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   EuGH, 26.11.2013 - C-58/12 P   

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https://dejure.org/2013,33411
EuGH, 26.11.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-58/12 P (https://dejure.org/2013,33411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • EU-Kommission

    Groupe Gascogne / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Berücksichtigung der Gesamtumsätze der Gruppe bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 142
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin hilfsweise zur Wiedergutmachung des wirtschaftlichen Schadens, der ihr aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sein soll, eine Herabsetzung der Geldbuße beantragt, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Diese Zielsetzung ist jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, zu sehen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der wegen Verletzung des Unionsrechts gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, I-3921, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. u. a. Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 176).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass er bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags wiederholt festgestellt hatte, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es sich u. a. aus Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, ein Grundrecht ist, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz nach Art. 6 Abs. 2 EU achtet (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    69 und 70 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, die dieser nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestätigt hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Randnrn.
  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Groupe Gascogne SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

    Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe.

    Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, "genüge" als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte.

    Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden.

    Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T-79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    In einem unlängst ergangenen Urteil der Großen Kammer (Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770) hat sich der Gerichtshof jedoch klar für die andere Lösung ausgesprochen: Unter Ausschluss der Möglichkeit, die Ahndung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Rechtsmittels zu beantragen (Rn. 84), hat er unter Bezugnahme auf Art. 47 der Charta, und ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuführen, entschieden, dass ein solcher Verstoß gegen diesen Grundsatz durch ein Unionsgericht nur mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht beseitigt werden kann (Rn. 83), das für Klagen gegen die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung zuständig ist.

    Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof den Ansatz, der darin besteht, die Geldbuße zu ermäßigen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist auszugleichen, mit dem erwähnten Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) klar aufgegeben hat.

    Nunmehr gilt die klare Regel, "dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Rn. 84 des Urteils Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770).

    Dieses Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) würde uns dazu bringen, den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.

    Insgesamt betrachtet bedeuten die Ausführungen des Gerichtshofs zum Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) somit offensichtlich, dass von den drei Voraussetzungen, die für die Feststellung einer außervertraglichen Haftung der Europäischen Union verlangt werden, nämlich das Vorhandensein einer unionsrechtlichen Norm, die den Zweck hat, den Einzelnen zu schützen (was beim Grundsatz der angemessenen Frist der Fall ist), einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Norm und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und einem Schaden, das Gericht nur die letztgenannte Voraussetzung zu prüfen und dabei diesen Schaden zu bewerten haben wird.

    Wenn der Gerichtshof sich dem erstgenannten Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) nicht anschließt, das auf die Unzulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes hinauslaufen würde, und er auf die vorliegende Rechtssache die Methode anwendet, deren er sich in der Rechtssache Gascogne bedient hat, müsste er sich daher zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist äußern.

    Der Betrag ihrer Geldbuße von 148 Mio. Euro (gegenüber 9, 9 Mio. Euro in der Rechtssache, die zum Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, geführt hat) machte nämlich 4 % ihres Weltumsatzes aus.

    Wie aus dem Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) hervorgeht, steht es Guardian, soweit sie die Auffassung vertritt, ihre finanziellen Schwierigkeiten, auf die sie sich in ihrer Rechtsmittelschrift berufen hat, wiesen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Grundsatzes der angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf(85), frei, dies im Rahmen einer Klage vor dem Gericht nach den Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG (nunmehr Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) geltend zu machen(86).

    68 - Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) (im Folgenden: Rechtssachen Gascogne u. a.).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 90).

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Par arrêts du 26 novembre 2013, Gascogne Sack Deutschland/Commission (C-40/12 P, Rec, EU:C:2013:768) et Groupe Gascogne/Commission (C-58/12 P, Rec, EU:C:2013:770), la Cour de justice (ci-après la « Cour ") a rejeté ces pourvois.

    En outre, selon la jurisprudence, le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable est susceptible, à le supposer établi, de donner lieu à une demande en indemnité par la voie d'un recours introduit par la partie requérante contre la « Communauté européenne " et, désormais, contre l'« Union " au titre des dispositions combinées des articles 268 TFUE et 340, deuxième alinéa, TFUE (arrêts du 16 juillet 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Commission, C-385/07 P, Rec, EU:C:2009:456, point 195 ; voir également, en ce sens, arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 82).

    Enfin, il importe de constater que, dans l'arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:770), la Cour n'a donné aucune indication qui irait dans le sens proposé par les conclusions de l'avocat général Sharpston, précitées.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 96 de l'arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:770) et au point 102 de l'arrêt Gascogne Sack Deutschland/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:768), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans les affaires T-72/06 et T-79/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    Aussi, conformément à ces dispositions, une demande visant à obtenir réparation du préjudice causé par le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable doit être introduite devant le Tribunal lui-même (arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 84).

    D'ailleurs, dans un souci d'impartialité, la Cour considère qu'il appartient au Tribunal de se prononcer sur de telles demandes d'indemnité, en statuant dans une formation différente de celle qui a eu à connaître du litige ayant donné lieu à la procédure dont la durée est critiquée (arrêt Groupe Gascogne/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:770, point 90).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Des Weiteren betonen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, dass der Umstand, dass die Europäische Union den Grundsatz der Entschädigung an sich in Frage stelle, indem sie jede Position des ihnen entstandenen Schadens in Abrede stelle, obwohl der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), sowohl die übermäßig lange Verfahrensdauer als auch im Grundsatz das Vorliegen eines aus dieser Dauer resultierenden Schadens anerkannt habe, einen "Verfahrensmissbrauch" darstelle.

    Denn der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 102) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 96), zwar festgestellt, dass das Gericht die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 nicht beachtet habe, in diesen Urteilen aber - wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen - nicht das Vorliegen eines sich aus dieser Nichtbeachtung ergebenden Schadens anerkannt.

    Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, beim Gericht selbst eingeklagt werden muss, und dass es Sache des Gerichts ist, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 94, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 84 und 88).

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

    32 - Urteile Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 72) sowie des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, Recueil des arrêts et décisions, 2000 XI, §§ 156 und 157.

    33 - Urteile Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 190 und 196) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 73).

    36 - Urteil Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 82 und 83).

    37 - Urteil Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 90).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 32, und Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der nunmehr in Art. 47 der Charta verankert ist.
  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Zu den Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer beachtet hat, ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Entscheidungsfrist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Gerichtshof einer Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84).

    Es ist daher Sache des Gerichts, in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 88 und 90).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Gerichtshof einer Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht eingeklagt werden muss (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84).

    Folglich ist es Sache des Gerichts, in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 88 und 90).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-447/13

    Nencini / Parlament

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État du Grand-duché de Luxembourg (Informations sur un groupe de contribuables) -

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

  • EuG, 13.09.2018 - T-739/14

    PSC Prominvestbank / Rat

  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

  • EuG, 01.06.2017 - T-797/16

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

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