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   EuGH, 03.09.2015 - C-110/14   

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https://dejure.org/2015,23316
EuGH, 03.09.2015 - C-110/14 (https://dejure.org/2015,23316)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-110/14 (https://dejure.org/2015,23316)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-110/14 (https://dejure.org/2015,23316)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Costea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff "Verbraucher" - Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Costea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff "Verbraucher" - Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei ...

  • IWW

    Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.93
    Bankrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    RL 93/13/EWG Art. 2 lit. b
    Verbrauchereigenschaft eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines Darlehensvertrags ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 2 Buchst. b; Begriff Verbraucher; Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt; Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbrauchereigenschaft eines Rechtsanwalts ("Costea")

  • Anwaltsblatt

    Richtlinie 93/13/EWG Art. 2b
    EuGH schützt Anwälte - auch sie können Verbraucher sein

  • Anwaltsblatt

    Richtlinie 93/13/EWG Art. 2b
    EuGH schützt Anwälte - auch sie können Verbraucher sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherbegriff für Darlehensvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einer Bank ohne Angabe des Kreditzwecks; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Judectoria Oradea

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt ist Verbraucher wenn dieser einen Kreditvertrag ohne Zweckangabe schließt und der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann bei Abschluss von Kreditvertrag auch Verbraucher sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann bei Abschluss von Kreditvertrag auch Verbraucher sein

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Costea

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff "Verbraucher" - Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1882
  • EuZW 2015, 767
  • AnwBl 2015, 895
  • AnwBl Online 2015, 529
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

    In Bezug auf Leistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen anbieten, hat der Gerichtshof bereits die Ungleichheit zwischen den "Verbrauchern als Mandanten" und den Rechtsanwälten berücksichtigt, die insbesondere auf eine Asymmetrie der Information zwischen diesen Vertragsparteien zurückzuführen ist (vgl. Urteil Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23 und 24).

    Selbst wenn in einem solchen Fall unterstellt würde, dass ein Rechtsanwalt über ein hohes Maß an Fachkenntnissen verfügt (vgl. Urteil Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23), ließe dies nicht die Vermutung zu, dass er gegenüber einem Gewerbetreibenden keine schwächere Partei ist.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, hat unter Berücksichtigung aller Beweise und insbesondere des Wortlauts des Vertrags die Frage zu prüfen, ob der Kreditnehmer als Verbraucher im Sinne der Richtlinie eingestuft werden kann (vgl. entsprechend Urteil Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 48).
  • EuGH, 14.03.1991 - C-361/89

    Strafverfahren gegen Di Pinto

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Diese Erwägung schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsanwalt als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 einzustufen sein kann, wenn er zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. entsprechend Urteil Di Pinto, C-361/89, EU:C:1991:118, Rn. 15).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-110/14
    Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Vorlageentscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

    Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007, III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November 2016, C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015, C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb.

    Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb.

    Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14, aaO Rn. 22 f.).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    Auch die Sachkunde, die dem Kläger als Tischler zu eigen sein mag, nimmt ihm die Verbrauchereigenschaft nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 27; vom 10. Dezember 2020 - C-774/19, juris Rn. 38 ff.).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    13 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17).

    17 Vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 23 und 24), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 24).

    22 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    23 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    24 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 30), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47), vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic (C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 28), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    25 Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    42 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nr. 44).

    Während der nachfolgenden Verhandlungen entschied sich das Europäische Parlament zur Beibehaltung der Begriffsbestimmung des Verbrauchers unter Streichung des Adverbs "im Wesentlichen", jedoch unter der Bedingung, dass in dem Erwägungsgrund, der den Begriff des Verbrauchers verdeutlichen sollte und der ursprünglich auf dem Urteil Gruber beruhte, das Wort "nebensächlich" durch das Wort "überwiegend" ersetzt wurde, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nr. 42).

    50 Vgl. Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 22).

    51 Vgl. Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 23).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    [32] Es ist festzustellen, dass der so definierte Begriff "Verkäufer" einen objektiven Charakter hat (vgl. entsprechend EuGH , Urt . v. 03.11.2015 - C-110/14, EU:C:2015:538 Rn .
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13, und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

    Dieser Verordnungssystematik folgend führt auch der EuGH in seinem Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14 - zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO aus, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht.

    Die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme auch kaufmännisch tätig war, vermag jedoch ein Handeln als Verbraucher von vornherein nicht auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

    9 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Gruber (C-464/01, EU:C:2004:529, Nr. 34) und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nrn. 29 und 30).

    10 Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21).

    13 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 29).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-590/17

    Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Was erstens den Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 betrifft, ist zu beachten, dass dieser Begriff objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 22 und 23).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass selbst ein Rechtsanwalt, auch wenn unterstellt wird, dass er über ein hohes Maß an Fachkenntnissen verfügt, als "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, wenn er einen Vertrag schließt, der keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 4 U 323/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 4 U 279/21

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

  • EuGH, 08.06.2023 - C-455/21

    Lyoness Europe

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG München, 04.04.2023 - 19 U 1790/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-375/15

    BAWAG - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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