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   EuGH, 30.05.2013 - C-651/11   

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https://dejure.org/2013,11151
EuGH, 30.05.2013 - C-651/11 (https://dejure.org/2013,11151)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-651/11 (https://dejure.org/2013,11151)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-651/11 (https://dejure.org/2013,11151)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff 'Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens' - Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" - Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt

  • EU-Kommission

    X

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff ‚Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens‘ - Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    MwSt - Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen des Veräußerers gegenüber Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Übertragung von 30% der Anteile an einer Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Unternehmensanteilen keine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung, wenn der Veräußerer Leistungen an das Unternehmen erbracht hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von 30% der Anteile an einer Gesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt - Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung von 30% der Anteile

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 5 Abs 8, RL 77/388/EWG Art 6 Abs 5
    Anteil; Dienstleistung; Gesellschaft; Gleichstellung; Mehrwertsteuer; Übertragung; Veräußerung; Vermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1429
  • DB 2013, 1531
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens folglich für die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 2 dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29, SKF, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 20).

    Da die Sechste Richtlinie für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (Urteile Zita Modes, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat diesen Begriff dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 40, SKF, Randnr. 37, und Schriever, Randnr. 24).

    Ferner ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (Urteile Zita Modes, Randnr. 44, und Schriever, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der besondere Zweck dieser Bestimmung darin, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 39, und Schriever, Randnr. 23).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine besondere Behandlung u. a. deshalb gerechtfertigt ist, weil die bei der Übertragung anfallende Mehrwertsteuer im Verhältnis zu den Mitteln des fraglichen Betriebs besonders hoch sein kann (Urteil Zita Modes, Randnr. 41).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens folglich für die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 2 dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29, SKF, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 20).

    32 und 35, und Schriever, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat diesen Begriff dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 40, SKF, Randnr. 37, und Schriever, Randnr. 24).

    Ferner ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (Urteile Zita Modes, Randnr. 44, und Schriever, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der besondere Zweck dieser Bestimmung darin, die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr. 39, und Schriever, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    17 und 22, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 19, sowie vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 und 19, Cibo Participations, Randnrn.

    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (Urteile Cibo Participations, Randnrn.

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens folglich für die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art. 2 dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29, SKF, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 20).

    Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems diese Steuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Eine etwaige Gewinnausschüttung als Folge dieser Beteiligung ist Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnrn.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, Floridienne und Berginvest, Randnrn.

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Eine etwaige Gewinnausschüttung als Folge dieser Beteiligung ist Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnrn.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, Floridienne und Berginvest, Randnrn.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    17 und 22, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 19, sowie vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 und 21, sowie Portugal Telecom, Randnrn.

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    36 und 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stellt der Anteilsverkauf entweder keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit dar oder ist nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie befreit, wenn er zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgt, an denen die Beteiligung besteht (Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems diese Steuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
    31 und 33, SKF, Randnr. 60, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 48, und vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    a) Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 47; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 60; X vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, Rz 55; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27 und Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 33).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    Jedenfalls sei dieses Urteil durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) X vom 30.05.2013 - C-651/11 (EU:C:2013:346, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 582) überholt.

    Dieses sei durch das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) nicht überholt.

    e) Bestätigt wird diese Sichtweise durch das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Leitsatz): Danach kann die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, falls sie überhaupt in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt (vgl. zur Abgrenzung EuGH-Urteil C & D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425), keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen i.S. dieser Bestimmungen sein; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht.

    Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht hinreicht, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 35), und eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten den Erwerber nicht in die Lage versetzt, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen.

    f) Anders ist es aber nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 37).

    Der Gesellschaftsanteil muss Teil einer eigenständigen Einheit sein, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit muss vom Erwerber fortgeführt werden (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 38).

    (4) Soweit sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen hat, liegt kein Fall des § 176 AO (vgl. dazu BFH-Urteil in DStR 2019, 2135) vor, da das EuGH-Urteil X vom 30.05.2013 (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) und die erstmalige Steueranmeldung für das Streitjahr vom 17.07.2013 stammen.

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 37/17

    Geschäftsveräußerung - Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei

    Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil X vom 30. Mai 2013 C-651/11, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135).

    cc) Dabei ist jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 47; BFH-Urteile in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 29 f.; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25 f.).

