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   EuGH, 16.01.2014 - C-45/13   

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https://dejure.org/2014,146
EuGH, 16.01.2014 - C-45/13 (https://dejure.org/2014,146)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-45/13 (https://dejure.org/2014,146)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-45/13 (https://dejure.org/2014,146)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kainz

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des ...

  • EU-Kommission

    Kainz

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für Haftungsklage gegen Warenhersteller; Herstellungsort als Ort des Schadenseintritts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtsstand für Produkthaftungsklage am Herstellungsort ("Kainz")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit in Produkthaftungsfällen mit länderübergreifendem Bezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Gericht für Haftungsklage gegen Warenhersteller; Herstellungsort als Ort des Schadenseintritts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kauf im Ausland: Zuständigkeit für Klage aus Produkthaftung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Herstellungsort als Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei innereuropäischen Produkthaftungsfällen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Herstellungsort bestimmt Gerichtszuständigkeit bei Produkthaftungsfällen

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit in Produkthaftungsfällen am Herstellungsort

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Örtliche Zuständigkeit für Produkthaftung nach Kauf im Ausland? (IBR 2014, 1047)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kainz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1166
  • ZIP 2014, 699
  • EuZW 2014, 232
  • BB 2014, 659
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Rn. 17, und vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, Rn. 23).

    Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile Zuid-Chemie, Rn. 23, und Pinckney, Rn. 26).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieser Ort im Fall der Produkthaftung der Ort ist, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie, Rn. 27).

    Da die räumliche Nähe zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, dort die Beweise zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit, dass nämlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verknüpfung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Rn. 24, und Pinckney, Rn. 27).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Rn. 17, und vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, Rn. 23).

    Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile Zuid-Chemie, Rn. 23, und Pinckney, Rn. 26).

    Da die Ermittlung eines dieser Anknüpfungspunkte es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. Urteil Pinckney, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die räumliche Nähe zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, dort die Beweise zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit, dass nämlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verknüpfung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Rn. 24, und Pinckney, Rn. 27).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sehen die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese besonderen Zuständigkeitsregeln sind eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil ÖFAB, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
    Nicht nur, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gerade nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Rn. 46), überdies würde die von Herrn Kainz vertretene Auslegung, wonach der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort sein soll, an dem das betreffende Produkt an den Endverbraucher oder den Weiterverkäufer übergeben wurde, auch nicht sicherstellen, dass dieser Verbraucher in jedem Fall die Gerichte seines Wohnsitzes anrufen könnte, da dieser Ort anderswo und selbst in einem anderen Land liegen kann.
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Folglich kann die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. Urteil Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19, und zuletzt Urteil Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannte Dualität der Anknüpfungspunkte - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - nicht ohne Weiteres für die Auslegung des in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltenen Begriffs des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, gelten.
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

    Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, aaO Rn. 34 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28 mwN; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, aaO Rn. 24).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Schließlich sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zwar im Licht der durch diese Verordnung eingeführten Systematik sowie ihrer tragenden Zielsetzungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19), doch ist das Ziel der Anwendungskohärenz, insbesondere der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Rom-I-Verordnung, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).
  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Hierunter fallen auch Ansprüche gegen den Hersteller eines Produkts aus Produkthaftung (vgl. EuGH, RIW 2014, 139 Rn. 18 ff.; Wagner in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 124).

    Der Hersteller kann vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (vgl. EuGH, RIW 2014, 139 Rn. 23 mwN; Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 14).

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C- 523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

    Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort zur Zuständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, aaO Rn. 34 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28 mwN; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, aaO Rn. 24).

  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 U 85/23
    Der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.01.2014, C-45/13, juris, Nr. 21 ff.) vermag der Senat ebenso wie das Landgericht eine dem entgegenstehende Aussage dahingehend, im Bereich der Produkthaftung bestehe dieses Wahlrecht nicht, nicht zu entnehmen (vgl. EuGH, a.a.O., Nr. 23).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielen fremd ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).
  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

    Ein Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO befindet sich nur dort, wo die Handlungen erfolgt sind, die es dem Gericht objektiv am besten ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vorliegen (vgl. EuGH NJW 2014, 1166, 1167).

    Darin liegt aber der Zweck der Zuständigkeit des Gerichts des Handlungsortes (vgl. EuGH NJW 2014, 1166, 1167).

    Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dient gerade nicht dem Schutz des Geschädigten (EuGH NJW 2014, 1166, 1167).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    16 Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn 46), und vom 16. Januar 2014, Kainz (C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 31).

    48 Beispielsweise im Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz (C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 24).

  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 85/23
    Der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-45/13, Nr. 21 ff., juris) vermag der Senat ebenso wie das Landgericht eine dem entgegenstehende Aussage dahingehend, im Bereich der Produkthaftung bestehe dieses Wahlrecht nicht, nicht zu entnehmen (vgl. EuGH, a.a.O., Nr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-350/14

    Lazar

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • LG Bremen, 21.03.2017 - 11 O 127/15
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