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   EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I   

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EuGH, 05.06.2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-255/13, I (https://dejure.org/2014,12072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    I

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Plötzliche schwere Erkrankung ...

  • EU-Kommission

    I gegen Health Service Executive.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland. Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 11 - In seinem Wohnstaat versicherter Staatsangehöriger ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsrechtliche Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen eines Unionsbürgers bei krankheitsbedingtem Daueraufenthalt in anderem Mitgliedstaat nach Unglücksfall während einer Urlaubsreise; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 539
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Diese Regeln sollten nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos blieben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlagen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang stellte das mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System auf den Wohnort als einen der Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 48).

    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 51), da im Rahmen dieser Verordnung der Wohnort und der Aufenthaltsort eines Versicherten zwangsläufig auseinanderfallen.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28).

    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).

    Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).

    Die Dauer des Wohnens in dem Staat, in dem eine Leistung beantragt wird, ist nämlich kein konstitutiver Bestandteil des Begriffs "Wohnort" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. in diesem Sinne Urteil Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 30).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist die Sachverhaltswürdigung zwar letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts, doch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Brunnhofer, C-381/99, EU:C:2001:358, Rn. 65, und Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31).
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, bezeichnet der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Person wohnt, wenn die Rechtsstellung einer Person an das Recht mehrerer Mitgliedstaaten anknüpft, den Staat, in dem sich diese Person gewöhnlich aufhält und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. Urteile Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 32, Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29, und Wencel, EU:C:2013:303, Rn. 49).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-255/13
    Dabei sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 23, und Swaddling, EU:C:1999:96, Rn. 29).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Zudem ist es zwar möglich, dass bei speziellen schweren Erkrankungen eine angemessene medizinische Behandlung nur in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 56 und 57), doch haben die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht, dass dies in Bezug auf sie der Fall wäre.
  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Den Begriff des "Wohnorts", dem eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl EuGH vom 25.2.1999 - C-90/97 - juris RdNr 28 = EuGHE I 1999, 1075) , definiert Art. 1 Buchst j VO (EG) Nr. 883/2004 als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt deren Interessen befindet (vgl EuGH vom 5.6.2014 - C-255/13 - juris RdNr 44 = ZESAR 2014, 495 ff; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 6, RdNr 22; s auch Art. 11 der VO Nr. 987/2009) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    17 Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    113 Wobei der Gerichtshof dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass, auch wenn in einem Vorabentscheidungsverfahren die Sachverhaltswürdigung letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts ist, der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, gleichwohl dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22; vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.; vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37; vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48; vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Der Wohnort der betreffenden Person im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung ist daher Gegenstand einer Tatsachenbewertung, und seine Bestimmung erfolgt nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 883/2004 soll nämlich, wie ihrem 15. Erwägungsgrund zu entnehmen ist, verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, und ferner bezwecken, dass diese Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Er hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, ECLI:EU:C:2014:1291, Rz 43).

    Neben den in Art. 11 Abs. 1 DVO (EG) Nr. 987/2009 genannten Gesichtspunkten hat das nationale Gericht bei der Bestimmung des "Wohnorts" einer Person nach Art. 11 Abs. 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 den Willen des Betroffenen hinsichtlich seines tatsächlichen Wohnorts zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 C-255/13, ECLI:EU:C:2014:1291, Rz 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

    42 Urteil vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Diese Regeln sollen nicht nur verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, sondern auch bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden (vgl. Urteil I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

  • VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 7 K 15.50006

    Keine Überstellung nach Spanien wegen fehlender Zusicherung einer erforderlichen

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