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   EuGH, 06.11.2014 - C-4/13   

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https://dejure.org/2014,32937
EuGH, 06.11.2014 - C-4/13 (https://dejure.org/2014,32937)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2014 - C-4/13 (https://dejure.org/2014,32937)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2014 - C-4/13 (https://dejure.org/2014,32937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fassbender-Firman

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienleistungen - Regeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienleistungen - Regeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1, EWGV 14 08/71 Art 76 Abs 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1 S 3, FGO § 102
    Antrag; Ermessen; Familienleistung; Fassbender-Firman

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fassbender-Firman

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 76 Abs 1, EWGV 1408/71 Art 76 Abs 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, FGO § 102
    Leistungsgewährung, Familienangehörige, Ermessensentscheidung, gerichtliche Kontrolle

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 111
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Die Frage des durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Ermessens sei bereits im Rahmen der Rechtssache angesprochen worden, die zum Urteil Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605) geführt habe, doch habe sich der Gerichtshof dort mit dieser Frage nicht befassen müssen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).

    Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).

    Er soll nach seinem Wortlaut den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 der Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, sowie Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die letztgenannte Vorschrift es dem Beschäftigungsmitgliedstaat ermöglichen soll, den Anspruch auf Familienleistungen auch dann ruhen zu lassen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist und dieser Mitgliedstaat folglich keine Zahlung geleistet hat (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 56, und Pérez García u. a., C-225/10, EU:C:2011:678, Rn. 49).

  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.

    Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.

  • EuGH, 23.04.1986 - 153/84

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.

    Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.

  • EuGH, 04.07.1990 - C-117/89

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Die Anfügung des Abs. 2 in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei eine Reaktion des Unionsgesetzgebers auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile Salzano, 191/83, EU:C:1984:343, Ferraioli, 153/84, EU:C:1986:168, und Kracht, C-117/89, EU:C:1990:279), wonach die fehlende Antragstellung im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat dieses Arbeitnehmers habe führen dürfen.

    Zwar hatte der Gerichtshof, bevor Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) ein Abs. 2 angefügt wurde, entschieden, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die im Beschäftigungsmitgliedstaat eines Elternteils zu zahlen sind, nicht ruht, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei er jedoch keine Familienleistungen für die Kinder bezieht, weil nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erforderlichen Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung dieser Leistungen, einschließlich der Voraussetzung einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (Urteile Salzano, EU:C:1984:343, Rn. 11, Ferraioli, EU:C:1986:168, Rn. 15, und Kracht, EU:C:1990:279, Rn. 11); die genannte Änderung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist aber erfolgt, um das in dessen Abs. 1 vorgesehene Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen auch dann zu ermöglichen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).

    Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Das Erfordernis der Rechtssicherheit und der Transparenz gebietet es nämlich, dass die Rechtslage für Wandererwerbstätige und ihre Familienangehörigen hinreichend bestimmt und klar ist und dass sie in die Lage versetzt werden, nicht nur von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, sondern gegebenenfalls auch von den Beschränkungen dieser Rechte (vgl. entsprechend Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Vorliegend ergibt sich - vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung - aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs, dass die deutschen Rechtsvorschriften - konkret § 65 des Einkommensteuergesetzes und § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung - vorsehen, dass der Anspruch auf Familienleistungen ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist; diese Rechtsvorschriften seien im Anschluss an das Urteil Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) unionsrechtskonform in der Weise ausgelegt und angewandt worden, dass stets die etwaige Differenz zwischen den deutschen Familienleistungen und den von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Familienleistungen gezahlt werde.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nach ständiger Rechtsprechung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. Urteil Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Er soll nach seinem Wortlaut den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 der Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, sowie Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 45).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die letztgenannte Vorschrift es dem Beschäftigungsmitgliedstaat ermöglichen soll, den Anspruch auf Familienleistungen auch dann ruhen zu lassen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist und dieser Mitgliedstaat folglich keine Zahlung geleistet hat (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 56, und Pérez García u. a., C-225/10, EU:C:2011:678, Rn. 49).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 40/09

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

    Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 6. November 2014 (C-4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.

    Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 6. November 2014 (C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86) wie folgt beantwortet:.

    a) Nach dem Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (C-4/13) ist Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.

    Auch der vom EuGH in seiner Entscheidung zum Vorabentscheidungsersuchen geforderten Rechtssicherheit und Transparenz (Urteil EU:C:2014:2344, Rn. 44) wird Genüge getan.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 9/15

    Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene

    Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43).
  • BFH, 13.04.2016 - III R 34/15

    Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene

    Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil Fassbender-Firman vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 233/10

    Kindergeld für in Polen lebende Kindergeldberechtigte für den Zeitraum des

    das Verfahren im Hinblick auf eine Anrufung des EuGH durch den 3. Senat des BFH (C - 4/13) sowie der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 10/12 und XI R 39/10 auszusetzen bzw. ruhen zu lassen;.

    Eine derartige Aussetzung ist nicht im Hinblick auf das von der Klägerin genannte Verfahren C - 4/13 vor dem EuGH geboten.

  • VG Trier, 27.11.2014 - 5 K 6/14

    Abschiebung nach Tschechien zur Durchführung des Asylverfahrens; Systemische

    Scheidet danach eine fehlerhafte Ermessensausübung aus, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob das hierdurch in Bezug genommene Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO zugunsten des Antragstellers überhaupt ein subjektives öffentliches Recht begründet, auf das er sich berufen könnte (vgl. dazu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. November 2013 - C-4/13 -, BRD ./. Kaveh Puid, NVwZ 2014, 129, mit Anmerkung Thym).
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