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   EuGH, 08.09.2015 - C-105/14   

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https://dejure.org/2015,23939
EuGH, 08.09.2015 - C-105/14 (https://dejure.org/2015,23939)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2015 - C-105/14 (https://dejure.org/2015,23939)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - C-105/14 (https://dejure.org/2015,23939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 325 AEUV; Art. ... 101 AEUV; Art. 107 AEUV; Art. 119 AEUV; Art. 49 GRC; Art. 158 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1); Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Ab
    Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Einschränkung absoluter nationaler Verjährungsfristen (Mehrwertsteuerdelikte; finanzielle Interessen der EU; strafbarkeitsbegründender bzw. strafverfolgungsbegründender Anwendungsvorrang; Unterbrechungswirkung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Taricco u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte - Art. 325 AEUV - Nationale Regelung, die absolute Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können - Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Taricco u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte - Art. 325 AEUV - Nationale Regelung, die absolute Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können - Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte; Art. 325 AEUV; Nationale Regelung, die absolute Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können; Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der ...

  • Betriebs-Berater

    Indem das italienische Recht bei schwerem MwSt-Betrug Aufgrund einer zu kurzen Gesamtverjährungsfrist die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen verhindert, kann es die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu kurzen Gesamtverjährungsfrist die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen verhindert, kann es die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahrensregeln in Strafverfahren: Verjährung auf Italienisch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerstraftaten im Bereich der Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frist bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ahndung schwerer Mehrwertsteuerdelikte auch bei zu kurzer Verjährungsfrist

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Eine Entscheidung gegen Berlusconi und Co., deren Bedeutung nicht überschätzt werden kann*…

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Unionstreue trotz Verjährung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Taricco u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte - Art. 325 AEUV - Nationale Regelung, die absolute Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können - Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    36      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer aus der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten nicht nur allgemein verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sondern auch den Betrug bekämpfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C"617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere müssen sie nach dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, die gleichen Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (vgl. Urteil Åkerberg Fransson, C"617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38      Da die Eigenmittel der Union gemäß dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2007/436 u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union besteht, weil jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (vgl. Urteil Åkerberg Fransson, C"617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

    39      Auch wenn zwar die Mitgliedstaaten die anwendbaren Sanktionen - bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln kann - frei wählen können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und Art. 325 AEUV zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C"617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), so können strafrechtliche Sanktionen doch unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    61      Zweitens ist in Bezug auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 AEUV darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. u. a. Urteil P, C"6/12, EU:C:2013:525, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 17.09.2009 - 10249/03

    Rückwirkende Strafschärfung und Anerkennung des Meistbegünstigungsprinzips als

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    Danach führen nämlich die Verlängerung der Verjährungsfrist und ihre unmittelbare Anwendung zu keiner Beeinträchtigung der von Art. 7 dieser Konvention gewährleisteten Rechte, da diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, dass sie eine Verlängerung der Verjährungsfristen verhindert, wenn die vorgeworfenen Taten nie verjährt sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Coëme u. a./Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, § 149, ECHR 2000"VII, Scoppola/Italien (Nr. 2) (GC), Nr. 10249/03, § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, 17. September 2009, und OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, Nr. 14902/04, §§ 563, 564 und 570 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, 20. September 2011).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C"667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    49      Falls das nationale Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen dem Erfordernis des Unionsrechts bezüglich des wirksamen und abschreckenden Charakters der Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug nicht genügen, wäre es gehalten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls diese Bestimmungen unangewendet ließe und so die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellte Folge behöbe, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile Berlusconi u. a., C"387/02, C"391/02 und C"403/02, EU:C:2005:270, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kücükdeveci, C"555/07, EU:C:2010:21, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    56      Es würde sich nämlich daraus weder eine Verurteilung der Angeschuldigten für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem Recht nicht strafbar war (vgl. entsprechend Urteil Niselli, C"457/02, EU:C:2004:707, Rn. 30), noch die Anwendung einer Sanktion ergeben, die zu diesem Zeitpunkt von diesem Recht nicht vorgesehen war.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    49      Falls das nationale Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen dem Erfordernis des Unionsrechts bezüglich des wirksamen und abschreckenden Charakters der Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug nicht genügen, wäre es gehalten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls diese Bestimmungen unangewendet ließe und so die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellte Folge behöbe, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile Berlusconi u. a., C"387/02, C"391/02 und C"403/02, EU:C:2005:270, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kücükdeveci, C"555/07, EU:C:2010:21, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    52      Die Bestimmungen des Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV haben daher gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil ANAFE, C"606/10, EU:C:2012:348, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Halaf, C"528/11, EU:C:2013:342, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17

