Rechtsprechung
   EuGH, 12.11.2014 - C-580/12 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34260
EuGH, 12.11.2014 - C-580/12 P (https://dejure.org/2014,34260)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2014 - C-580/12 P (https://dejure.org/2014,34260)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2014 - C-580/12 P (https://dejure.org/2014,34260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - Preisfestsetzung - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe - Angemessene Verfahrensdauer - Zulässigkeit von im Hinblick auf die mündliche Verhandlung ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichheitswidriger Ausschluss konzerninterner Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße bei vertikal integrierten Kartellmitgliedern; Rechtsmittel eines luxemburgischen Unternehmens gegen die Abweisung seiner Nichtigkeitsklage gegen den Wettbewerbsbeschluss der ...

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Konzern-Innenumsätzen bei der kartellrechtlichen Bußgeldbemessung - Guardian/Flachglas-Kartell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - Preisfestsetzung - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe - Angemessene Verfahrensdauer - Zulässigkeit von im Hinblick auf die mündliche Verhandlung ...

  • rechtsportal.de

    Gleichheitswidriger Ausschluss konzerninterner Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße bei vertikal integrierten Kartellmitgliedern; Rechtsmittel eines luxemburgischen Unternehmens gegen die Abweisung seiner Nichtigkeitsklage gegen den Wettbewerbsbeschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am Flachglas-Kartell verhängte Geldbuße von 148 Mio. Euro auf 103,6 Mio. Euro herab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - Preisfestsetzung - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe - Angemessene Verfahrensdauer - Zulässigkeit von im Hinblick auf die mündliche Verhandlung ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bußgeld wegen Flachglaskartell - Interne Verkäufe müssen berücksichtigt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beteiligung am Flachglas-Kartell

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausschluss konzerninterner Verkäufe von Berechnung der Geldbuße bei vertikal integrierten Kartellmitgliedern gleichheitswidrig

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    EU-Kartellbuße muss interne Umsätze (grds.) berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Innenumsätzen bei der Bußgeldbemessung?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T"82/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 465
  • EuZW 2015, 112
  • BB 2014, 3028
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Die Kommission habe das Bestehen eines solchen Vorteils in der Vergangenheit nie nachgewiesen, und der Gerichtshof habe festgestellt, dass der Ausschluss interner Verkäufe "zwangsläufig" eine Begünstigung der vertikal integrierten Hersteller bedeutete (Urteil KNP BT/Kommission, C-248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 62).

    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Würde dem Wert der in diese Kategorie fallenden Verkäufe nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihnen ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 89).

    Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90).

    Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, gegebenenfalls über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) angeführten Kriterien zu entscheiden.

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, EU:C:2006:328, Rn. 100).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Somit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Guardian aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteile Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 79, und Alliance One International/Kommission, C-679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 104).

    Zwar ist es Sache des Gerichtshofs, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in diesem Bereich selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen, doch darf die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Höhe der verhängten Geldbußen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, EU:C:2012:778, Rn. 80).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    Folglich kann der in dieser Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht von dem zur Last gelegten Kartell erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76).

    Eine solche Belohnung der Geheimhaltung würde darüber hinaus das Ziel der Verfolgung und wirksamen Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 EG beeinträchtigen und ist daher unzulässig (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, EU:C:2013:464, Rn. 77).

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
    und die Guardian Europe Sàrl (im Folgenden zusammen: Guardian) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) wird aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen die Guardian Industries Corp.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hat der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

    Die materiellen Schäden, die durch diese Verstöße entstanden seien, bestünden erstens aus der Zahlung von Kosten einer Bankbürgschaft für den nicht unmittelbar entrichteten Betrag der Geldbuße (im Folgenden: Kosten einer Bankbürgschaft) und zweitens aus dem entgangenen Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen, die die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte (im Folgenden: entgangener Gewinn).

    Die Union habe der Klägerin nämlich bereits nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), Zinsen in Höhe von 988 620 Euro gezahlt.

    Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), der Klägerin nach Art. 90 Abs. 4 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) Zinsen gezahlt habe.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße erstattet, den die Klägerin gezahlt hatte und den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden hat.

