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   EuGH, 20.11.2014 - C-666/13   

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https://dejure.org/2014,35645
EuGH, 20.11.2014 - C-666/13 (https://dejure.org/2014,35645)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2014 - C-666/13 (https://dejure.org/2014,35645)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2014 - C-666/13 (https://dejure.org/2014,35645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rohm Semiconductor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8541 und 8543 - Sende- und Empfangsmodule zur Datenübertragung über kurze Entfernungen - Unterpositionen 8543 89 95 und 8543 90 80 - Begriff "Teile von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Rohm Semiconductor

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8543, KN Pos 8541, ZK Art 20 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 20 Abs 1, ZK Art 20 Abs 3 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 20 Abs 3 Buchst a
    Kombinierte Nomenklatur, Sende-/Empfangsmodule

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.10.2008 - C-411/07

    X - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich auf das Urteil X (C-411/07, EU:C:2008:535), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass Optokoppler der KN-Position 8541 zuzuweisen seien.

    Was zum einen die KN-Position 8541 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass u. a. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente wie Optokoppler dieser Position zuzuweisen sind (Urteil X, EU:C:2008:535, Rn. 30).

    Was zum anderen die KN-Position 8543 betrifft, ist diese nur dann anwendbar, wenn eine elektrische Maschine, ein elektrischer Apparat oder ein elektrisches Gerät eine eigene Funktion hat und nicht in andere Positionen des Kapitels 85 der KN eingereiht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil X, EU:C:2008:535, Rn. 27 und 28).

    In diesem Zusammenhang beruft sie sich für ihre Behauptung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Module als "Teile" von Mobiltelefonen anzusehen seien, da sie unabhängig von diesen Telefonen, für die sie bestimmt seien, nicht ordnungsgemäß funktionieren könnten, auf die Definition von "Teil" im Urteil X (EU:C:2008:535) des Gerichtshofs.

    Rohm Semiconductor zufolge hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Optokoppler, um die es in der Rechtssache X (EU:C:2008:535, Rn. 28) gegangen sei, nicht in Position 8543 eingereiht werden könnten, auch wenn man davon ausginge, dass sie nicht unter KN-Position 8541 fielen.

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, könnte die französische Fassung des Urteils X (EU:C:2008:535) zu demselben Missverständnis führen wie die deutsche Fassung.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteile Data I/O, C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. in diesem Sinne Urteile Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem subsidiären Charakter der Position 8543 ergibt sich, dass diese Waren umfasst, die - auch wenn sie unter Kapitel 85 der KN fallen - keiner anderen Position dieses Kapitels entsprechen (vgl. entsprechend Urteil Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 49).

    Nach der zu KN-Position 8473 und zu Anmerkung 2b des Abschnitts XVI entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (Urteile Peacock, EU:C:2000:573, Rn. 21, sowie Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist zudem nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine von dieser Ware abhängt (Urteile HARK, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-450/12

    HARK - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs hat der Gerichtshof darauf Wert gelegt, diesem Begriff eine einheitliche Definition zu geben, die allen Kapiteln der KN gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil HARK, C-450/12, EU:C:2013:824, Rn. 37).

    Es ist zudem nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine von dieser Ware abhängt (Urteile HARK, EU:C:2013:824, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Sodann ist mit Rohm Semiconductor und der Europäischen Kommission festzustellen, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 9, Codirex Expeditie, C-400/06, EU:C:2007:519, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 29).

    Nach der zu KN-Position 8473 und zu Anmerkung 2b des Abschnitts XVI entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (Urteile Peacock, EU:C:2000:573, Rn. 21, sowie Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Zweitens kann - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt - der Umstand, dass Module wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus Bestandteilen bestehen, die gesondert betrachtet jeweils der KN-Position 8541 zugeordnet werden könnten, ihre Einreihung in eine andere Position nicht in Frage stellen, da sie als Baugruppe Waren darstellen, die sich von diesen Bestandteilen unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-400/06

    Codirex expeditie - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Sodann ist mit Rohm Semiconductor und der Europäischen Kommission festzustellen, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 9, Codirex Expeditie, C-400/06, EU:C:2007:519, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 29).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteile Data I/O, C-370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
    Schließlich sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. in diesem Sinne Urteile Data I/O, EU:C:2014:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Er kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Rohm Semiconductor, C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.02.2017 - VII R 2/15

    Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten

    Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).

    Ließen sich die streitigen Waren nicht in die Pos. 8541 KN einreihen, wäre zu prüfen, ob sie eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile in EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559).
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