    Dies stehe nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 oder zum darin zitierten EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582).

    ee) Weder das FG noch der erkennende Senat weichen damit vom EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) oder den Senatsurteilen in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 und in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 ab, an denen der Senat festhält; denn den dortigen Streitfällen lagen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.

    (1) Der Streitfall X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 10, 25 ff.) betraf die Veräußerung einer 30 %-Beteiligung an der A BV von der X BV an die D plc.

  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil X vom 30. Mai 2013 C-651/11, EU:C:2013:346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 754, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 521; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135).

    aa) Denn für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 52 ff.).

  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    c) Eine als Fortsetzung des Einzelunternehmens anzusehende Tätigkeit der GbR ergibt sich auch nicht aus der vom FG als maßgeblich angesehenen Gesamtschau, da das FG insoweit nicht hinreichend die nach dem EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 C-651/11 X (EU:C:2013:346, Rz 46 f.) maßgebliche Einzelbeurteilung berücksichtigt hat, die nicht nur für den "Übertragenden", sondern auch für den "Begünstigten" und damit für den Erwerber gilt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, unter II.2.b).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung ist nämlich Ausfluss des bloßen Eigentums an diesem Gegenstand (Urteile vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346" Rn. 36, sowie vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496" Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, wenn diese die Bewirkung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen - wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen - impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346" Rn. 37, sowie vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496" Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen spricht, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (vgl. u. a. Urteil X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

    bb) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10, Schriever, Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, Rz 23; vom 30. Mai 2013 C-651/11, X BV, MwStR 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 41) und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; Schriever in Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, Rz 25; BFH-Urteile vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, und vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 33).

    Es kommt insoweit nicht darauf an, ob beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern vielmehr darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 53); die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind damit unmaßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45, m.w.N.).

    aa) Der EuGH hat u.a. mit Hinweis darauf, dass Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Formulierung "Übertragender" nur im Singular verwendet, inzwischen geklärt, dass bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung und Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen "jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen" ist (EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 45 bis 47).

  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

    f) Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH reicht die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können (EuGH-Urteil ... vom 30.05.2013, ECLI:EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 35).

    Anders ist es aber, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil ..., ECLI:EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 37).

    Der Gesellschaftsanteil muss Teil einer eigenständigen Einheit sein, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit muss vom Erwerber fortgeführt werden (EuGH-Urteil ..., ECLI:EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 38).

    Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung noch auf die Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 30.05.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union erst am 03.08.2013 und damit nach Einreichung ihrer erstmaligen Steueranmeldung am 17.07.2013 verwies, war dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die bereits am 07.06.2013 bzw. 12.07.2013 erfolgte Veröffentlichung in den Fachzeitschriften Deutsches Steuerrecht (DStR 2013, 1166) bzw. Der Betrieb (DB 2013, 1531) nicht mehr maßgeblich.

  • BFH, 04.02.2015 - XI R 42/13

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars

    b) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10, Schriever, Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012, 848, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937, Rz 23; vom 30. Mai 2013 C-651/11, X BV, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 41), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; Schriever in Slg. 2011, I-11071, BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, Rz 25; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, und vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 33).

    Es kommt insoweit nicht darauf an, ob beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern vielmehr darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 53); die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind damit unmaßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45, m.w.N.).

    aa) Der EuGH hat u.a. mit Hinweis darauf, dass Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Formulierung "Übertragender" nur im Singular verwendet, inzwischen geklärt, dass bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung und Vorliegen mehrerer Leistungsbeziehungen "jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen" ist (EuGH-Urteil X BV in MwStR 2013, 337, UR 2013, 582, Rz 45 bis 47).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

  • FG Düsseldorf, 13.10.2017 - 1 K 3395/15

    Berechtigung eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag bei einer

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

  • BFH, 10.12.2020 - V R 5/20

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

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  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

  • BFH, 15.04.2016 - XI B 109/15

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Fortführung der bisherigen unternehmerischen

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

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    Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • FG Köln, 15.09.2020 - 8 K 2974/18

    Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14

    Aussetzung der Vollziehung: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1

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