechtsanwendung zu beurteilen ist (vgl. Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 27 und 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 27), wonach die Regel für alle Kosten der Beteiligung an einem Verfahren gilt.

    11 Vgl. auch Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33), als ein konkretes Beispiel.

    12 Übermäßig teurer Rechtsschutz steht außerdem im Widerspruch zum Effektivitätsgrundsatz - soweit Letzterer von dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta abgegrenzt werden kann -, da er die Ausübung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten per definitionem "praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert" (Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33).

    15 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 32).

    25 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 27 und 28).

    26 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 44).

    28 Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 42).

    53 Wie bereits in Nr. 58 in Bezug genommen, vgl. Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    vgl. Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C-201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593 ff. = juris; vgl. auch Urteile Leth vom 14. März 2013, C-420/11, EU:C:2013:166, NVwZ 2013, 565 = juris Rn. 32 und Altrip vom 7. November 2013, C-72/12, EU:C.2013:712, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 48, hierzu auch: Siegel, NJW 2014, 973, sowie Graim, NuR 2014, 81 ff.; Bunge, NuR 2014, 305; auch Urteil Edwards und Pallikarapoulos vom 11. April 2013, C-260/11, EU:C:2013:221, NVwZ 2013, 855 = juris Rn. 32.

    2013, § 1 UmwRG, Rn. 10; EuGH, Urteil Edwards und Pallikarapoulos vom 11. April 2013, C-260/11, EU:C:2013:221, NVwZ 2013, 855 = juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 63, Rn. 30.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-252/22

    Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD

    Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, wonach Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, und dass die Frage, ob ein Verfahren übermäßig teuer ist, daher in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten umfassend zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kosten eines Verfahrens dürfen somit nicht die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und in keinem Fall objektiv unangemessen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 39 und 40).

    Im Übrigen kann das Gericht die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem soll das Erfordernis eines "nicht übermäßig teuren Verfahrens" zur Wahrung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten sowie des Effektivitätsgrundsatzes beitragen, nach dem die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

    Der Zweck, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Kostenregel in Art. 10a der geänderten Richtlinie 85/337 verfolgte, verlangt, dass der Einzelne nicht aufgrund der möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, einzulegen oder weiterzuverfolgen (Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 35).

    Dieser Zweck, der darin besteht, der breiten Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, soll nach dem Willen des Unionsgesetzgebers allgemein dazu beitragen, die Qualität der Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und der Öffentlichkeit dabei eine aktive Rolle zukommen zu lassen sowie die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Effektivitätsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 31 bis 33).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof befunden, dass die Frage, ob ein Verfahren übermäßig teuer ist, in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten zu beurteilen ist (Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    7 Vgl. in diesem Sinne fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 und Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

  • EuGH, 11.02.2015 - C-531/13

    Kornhuber u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17

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