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   EuGH, 24.10.2013 - C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P   

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https://dejure.org/2013,28490
EuGH, 24.10.2013 - C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P (https://dejure.org/2013,28490)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P (https://dejure.org/2013,28490)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P (https://dejure.org/2013,28490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Burgenland / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde - ...

  • EU-Kommission

    Land Burgenland / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Staatliche Beihilfen; Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe; Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde; Ermittlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt wurde - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Land Burgenland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 36
  • NZG 2014, 1000
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Land Burgenland (C-214/12 P) und die Republik Österreich (C-223/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission (T-268/08 und T-281/08, im Folgenden: Urteil Burgenland), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden sind.

    Verfahren vor dem Gericht und Urteile Burgenland und GRAWE.

    Mit Klageschriften, die am 11., 15. und 17. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Land Burgenland, die Republik Österreich und GRAWE Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssachen T-268/08, T-281/08 und T-282/08).

    Mit Beschluss der Präsidentin der Achten Kammer des Gerichts vom 20. April 2009 wurden die Rechtssachen T-268/08 und T-281/08 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit den Urteilen Burgenland und GRAWE wies das Gericht die bei ihm anhängig gemachten Klagen in vollem Umfang ab.

    - das Urteil Burgenland aufzuheben, den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung endgültig zu entscheiden und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, und,.

    - hilfsweise, das Urteil Burgenland aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Zu der vom Gericht insoweit vorgenommenen Prüfung geht aus den Urteilen Burgenland und GRAWE hervor, dass es die Zurückweisung des Vorbringens des Landes Burgenland, der Republik Österreich und von GRAWE entgegen ihren Ausführungen nicht darauf gestützt hat, dass die Ausfallhaftung gesetzlichen Ursprungs ist.

    Folglich brauchte die Kommission keine solche Gesamtwürdigung der Ausfallhaftung vorzunehmen, und die Urteile Burgenland und GRAWE sind insoweit nicht mit Fehlern behaftet.

    Das Gericht habe daher den Sachverhalt unvollständig gewürdigt und das Urteil Burgenland nicht ordnungsgemäß begründet.

    Im Urteil Burgenland, in dem lediglich die streitige Entscheidung angeführt werde, habe es eine solche Prüfung nicht vorgenommen.

    Jedenfalls hätte eine Würdigung des Vorbringens des Landes Burgenland und von GRAWE durch das Gericht nicht zu einer Änderung des Tenors der Urteile Burgenland und GRAWE führen können.

    Als Erstes ergibt sich aus der Akte der Rechtssache, in der das Urteil Burgenland ergangen ist, dass das Vorbringen des Landes Burgenland zur Ausgabe von Anleihen in Höhe von 320 Mio. Euro in der von ihm eingereichten Klageschrift zwar nicht als eigenständiger Teil ihres achten Klagegrundes aufgeführt, gleichwohl aber in diesem Klagegrund enthalten ist.

    Folglich hätte das Gericht dieses Vorbringen sowohl im Urteil Burgenland als auch im Urteil GRAWE prüfen müssen.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ist den Urteilen Burgenland und GRAWE jedoch nicht zu entnehmen, dass das Gericht eine solche Würdigung vorgenommen hätte.

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG (im Folgenden: GRAWE) beantragt mit ihrem Rechtsmittel (C-215/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, im Folgenden: Urteil GRAWE), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen worden ist.

    Mit Klageschriften, die am 11., 15. und 17. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Land Burgenland, die Republik Österreich und GRAWE Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssachen T-268/08, T-281/08 und T-282/08).

    - das Urteil GRAWE aufzuheben, den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung endgültig zu entscheiden und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, und,.

    - hilfsweise, das Urteil GRAWE aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    - hilfsweise, den Rechtsstreit in der Rechtssache C-215/12 P für entscheidungsreif zu erklären, die Klage in der Rechtssache T-282/08 für unbegründet zu erklären und GRAWE die Kosten aufzuerlegen.

    Drittens verstoße das Urteil GRAWE gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Gebot der Kohärenz.

    Die streitige Entscheidung und das Urteil GRAWE hätten diese Entscheidung jedoch in Frage gestellt.

    Die streitige Entscheidung und das Urteil GRAWE stellten in diesem Prozess große Hürden auf.

    Im Urteil GRAWE habe das Gericht dieses Vorbringen aber nicht gewürdigt.

