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   EuGH, 16.04.2015 - C-591/13   

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https://dejure.org/2015,7102
EuGH, 16.04.2015 - C-591/13 (https://dejure.org/2015,7102)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-591/13 (https://dejure.org/2015,7102)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-591/13 (https://dejure.org/2015,7102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn, der bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurde - Steuererhebung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 6b des Einkommensteuergesetzes, § 6b EStG, Art. 258 AEUV, § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG

  • Betriebs-Berater

    § 6b EStG verstößt mit seiner Beschränkung auf Reinvestition in deutsches Betriebsvermögen gegen EU-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer; Inlandsbezug bei § 6b-Rücklage verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Der Inlandsbezug der § 6b-Rücklage ist europarechtswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG verstößt gegen EU-Recht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Vorschrift zur Übertragung stiller Reserven ändern

  • bista.de (Kurzinformation)

    Regelung zur Auflösung stiller Reserven bei Anlagegütern gekippt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Deutsche Vorschrift zu Reinvestition stiller Reserven verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Gewinnbesteuerung bei entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter europarechtswidrig

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Vertragsverletzung: Deutsche Regelung zur § 6b EStG-Rücklage ist europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steueränderungsgesetz 2015
    Wichtige Änderungen im Einkommensteuerrecht
    § 6b EStG -; Rücklage

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EStG § 6b
    Stille Reserven, Übertragung auf neu angeschaffte Güter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) - Regelung eines Mitgliedstaats, die es erlaubt, die Steuer auf stille Reserven, die bei der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1263
  • DB 2015, 1328
  • DB 2015, 949
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Der Gerichtshof sei jedenfalls im Urteil National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785) hinsichtlich des vom Steuerpflichtigen zu tragenden Verwaltungsaufwands zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser das Recht habe, zwischen einer sofortigen und einer aufgeschobenen Besteuerung zu wählen.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785) in Bezug auf eine nationale Regelung, nach der die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts in einen anderen Mitgliedstaat die sofortige Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse der überführten Wirtschaftsgüter zur Folge hatte, während derartige Wertzuwächse im nationalen Rahmen erst bei ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert wurden, festgestellt, dass eine solche Verlegung nicht bedeuten kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf sein Recht zur Besteuerung von Wertzuwächsen, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurden, verzichten muss.

    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit im Zusammenhang mit den in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu wahren, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen nicht realisierten Wertzuwächse zu dem Zeitpunkt festsetzt, zu dem seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die betreffende Gesellschaft endet, d. h. im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52).

    Hierzu hat er ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsaufwand nicht als übermäßig an und möchte ihn betreiben, kann auch der die Steuerverwaltung treffende Aufwand nicht als übermäßig eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 77).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Übertragung von Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 28).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat deshalb klargestellt, dass in dem in Rede stehenden Bereich die Bestimmungen des EWR-Abkommens und die des AEU-Vertrags einheitlich auszulegen sind (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann jedoch nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 29, und Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 26).

    Unbeschadet der Einstufung einer im Ausland belegenen Betriebsstätte in steuerrechtlichen Abkommen und der Behandlung des Ersatzwirtschaftsguts in solchen Abkommen wäre das Ersatzwirtschaftsgut jedenfalls mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden und würde damit zur Förderung der Investition in das Unternehmen und zu dessen Umstrukturierung beitragen, so dass es den Fortbestand dieser wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleisten könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 31 bis 33 und 35).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Was zunächst die Rechtfertigung mit der Notwendigkeit angeht, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtfertigung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat er ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 50).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Dazu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung ein rein wirtschaftliches Ziel wie das Bestreben, die nationalen Steuereinnahmen zu erhöhen, oder befürchtete Mindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden können, der die Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 48 und 59, sowie DI.
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der fraglichen nationalen Regelung angestrebte Ziel, Investitionen in das Unternehmen selbst und dessen Umstrukturierung zu fördern, um seinen Fortbestand zu gewährleisten und die Beschäftigung in Deutschland aufrechtzuerhalten - unterstellt, dass derartige Erwägungen in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen eine akzeptable Rechtfertigung für eine nationale Regelung darstellen könnten, die eine Steuervergünstigung für natürliche oder juristische Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 26) -, nur dann erreicht werden kann, wenn auch das Ersatzwirtschaftsgut der Besteuerungsbefugnis der deutschen Behörden unterliegt.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 29, und Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 26).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Der Nachweis einer solchen überlangen Dauer obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Litauen, C-350/08, EU:C:2010:642, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
    Insbesondere kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (vgl. Urteil Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Man kann zweifeln, ob die Grundlage dieser Überlegung --die Privilegierung von Inlandsinvestitionen gegenüber Auslandsinvestitionen-- unionsrechtlichen Maßgaben standhält (zutreffend Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 177, 223; s. zu den Maßstäben --wenn auch im Zusammenhang mit § 6b EStG 2002 n.F.-- zuletzt Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Deutschland vom 16. April 2015 C-591/13, EU:C:2015:230, DStR 2015, 870).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ansehung der Regelung eines Mitgliedstaats zur Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven ist nämlich die Situation einer Gesellschaft, die Wirtschaftsgüter in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt, in Bezug auf die Besteuerung der mit den überführten Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven, die im ersten dieser Mitgliedstaaten vor der Überführung entstanden sind, mit der Situation einer Gesellschaft vergleichbar, die eine entsprechende Überführung in eine Betriebsstätte vornimmt, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 60).

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erhebung einer solchen Steuer hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 41 bis 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 bis 48), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und 65), sowie vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 65).

    70 Vgl. u. a. Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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