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   EuGH, 10.04.2014 - C-269/13 P   

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EuGH, 10.04.2014 - C-269/13 P (https://dejure.org/2014,6440)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-269/13 P (https://dejure.org/2014,6440)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-269/13 P (https://dejure.org/2014,6440)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Acino / Kommission

    Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und ...

  • EU-Kommission

    Acino AG gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Acino / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T"539/10), soweit das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission K(2010) 2203, K(2010) 2205, K(2010) 2210 und K(2010) 2218 vom 29. März 2010 sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Viertens hält Acino den Verweis in Rn. 63 des angefochtenen Urteils auf Rn. 184 des Urteils des Gerichts vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945), für unerheblich, da in dieser Randnummer nur allgemein die Reichweite des Vorsorgegrundsatzes im Gesundheitsbereich umschrieben werde, ohne dass konkret auf die Situation nach Erteilung der Arzneimittelzulassung eingegangen werde.

    Nach dem Vorsorgegrundsatz und den vom Gericht im Urteil Artegodan u. a./Kommission aufgestellten Grundsätzen hätte nämlich die Kommission zwar keine konkrete Gesundheitsgefahr nachweisen müssen, aber zumindest ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte liefern müssen, die vernünftige Zweifel an der angegebenen qualitativen oder quantitativen Zusammensetzung der betroffenen Arzneimittel erlaubt hätten.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 34, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Rn. 15, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Rn. 49).

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht erhobenen Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Rn. 50).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Zwar hat der Gerichtshof, u. a. in seinem von Acino angeführten Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Rn. 49), bereits entschieden, dass die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, doch er hat auch hinzugefügt, dass der Vorsorgegrundsatz den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit aber fortbesteht, falls das Risiko eintritt (Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 52, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Slg. 2010, I-757, Rn. 93).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Zwar hat der Gerichtshof, u. a. in seinem von Acino angeführten Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Rn. 49), bereits entschieden, dass die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, doch er hat auch hinzugefügt, dass der Vorsorgegrundsatz den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit aber fortbesteht, falls das Risiko eintritt (Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 52, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Slg. 2010, I-757, Rn. 93).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-581/11

    Mugraby / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Acino hat aber nichts vorgebracht, was die Annahme zuließe, dass dieser Grundsatz vom Gericht verletzt worden wäre, so dass dieses Argument als zu allgemein und ungenau für eine rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Mugraby/Rat und Kommission, C-581/11 P, Rn. 72 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Sodann ist zu der Beanstandung, das Gericht habe den Vorsorgegrundsatz verkannt, daran zu erinnern, dass nach diesem Grundsatz in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Rn. 111, sowie in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Codacons und Federconsumatori, C-132/03, Slg. 2005, I-4167, Rn. 61, und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Rn. 39).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 34, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Rn. 15, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Rn. 49).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Rn. 47).
  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
    Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Rn. 44, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori - Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Die Gerichte der Union sind an die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, auch der obersten oder der Verfassungsgerichte, nicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 114), auch wenn nichts sie daran hindert, sich an ihr zu orientieren und sie im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen.
  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat, muss der Unionsgesetzgeber das Vorsorgeprinzip berücksichtigen, nach dem bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Vorliegen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58).

  • EuG, 20.10.2016 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der

    Vorbehaltlich der Beweisanforderungen und innerhalb der Grenzen des der Kommission zukommenden Ermessens kann diese sich darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit des fraglichen Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an dem Bestehen eines günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses oder an der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59 und 60, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 37).

    Sie erinnert daran, dass es nach der Rechtsprechung für den Zweck der Anwendung von Art. 116 des Humanarzneimittelkodexes genüge, dass die mit einem Arzneimittel verbundenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit potenziell bestünden (Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59).

    Angesichts der wissenschaftlichen Ungewissheit, die der CHMP in den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen schlüssig festgestellt hat, und im Licht der Erläuterungen in den diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Dokumenten hat der CHMP folglich im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip gehandelt, soweit er festgestellt hat, dass die fehlende Verwirklichung der Risiken nicht genügen könne, um die Sicherheit von Linoladiol N im Rahmen der Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).

  • EuG, 19.09.2019 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für

    Zudem ermächtigt das Vorsorgeprinzip, das ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die zuständigen Behörden im Fall von Ungewissheiten, zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip müssen die Gefahren für die Gesundheit, denen die in Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 genannten Gründe vorbeugen sollen, folglich nicht konkret sein, sondern nur potenziell bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23).

    Auch wenn die Risikobewertung, wie die Klägerin geltend macht, nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass der Vorsorgegrundsatz den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, selbst wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung aber fortbesteht, falls das Risiko eintritt (Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

    30 Vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58), vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 82), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 55).

    56 Speziell zur Versagung oder zur Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gültigkeit derartiger Vorsorgemaßnahmen nur das Bestehen eines Risikos erfordere, das "nicht konkret sein [muss], sondern es genüg[t], dass [es] potenziell [besteht]", vgl. Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59 und 73), und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission (C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

    101 - Urteile Vereinigtes Königreich/Kommission (C-180/96, EU:C:1998:192, Rn. 99), Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 52 und 53), Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 60 bis 62) und Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

    In Rn. 57 des Urteils Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255) habe der Gerichtshof die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sicherheit eines Arzneimittels hinsichtlich des Vorliegens von Risiken für die öffentliche Gesundheit berücksichtigt.

    Vorbehaltlich der Beweisanforderungen und innerhalb der Grenzen des der Kommission zukommenden Ermessens kann sie sich darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit des fraglichen Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder an der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

    55 - Urteile Vereinigtes Königreich/Kommission (C-180/96, EU:C:1998:192, Rn. 99), Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 52 und 53), Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 60 bis 62) und Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).
  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Nach diesem Grundsatz können bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden, sofern diese Maßnahmen objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57, und vom 17. März 2016, Zoofachhandel Züpke u. a./Kommission, T-817/14, EU:T:2016:157, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

    48 - Urteile Vereinigtes Königreich/Kommission (C-180/96, EU:C:1998:192, Rn. 99), Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 52 und 53), Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 60 bis 62) und Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-157/14

    Neptune Distribution

  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-639/18

    SGL Carbon / Kommission

  • EuG, 11.12.2014 - T-189/13

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison

  • EuG, 16.12.2020 - T-638/18

    Deza/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-635/18

    Industrial Química del Nalón/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-636/18

    Tokai erftcarbon/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-637/18

    Bawtry Carbon International/ Kommission

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-379/13

    Aecops / Kommission

  • EuG, 21.05.2015 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit -

  • EuGH, 15.07.2014 - C-676/13

    Zoo Sport / HABM

  • EuGH, 15.07.2014 - C-675/13

    Zoo Sport / HABM

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