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   EuGH, 16.04.2015 - C-690/13   

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EuGH, 16.04.2015 - C-690/13 (https://dejure.org/2015,7268)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-690/13 (https://dejure.org/2015,7268)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-690/13 (https://dejure.org/2015,7268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapeza Eurobank Ergasias

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - Art. 87 Abs. 1 EG - Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte - Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Befugnisse des nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Trapeza Eurobank Ergasias

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Efeteio Thrakis (Griechenland) - Auslegung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfen - Nationale Regelung, die prozessuale und materielle Vorteile zugunsten eines Bankinstituts einführt, das sowohl kommerziell als ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen, die als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und der Eingriff somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein derartiger Ausgleich im konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 36).

    Viertens ist der Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 1 EG Beihilfen, die "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen, also selektive Beihilfen, verbietet (Urteil P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 17).

    Somit räumt Art. 88 Abs. 3 EG den nationalen Gerichten nicht die Befugnis ein, die Durchführung einer bestehenden Beihilfe zu untersagen (Urteil P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 41).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Was sodann die Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, so gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beihilfen gelten daher namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinn darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Was schließlich die Voraussetzungen betreffend die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung angeht, so bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der innereuropäische Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Urteil Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 88 EG aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob der dem Begünstigten gewährte Vorteil den Staatshaushalt belastet, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Übrigen Sache der nationalen Gerichte, daraus die Schlussfolgerungen nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteil Xunta de Galicia, C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Diese Auslegung wird auch durch Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG vorab der Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil Kremikovtzi, C-262/11, EU:C:2012:760, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innereuropäischen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-690/13
    Daher stellen die Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne dieses Artikels dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 99).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 39 und 40, vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 52, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 23 und 24).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Schließlich hat der Gerichtshof sogar bei der Heranziehung von Kompetenznormen die faktischen Wirkungen der im Streit stehenden Maßnahme in die rechtliche Würdigung einbezogen, etwa bei der Auslegung der Harmonisierungskompetenz für den Binnenmarkt nach Art. 114 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-217/04, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Slg. 2006, I-3789 ; Urteil vom 22. Januar 2014, C-270/12, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, EU:C:2014:18, Rn. 113; Urteil vom 4. Mai 2016, C-358/14, Republik Polen/Europäisches Parlament, EU:C:2016:323, Rn. 32) oder bei der Beihilfenkontrolle nach Art. 107 f. AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, C-6/69 u.a., Slg. 1969, I-525 ; Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, I-2672 ; Urteil vom 16. April 2014, Trapeza, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 23; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV Rn. 38; Nowak, in: Pechstein/ders./Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/ AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 107 AEUV Rn. 42; Müller-Graff, in: Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 104 AEUV Rn. 20).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Überdies ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um festzustellen, ob der dem Begünstigten gewährte Vorteil den Staatshaushalt belastet, zu prüfen ist, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 111, vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109, vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 47, und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 19).
  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Zu den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), auf die sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erwiderung berufen hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof darin entschieden hat, dass zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden muss.

    Den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), liegen jedoch andere Sachverhalte zugrunde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    Es trifft zu, dass nach dem Urteil Trapeza Eurobank Ergasias(52), das die Kommission anführt, eine entsprechende Maßnahme als Privileg gegenüber anderen privaten Wettbewerbern angesehen werden könnte.

    50 Sie führt das Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), an.

    52 Urteil vom 16. April 2015 (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 29): "Art. 87 Abs. 1 EG [ist] dahin auszulegen ..., dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, ... eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, ... verfügt".

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Somit kann eine nationale Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40).

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. insoweit Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 23).

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11), vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 47), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 47), vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 77 und 78), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    65 Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 38), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

    66 Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60), vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

    70 Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

    Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile SFEI u.a. vom 11.07.1996 - C-39/94, EU:C:1996:285, Rz 39 und 40; vom 16.04.2015 - C-690/13, EU:C:2015:235, Rz 52; vom 11.11.2015 - C-505/14, EU:C:2015:742, Rz 23 und 24, sowie vom 13.12.2018 - C-492/17, EU:C:2018:1019, Rz 42, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 577).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Aus dem Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), ergebe sich, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anwendbar sein könnten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung lägen.

    Zu den auf das Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), gestützten Zweifeln des vorlegenden Gerichts an der Anwendbarkeit von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 für die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschüsse als bestehende oder als neue Beihilfen ist hervorzuheben, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Schadensersatzklage betraf, sondern die Frage, ob nationale Vorschriften, mit denen Vorrechte eingeführt worden waren, die mit den Unionsregeln auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen möglicherweise unvereinbar waren, nach Art. 88 Abs. 3 EG anzumelden seien, und, bejahendenfalls, ob diese Vorschriften unangewendet zu lassen seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

  • BVerfG, 15.06.2020 - 2 BvR 71/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen das Programm der EZB zum Ankauf von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

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