    Somit ist die Kommission, als sie im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, zuzüglich Zinsen erstattet hat, dem Urteil gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nachgekommen, wonach u. a. nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der etwa aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt werden.

    Folglich beantragt sie weder die Erstattung des Betrags der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, noch die Zahlung von Zinsen, die auf diesen Betrag aufgelaufen sind, als er im Besitz der Kommission war.

    Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin den Ersatz eines Schadens beantragt, der sich zum einen von dem Schaden unterscheidet, der durch eine fehlerhafte Durchführung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), entstanden sein soll, und zum anderen über die Beträge hinausgeht, die die Kommission im Dezember 2014 erstattet hat.

    Daraus hätten, so die Klägerin, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung K(2007) 5791 und dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße reduziert habe, Dritte den Schluss gezogen, dass die Klägerin eine besondere Verantwortung für das Kartell auf dem Flachglasmarkt trage.

    Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung K(2007) 5791 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung für nichtig erklärt habe.

    Zudem habe der Gerichtshof mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgehoben.

    In einem dritten Schritt habe sich nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), mit dem die Geldbuße um 44 400 000 Euro herabgesetzt worden sei, herausgestellt, dass die angepasste Geldbuße in Höhe von 103 600 000 Euro von Anfang an durch die Zahlung des Betrags von 111 000 000 Euro gedeckt gewesen sei.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission auf den Teil der Geldbuße zurückgezahlt habe, der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden sei, beliefen sich für den gesamten Zeitraum von März 2008 bis November 2014 auf 988 620 Euro.

    Sie kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Die Klägerin macht geltend, zwischen dem 28. November 2007 als dem Zeitpunkt der Entscheidung K(2007) 5791 und dem 12. November 2014 als dem Zeitpunkt des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) habe der in dieser Entscheidung begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einen falschen Eindruck von ihrer Rolle bei der Zuwiderhandlung erweckt.

    Außerdem hat die Klägerin im Rahmen des Rechtsmittels, das sie in der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), entschiedenen Rechtssache eingelegt hat, die Würdigungen, auf die das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung gestützt hat, nicht beanstandet.

    Zweitens ist, wenn man annimmt, dass der behauptete hinreichend qualifizierte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße den Ruf der Klägerin beeinträchtigt hat, festzustellen, dass angesichts von Art und Schwere des Verstoßes der der Klägerin entstandene immaterielle Schaden dadurch ausreichend wiedergutgemacht wurde, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt hat.

    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich auf die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 berufen konnte und das Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), am Tag seiner Verkündung Gegenstand einer Pressemitteilung war, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Unionsgericht den Betrag der Geldbuße, der gegen die Klägerin wegen ihrer Rolle im Flachglaskartell verhängt worden war, letztlich von 148 000 000 Euro auf 103 600 000 Euro herabgesetzt hatte.

    Im Übrigen ist vorliegend der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen wurde, vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), berichtigt worden, nachdem die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hatte.

    Erstens könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), endgültig darüber entschieden worden sei, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vorliege.

    Im vorliegenden Fall geht aus einer genauen Prüfung der Akten der Rechtssache T-82/08 hervor, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zu Recht festgestellt hat, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08, die fast vier Jahre und sieben Monate betrug, durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zurückgezahlt habe, hätten sich auf 224 000 Euro für den Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 belaufen.

    Wäre nämlich in der Rechtssache T-82/08 nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen worden, hätte die Klägerin früher über die Beträge verfügt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe.

    Die Klägerin kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Kausalzusammenhangs anzuwenden sein sollte, bestätige der Umstand, dass die Klägerin die Bankbürgschaft am 2. August 2013, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), aufgelöst habe, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt habe, und einer etwaigen Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08.

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 26. Januar 2017, Roca/Kommission, C-638/13 P, EU:C:2017:53, Rn. 65).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Zudem dürfen ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung die Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 133; vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62, und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission, C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

    10 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 und 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 und 55), InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 50), AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 64) und Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 85).

    11 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    12 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148) sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    14 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 55).