    Des Weiteren ergibt sich aus der Akte der Rechtssache, in der das Urteil GRAWE ergangen ist, dass dieses Vorbringen hinreichend deutlich in der Klageschrift von GRAWE enthalten ist.

    Folglich hätte das Gericht dieses Vorbringen sowohl im Urteil Burgenland als auch im Urteil GRAWE prüfen müssen.

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    154 bis 158 des Urteils Burgenland zu Unrecht auf die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, Slg. 2003, I-1139), gestützt, in denen zwischen den Verpflichtungen, die dem Staat oblägen, wenn er hoheitlich tätig werde, und den Verpflichtungen unterschieden werde, die ihm in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft oblägen.

    Außerdem sei die BB - im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil Deutschland/Kommission ergangen sei - damals kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen.

    Zweitens ergänzt GRAWE die vom Land Burgenland und der Republik Österreich angeführten Unterschiede im Sachverhalt der vorliegenden Rechtssachen und der Rechtssache, in der das Urteil Deutschland/Kommission ergangen ist, um den Hinweis, dass die Bundesrepublik Deutschland auch Kosten für eine Standortsanierung berücksichtigt habe und dass die in jener Rechtssache in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG getroffen worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nämlich ein Unternehmen, wenn es zum höchsten Preis erworben wird, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befand, zu zahlen bereit war, in jeder Hinsicht zum Marktpreis bewertet, und der Käufer kann nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Banks, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    154 bis 158 des Urteils Burgenland zu Unrecht auf die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, Slg. 2003, I-1139), gestützt, in denen zwischen den Verpflichtungen, die dem Staat oblägen, wenn er hoheitlich tätig werde, und den Verpflichtungen unterschieden werde, die ihm in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft oblägen.

    GRAWE rügt erstens, dass das Gericht das Urteil Spanien/Kommission fehlerhaft angewandt habe.

    Mit ihrem ersten Argument bringen das Land Burgenland, die Republik Österreich und GRAWE im Wesentlichen vor, das Gericht habe in Anbetracht der Merkmale der Ausfallhaftung die Rolle des Landes Burgenland als Eigentümer und Anteilseigner der BB verkannt und infolgedessen auch das Kriterium des privaten Kapitalgebers, wie es sich aus den Urteilen Spanien/Kommission und Deutschland/Kommission ergebe.

    In Bezug auf die Anwendung dieses Kriteriums hat das Urteil Kommission/EDF aber die Rechtsprechung insbesondere in den Urteilen Spanien/Kommission und Deutschland/Kommission bestätigt, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Verkäufer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt anknüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, Randnr. 79).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nämlich ein Unternehmen, wenn es zum höchsten Preis erworben wird, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befand, zu zahlen bereit war, in jeder Hinsicht zum Marktpreis bewertet, und der Käufer kann nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Banks, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Zweitens habe das Gericht zu Unrecht seine Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235), und vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10), unberücksichtigt gelassen, aus denen hervorgehe, dass bei der Beurteilung einer Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zum Zweck der Feststellung einer Beihilfe und gegebenenfalls ihrer Intensität, zuvor gewährte Beihilfen zu berücksichtigen seien.

    Viertens ist GRAWE aus den gleichen wie den vom Land Burgenland und der Republik Österreich vorgebrachten Gründen der Meinung, dass das Urteil Niederlande und ING Groep/Kommission das Gericht verpflichtet habe, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Ausfallhaftung bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Verkäufers anzuerkennen.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Zweitens habe das Gericht zu Unrecht seine Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235), und vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10), unberücksichtigt gelassen, aus denen hervorgehe, dass bei der Beurteilung einer Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zum Zweck der Feststellung einer Beihilfe und gegebenenfalls ihrer Intensität, zuvor gewährte Beihilfen zu berücksichtigen seien.

    Zu dem Argument, das Gericht habe die vom Land Burgenland, von der Republik Österreich und von GRAWE angeführten Urteile BP Chemicals/Kommission sowie Niederlande und ING Groep/Kommission unberücksichtigt gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Urteile im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssachen, in denen sie ergangen sind, erheblich von denen unterscheiden, die zu den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten geführt haben.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnrn.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-320/09

    A2A / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    120, 121 und 132 es sowohl den Rechtsmittelführern ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, als auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann, so dass sie den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich genügen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-320/09 P, Randnr. 97).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-214/12
    Drittens erfordert die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die öffentlichen Stellen nicht wie ein privater Verkäufer gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 59, und vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, Randnr. 74).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Zur Methode des Verkaufs an den Meistbietenden hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um den Verkauf durch die öffentliche Hand eines ihrer Unternehmen ging, bereits entschieden, dass, wenn dieser Verkauf im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgt, vermutet werden kann, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wobei erstens festzustellen ist, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich sei, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt sei, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen (Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 94).

    Unter derartigen Voraussetzungen ist es, wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, nicht erforderlich, zum Zweck der Überprüfung des Marktpreises andere Mittel, wie etwa unabhängige Gutachten, heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 95).

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Nach der Auffassung des Gerichtshofs spricht zwar eine Vermutung dafür, dass das in einem solchen Verfahren abgegebene Höchstgebot dem Marktpreis entspricht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14, aaO Rn. 14, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Oktober 2013 "Burgenland/Kommission", C-214/12 P, C-215/12 P und C-232/12 P, EU:C:2013:682 Rn. 94, 95).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Drittens ist die FIH-Gruppe der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), nicht einschlägig sei, da der Gerichtshof selbst in Rn. 62 dieses Urteils darauf hinweise, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, sich erheblich von denen in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission (T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98), bestätigt durch das Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213), ergangen sei.

    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als privater Wirtschaftsteilnehmer zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 52).

    Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer staatlichen Maßnahme, wie es der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gebietet, hatte der Gerichtshof so die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22) wie auch staatliche Bürgschaften und Forderungen des Staates, sofern sie staatliche Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 55, 56 und 61), unberücksichtigt gelassen.

    Insbesondere für den letztgenannten Fall hat der Gerichtshof klargestellt, dass, da ein Mitgliedstaat mit der Gewährung einer Beihilfe definitionsgemäß andere Ziele verfolgt als die Rentabilität der einem Unternehmen zugeführten Mittel, davon auszugehen ist, dass der Staat diese Mittel grundsätzlich in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 56).

    Dazu ist hervorzuheben, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers betrifft, nicht aber die Anwendung dieses Grundsatzes in einem bestimmten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 100, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Was die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers betrifft, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist, und kann, wenn die öffentliche Hand ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

    Insoweit nimmt die Kommission eine Gesamtwürdigung vor, wobei sie neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60, und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 102).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Denn soweit Larko rügt, das Gericht habe es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses der Maßnahme 2 zu versetzen, und die Vermutung angewandt, wonach der griechische Staat die schwierige Lage dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme habe kennen müssen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Prüfung der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 65 und 72).

    Wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, hat der Mitgliedstaat nämlich eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 57).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75 und 76; vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Außerdem muss die Kommission, wenn sie zu prüfen hat, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die öffentlichen Stellen nicht wie ein privater Verkäufer gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung vornehmen, bei deren Kontrolle der Unionsrichter die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit darf der Unionsrichter nämlich weder die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen noch eine eventuelle Lücke in der Begründung des streitigen Beschlusses mit darin nicht zu findenden Gründen schließen, da er sonst die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV überschreiten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, 88 und 89, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon, C-332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 128 bis 131).

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    In Anbetracht von Rn. 52 des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), seien bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers Erwägungen, die aufgrund der Eigenschaft des Staates als Träger öffentlicher Gewalt angestellt würden, nicht zu berücksichtigen, aber es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hieraus den Schluss zu ziehen, dass dieses Kriterium bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil solche Erwägungen neben wirtschaftlichen Erwägungen bestünden.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von EDF hinsichtlich des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), in Frage gestellt.

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Folglich kann, wenn ein Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft wird, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wobei erstens festzustellen ist, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt ist, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 93 und 94, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).
  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

    Wie die Kommission im Wesentlichen in Erinnerung gerufen hat, setzt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers jedoch voraus, dass eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise eine Bewertung vorgenommen wird, die derjenigen vergleichbar ist, die für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme verfügbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 81 bis 83, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 57 und 58).

    Da außerdem weder das Königreich Spanien noch die Stadt Madrid noch der Kläger der Kommission eine detaillierte rechtliche Prüfung der Haftung der Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 vorgelegt haben, war es nicht Sache der Kommission, diese Prüfung selbst vorzunehmen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im konkreten Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der ihr die Feststellung ermöglichte, ob das Königreich Spanien die in Rede stehende Maßnahme in der Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 86, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Kriterium des

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 04.03.2020 - C-587/18

    CSTP Azienda della Mobilità/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2022 - 21 U 14/22

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