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   EuGH, 18.03.2014 - C-628/11   

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https://dejure.org/2014,4259
EuGH, 18.03.2014 - C-628/11 (https://dejure.org/2014,4259)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2014 - C-628/11 (https://dejure.org/2014,4259)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2014 - C-628/11 (https://dejure.org/2014,4259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen der Union, die nicht über eine von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    International Jet Management

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen der Union, die nicht über eine von diesem ...

  • EU-Kommission

    International Jet Management

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen der Union, die nicht über eine von diesem ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Einfluggenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung in anderem Mitgliedstaat bei Bedarfsflügen aus Drittland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 267
    Einfluggenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung in anderem Mitgliedstaat bei Bedarfsflügen aus Drittland; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Braunschweig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    International Jet Management

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Braunschweig - Auslegung von Art. 18 AEUV - Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen, die nicht über eine von diesem Staat ausgestellte ...

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Das Erfordernis einer Erlaubnis zum Einflug in den deutschen Luftraum für die Erbringung von Flugdiensten aus einem Drittland sei diskriminierend, da das Luftfahrtbundesamt im Grunde nur Umstände prüfe, die bereits von den österreichischen Behörden geprüft worden seien, was mit der Auslegung dieser Bestimmung des AEU-Vertrags durch den Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2011, Neukirchinger (C-382/08, Slg. 2011, I-139), unvereinbar sei.

    Schließlich sei das Urteil Neukirchinger vorliegend nicht einschlägig, weil es den innergemeinschaftlichen Luftverkehr betreffe.

    Im vorliegenden Fall hat der Unionsgesetzgeber zwar auf der Grundlage der geteilten Zuständigkeit, die ihm im Bereich des Verkehrs nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g AEUV verliehen ist, bislang keine Maßnahmen nach Art. 100 Abs. 2 AEUV zur Liberalisierung des Luftverkehrs auf Strecken zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten getroffen, doch findet Art. 18 AEUV dennoch auf solche Dienstleistungen Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Rn. 92, und Neukirchinger, Rn. 32).

    Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 54, und Neukirchinger, Rn. 35).

    Die auf die Sicherheit bezogenen Interessen, die die Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht hat, wurden nämlich bereits von der zuständigen österreichischen Behörde bei ihrer Erteilung der Betriebsgenehmigung an International Jet Management berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 42).

    Nach alledem stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die durch die Androhung einer Geldbuße im Fall ihrer Nichtbeachtung noch verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 43).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Zum Schutz der nationalen Wirtschaft ist festzustellen, dass es sich um ein rein wirtschaftliches Ziel handelt, das eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht rechtfertigen kann (vgl. entsprechend zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Rn. 23, und vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, Slg. 2011, I-2637, Rn. 65).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Zum Schutz der nationalen Wirtschaft ist festzustellen, dass es sich um ein rein wirtschaftliches Ziel handelt, das eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht rechtfertigen kann (vgl. entsprechend zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Rn. 23, und vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, Slg. 2011, I-2637, Rn. 65).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Im Übrigen ist weder das Urteil vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries (Frankreich) (C-49/89, Slg. 1989, 4441), noch das Urteil vom 7. November 1991, Pinaud Wieger (C-17/90, Slg. 1991, I-5253), auf die sich die deutsche und die französische Regierung berufen haben und die Sachverhalte betrafen, in denen der Rat noch keine Regelung zur Durchführung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des See- oder Straßenverkehrs erlassen hatte, geeignet, die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen.
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    56 AEUV verlangt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.1991 - C-17/90

    Pinaud Wieger / Bundesanstalt für den Güterfernverkehr

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Im Übrigen ist weder das Urteil vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries (Frankreich) (C-49/89, Slg. 1989, 4441), noch das Urteil vom 7. November 1991, Pinaud Wieger (C-17/90, Slg. 1991, I-5253), auf die sich die deutsche und die französische Regierung berufen haben und die Sachverhalte betrafen, in denen der Rat noch keine Regelung zur Durchführung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des See- oder Straßenverkehrs erlassen hatte, geeignet, die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen.
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 54, und Neukirchinger, Rn. 35).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-628/11
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Rn. 92, und Neukirchinger, Rn. 32).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Drittstaatsangehörige, wozu auch in Drittstaaten ansässige juristische Personen gehören (vgl. EuGH, Phil Collins v. Imtrat Handelsgesellschaft mbH u.a., Urteil vom 20. Oktober 1993, C-92/92 und C-326/92, EU:C:1993:847, Rn. 30; International Jet Management GmbH, Urteil vom 18. März 2014, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 34 ff.), können hingegen aus dem Unionsrecht unmittelbar keine Ansprüche herleiten (vgl. EuGH, Athanasios Vatsouras u.a. v. Arbeitsgemeinschaft Nürnberg, Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52 ; Land Hessen v. G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, Urteil vom 6. Juni 2002, C-360/00, EU:C:2002:346, Rn. 31 ; Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS) v. Radia Hadj Ahmed, Urteil vom 13. Juni 2013, C-45/12, EU:C:2013:390, Rn. 38 ff.; Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank v. F. Wieland u.a., Urteil vom 27. Oktober 2016, C-465/14, EU:C:2016:820, Rn. 67 ff.).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 220/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Weiter dürfte für einen Gleichklang der Vorschriften der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und mit den Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sprechen, dass die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG ebenso der Errichtung beziehungsweise Vollendung des Binnenmarktes dienen (vgl. die Erwägungsgründe 1, 6 und 7 dieser Richtlinie und Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Richtlinie 93/13/EWG, Vor Art. 1 Rn. 1 bis 4) wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (vgl. die Erwägungsgründe 2, 10 und 18 dieser Verordnung sowie EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-628/11, ZLW 2014, 308 Rn. 50 - International Jet Management).
  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten für die Luftfahrt, solange der Unionsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit nicht (EuGH 18. März 2014 - C-628/11 - [International Jet Management] Rn. 36; 25. Januar 2011 - C-382/08 - [Neukirchinger] Rn. 22, Slg. 2011, I-139; 13. Dezember 1989 - C-49/89 - [Corsica Ferries France] Rn. 10, Slg. 1989, I-4441) .

    Lediglich Art. 18 AEUV findet auf Dienstleistungen in der Luftfahrt Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fallen (EuGH 18. März 2014 - C-628/11 - [International Jet Management] Rn. 39) .

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

    Der Begriff "Hauptgeschäftssitz" entspricht in der Praxis dem Gesellschaftssitz des betreffenden Luftfahrtunternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 66).

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung des Luftverkehrs können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • EuG, 17.02.2021 - T-238/20

    Die von Schweden im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Regelung über

    Der Begriff "Hauptgeschäftssitz" entspricht in der Praxis dem Gesellschaftssitz des betreffenden Luftfahrtunternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 66).

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung des Luftverkehrs können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 8 U 27/17

    EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter

    Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob derartige betriebswirtschaftliche Interessen gewinnorientierter Unternehmen eine Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sein können (ablehnend für das Ziel "Schutz der nationalen Wirtschaft" in einem Nichtdrittwirkungsfall EuGH, Urteil vom 18.03.2014 - C-628/11, International Jet Management GmbH, Tz. 70).
  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung von Luftverkehrsdiensten können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14

    Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren

    Der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs unterliegt damit innerhalb des Primärrechts einer besonderen Regelung, wobei der Luftverkehr von anderen Verkehrsarten unterschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.03.2014 - C-628/11 -, Rn. 36 ff., juris).

    Darauf, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV auch im Bereich des Luftverkehrs nicht unmittelbar anwendbar ist, hat auch der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.03.2014 - C-628/11 -, Rn. 55-59, juris).

  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung des Luftverkehrs können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung des Luftverkehrs können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Gegenseitige

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2017 - 3 M 117/16

    Europarechtskonformität einer hochschulrechtlichen Satzung betreffend die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • OLG Braunschweig, 14.05.2014 - Ss OWi 148/11

    Zur Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen ungenehmigten Einflugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

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