    17 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    21 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58) und LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

    23 - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64) sowie InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 51).

    43 - Urteile Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54) und Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51); im selben Sinne bereits Urteil Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7).

    44 - Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23), Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51) sowie P und S (C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 41).

    49 - Urteile Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 51) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48).

    60 - In diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 304 und 319), Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58) und Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    11 C-580/12 P, EU:C:2014:2363.

    18 C-580/12 P, EU:C:2014:2363.

    22 C-580/12 P, EU:C:2014:2363.

    28 C-580/12 P, EU:C:2014:2363.

    54 C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 66.

    55 Vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 65 und insbesondere der Verweis auf die Rn. 61 und 62), im Zusammenhang mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nrn. 38 und 65), der auf die Neuorientierung der Kommission in ihrer streitigen Entscheidung gegenüber ihrer üblichen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen hatte.

    56 Vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 66).

    91 Vgl. speziell im vorliegenden Fall Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hob der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), auf, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen wurde und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt wurden.

    Wie aus Rn. 156 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe Guardian Europe die Bankbürgschaft nämlich am 2. August 2013, zu einem Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit dem vor den Unionsgerichten anhängigen Verfahren gestanden habe, aufgehoben, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363).

    Wie aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils hervorgeht, begehrte Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage u. a. Ersatz des Schadens, der ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll und der in entgangenem Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission erstatteten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, und den Einkünften bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Im Übrigen hat die Kommission, wie aus den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils hervorgeht, mit ihrer Entscheidung vom Dezember 2014 den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, erstattet und Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 988 620 Euro gezahlt.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage weder die Erstattung des Teils der Geldbuße beantragt, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden worden ist, noch die Zahlung von Zinsen, die auf diesen Betrag aufgelaufen sind, als er im Besitz der Kommission war, sondern den in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten entgangenen Gewinn.

    Ebenso ist unstreitig, dass infolge des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), mit dem u. a. die genannte Geldbuße auf einen Betrag von 103 600 000 Euro herabgesetzt wurde, sich sowohl der Betrag von 7 400 000 Euro, der den Überschuss der ursprünglichen Zahlung von 111 000 000 Euro gegenüber der vom Gerichtshof angepassten Geldbuße darstellt, als auch der Betrag von 48 263 003 Euro, der der Kommission nach Aufhebung der Bankbürgschaft gezahlt wurde, d. h. ein Betrag von insgesamt 55 663 003 Euro, als nicht geschuldet erwiesen haben.

    Des Weiteren führt Guardian Europe aus, dass der Umstand, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße die höchste Geldbuße gewesen sei, den Eindruck erwecke, dass diese Gesellschaft die Hauptbeteiligte an dem in dieser Entscheidung zur Last gelegten Kartell gewesen sei, obwohl sie der kleinste Hersteller gewesen sei und die Dauer ihrer Beteiligung an diesem Kartell die kürzeste gewesen sei, und dass dieser Eindruck erst korrigiert worden sei, als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die gegen Guardian Europe verhängte Geldbuße wegen Verstoßes der Kommission gegen das Diskriminierungsverbot auf den zweitniedrigsten Betrag herabgesetzt habe.

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission, C-467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission, EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist damit in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung) wird der Betrag der gegen GALP Energía España und Petróleos de Portugal als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auf 7, 7 Mio. Euro festgelegt, wobei GALP Energía SGPS in Höhe von 5, 72 Mio. Euro als Gesamtschuldner mithaftet.

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 31).

    Der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff kann nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht von dem zur Last gelegten Kartell erfasst werden (Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363,Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 01.02.2018 - C-261/16

    Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 10.07.2014 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-562/12

    Dalli / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.09.2015 - T-82/13

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen Panasonic und Toshiba wegen ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-411/15

    Timab Industries und CFPR / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.09.2015 - T-168/14

    Pérez Gutiérrez / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 29.02.2016 - T-270/12

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14

    A2A

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

  • EuG, 30.01.2018 - T-625/16

    Przedsiebiorstwo Energetyki Cieplnej / ECHA

  • EuG, 26.03.2020 - T-547/18

    Teeäär / EZB

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht