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   EuGH, 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13   

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https://dejure.org/2014,30627
EuGH, 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - C-344/13, C-367/13 (https://dejure.org/2014,30627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Blanco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer auf Glücksspielgewinne; Unionsrechtswidrige Besteuerung von Glückspielgewinnen in Spielkasinos anderer Mitgliedstaaten unter Befreiung ähnlicher Einkünfte aus inländischen Spielkasinos; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland - Freier Dienstleistungsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Einkünfte aus Gewinnen bei Glücksspielen - Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in Spielkasinos im In- und Ausland

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 52 ; AEUV Art. 56 ; AEUV Art. 267
    Einkommensteuer auf Glücksspielgewinne; unionsrechtswidrige Besteuerung von Glückspielgewinnen in Spielkasinos anderer Mitgliedstaaten unter Befreiung ähnlicher Einkünfte aus inländischen Spielkasinos; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschränken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschließliche Steuerbefreiung von im Inland erzielten Kasino-Gewinnen unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Besteuerung von Glücksspielgewinnen aus dem Ausland

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV ("Blanco und Fabretti")

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Blanco

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fabretti

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 46
    Spielcasion, Erklärungsverpflichtung, Steuerverpflichtung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 46
    Spielcasino, Erklärungsverpflichtung, Steuerverpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) - Auslegung der Art. 46 und 49 EG (jetzt Art. 52 und 56 AEUV) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Gewinne aus im Ausland veranstalteten Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen - ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2709
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Zwar hat der Gerichtshof bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden können, darunter den Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von mit dem Glücksspiel verbundenen sozialen Problemen, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die von der italienischen Regierung geltend gemachten Ziele hinsichtlich der Verhinderung der Geldwäsche und der Erforderlichkeit, die Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland, oder seine Einfuhr nach Italien zu beschränken, anbelangt, genügt, ohne dass bestimmt zu werden braucht, ob diese Ziele dem Begriff "öffentliche Ordnung" zugeordnet werden können, vorab die Feststellung, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekämpfung der Spielsucht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher möglicherweise eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.

    Jedoch sind unter Umständen wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat von Gewinnen aus Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung für solche Gewinne aus Spielkasinos im Inland nicht geeignet, die Verwirklichung des Ziels der Bekämpfung der Spielsucht in kohärenter Weise zu gewährleisten, da eine solche Befreiung vielmehr einen Anreiz für die Verbraucher darstellen könnte, an Glücksspielen teilzunehmen, die ihnen diese Befreiung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2009:618, Rn. 41).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Somit ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 35, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die belgische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof nämlich wiederholt auf die Eigenart des Glücksspielbereichs abgestellt, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf diesem sehr spezifischen Markt, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Abhängigkeit erhöht würden (vgl. u. a. Urteile Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    In diesem Zusammenhang nimmt Herr Blanco auf die von ihm als ähnlich erachtete Rechtssache, in der das Urteil Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613) ergangen ist, Bezug, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 49 EG den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien nicht steuerbar sind.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anbieter solcher Spiele als Veranstalter von Glücksspielen steuerpflichtig sind, nimmt den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, denn diese Steuer entspricht, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht der Einkommensteuer, mit der die Gewinne aus der Teilnahme der Steuerpflichtigen an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Glücksspielen belegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindman, EU:C:2003:613, Rn. 22).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 24, sowie Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24).

    Wie die belgische Regierung ausführt, hat der Gerichtshof nämlich wiederholt auf die Eigenart des Glücksspielbereichs abgestellt, wo im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf diesem sehr spezifischen Markt, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Abhängigkeit erhöht würden (vgl. u. a. Urteile Pfleger u. a., EU:C:2014:281, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung auf eine Tätigkeit, die es den Interessenten ermöglicht, gegen Bezahlung an einem Glücksspiel teilzunehmen (Urteil Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Ungleichbehandlung vorliegt, werden nämlich von der Teilnahme an solchen Spielen, deren Veranstalter in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, angesichts der Bedeutung, die für sie der Möglichkeit, Steuerbefreiungen zu erhalten, zukommt, abgehalten (vgl. entsprechend Urteile Vestergaard, C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 21, sowie Kommission/Dänemark, C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Somit unterwirft diese nationale Regelung die Erbringung einer Dienstleistung, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen gegen Entgelt, einer unterschiedlichen Steuerregelung, je nachdem, ob sie in diesem Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erbracht wird, da sie die Befreiung von der Einkommensteuer nur den Gewinnen vorbehält, die aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Laboratoires Fournier, C-39/04, EU:C:2005:161, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Ungleichbehandlung vorliegt, werden nämlich von der Teilnahme an solchen Spielen, deren Veranstalter in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, angesichts der Bedeutung, die für sie der Möglichkeit, Steuerbefreiungen zu erhalten, zukommt, abgehalten (vgl. entsprechend Urteile Vestergaard, C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 21, sowie Kommission/Dänemark, C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
    Demnach ist eine diskriminierende Beschränkung mit dem Unionsrecht nur vereinbar, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV, auf den Art. 62 AEUV verweist, zugeordnet werden kann, und die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 79).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • EuGH, 12.12.2013 - C-523/12

    Dirextra Alta Formazione - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ist es deshalb Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 - C-344/13 - juris Rn. 36).

    Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise umzusetzen (EuGH vom 22.10.2014 - C-344/13 - juris Rn. 39 m. w. N.).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Eine Besteuerung mit diskriminierender Wirkung ist unzulässig (EuGH-Urteil Blanco und Fabretti vom 22. Oktober 2014 C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rz 37, m.w.N.).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts, insbesondere der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten, ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Was zunächst die Zeit zwischen dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Union und dem 30. September 2015 anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einschränkende Bestimmung unmittelbar diskriminierend ist, diese nur aus den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in Art. 52 AEUV vorgesehen sind und auf den Art. 62 AEUV verweist, gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. September 2010, Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 34, vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 38, sowie vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 26).
  • EuGH, 26.02.2020 - C-788/18

    Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Zunächst ist festzuhalten, dass Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen und folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV fallen, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613, Rn. 19, sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 27).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH Slg 2011, I-5633 Rn. 40; NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 ZfWG 2015, 32 Rn. 36).

    Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise umzusetzen (EuGH ZfWG 2015, 32 Rn. 39 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Zwar verlangt Art. 56 Satz 1 AEUV auch die Aufhebung solcher Beschränkungen, die unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 22.6.2017 - C-49/16 [Unibet International] - ZfWG 2017, 388 = juris Rn. 32; vom 11.6.2015 - C-98/14 [Berlington Hungary u. a.]) - ZfWG 2015, 175 = juris Rn. 42; vom 22.10.2014 - C-344/13 [Balnco u.a.] - juris Rn. 26; vom 9.11.2006 - C-433/04 [Kommission der Europäischen Gemeinschaften] - Slg. 2006, I-10653 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    25 Zweitens ist klarzustellen, dass der Gerichtshof zwar bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt hat, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten geltend gemacht werden können, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    Vgl. auch Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst (C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37), vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 69 ff.), vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien (C-383/10, EU:C:2013:364, Rn. 63 ff.), vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 37 ff.), und vom 8. März 2017, Euro Park Service (C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 22 ff.) (in Bezug auf eine Richtlinie).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • VG Gießen, 09.02.2015 - 4 L 3526/14

    Besteuerter Spielaufwand

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-43/14

    SKO-ENERGO - Klimaschutz - System für den Handel mit

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