    M.A.S. und M.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Das vorlegende Gericht hebt jedoch hervor, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung das italienische Strafgericht dazu zwinge, auf vor der Veröffentlichung des Urteils am 8. September 2015 begangene Straftaten, die noch nicht verjährt seien, längere Verjährungsfristen als jene anzuwenden, die bei Begehung dieser Straftaten vorgesehen gewesen seien.

    Soweit die italienische Verfassung ein höheres Niveau des Grundrechtsschutzes gewährleiste als das im Unionsrecht anerkannte, erlaubten es Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 53 der Charta den nationalen Gerichten, sich zu weigern, der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung nachzukommen.

    Mit ihren drei Vorlagefragen möchte die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) deshalb vom Gerichtshof wissen, ob Art. 325 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. nationale Gerichte dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Verjährungsregeln auch dann unangewendet zu lassen, wenn erstens diese Regelungen in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und damit dem materiellen Strafrecht unterliegen, wenn zweitens diese Verpflichtung keine ausreichend präzise rechtliche Grundlage hat und wenn schließlich drittens diese Verpflichtung mit den obersten Grundsätzen der italienischen Verfassungsordnung oder den unveräußerlichen Rechten der Person, wie sie von der italienischen Verfassung anerkannt werden, unvereinbar ist.

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) macht sehr deutlich, dass sie für den Fall, dass der Gerichtshof seine Auslegung von Art. 325 AEUV im Urteil Taricco u. a. mit denselben Worten aufrechterhalten sollte, das nationale Ratifizierungs- und Durchführungsgesetz zum Vertrag von Lissabon - soweit es Art. 325 AEUV ratifiziert und durchführt - für unvereinbar mit den obersten Grundsätzen seiner Verfassungsordnung erklären und die nationalen Gerichte von ihrer Pflicht zur Beachtung des Urteils Taricco u. a. entbinden könnte.

    Zweitens und in Fortführung der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni(8), aufgestellten Grundsätze werde ich darlegen, dass Art. 53 der Charta es meines Erachtens den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht gestattet, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung mit dem höheren Standard des Schutzes der durch die Verfassung dieses Staates garantierten Grundrechte unvereinbar sei.

    Das Urteil Taricco u.

    Die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) und die Corte d'appello di Milano (Berufungsgericht Mailand), bei denen Verfahren wegen schweren Mehrwertsteuerbetrugs anhängig waren, waren der Auffassung, dass die Nichtanwendung von Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf vor dem Tag der Veröffentlichung des Urteil Taricco u. a. liegende Sachverhalte eine rückwirkende Verschärfung des Strafregimes zur Folge hätte, die mit dem in Art. 25 Abs. 2 der italienischen Verfassung verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar wäre.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung stehe deshalb im Widerspruch zu den in Art. 7 EMRK genannten Anforderungen.

    Soweit die italienische Rechtsordnung einen höheren Standard des Grundrechtsschutzes gewährleiste als denjenigen, der sich aus der Auslegung von Art. 49 der Charta und Art. 7 EMRK ergebe, erlaube Art. 53 der Charta den nationalen Gerichten, sich über die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. begründete Verpflichtung hinwegzusetzen.

    Als Zweites führt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) aus, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung auf ungenauen, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbaren Kriterien beruhe, weil es dem nationalen Gericht unmöglich sei, die Fälle, in denen ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als "schwer" zu bewerten sei, und die Fälle, in denen die Anwendung der fraglichen Verjährungsregeln "in einer beträchtlichen Zahl von Fällen" zu einer Straffreiheit führe, eindeutig zu definieren.

    Als Drittes meint das vorlegende Gericht, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. entwickelten Regeln mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung unvereinbar seien.

    Die im Urteil Taricco u. a. genannten Grundsätze erlaubten es nicht, den Beurteilungsspielraum der Gerichte zu beschränken, die folglich frei seien, sich von den fraglichen gesetzlichen Regelungen zu lösen, wenn sie in diesen ein Hindernis für die Bestrafung der Straftat sähen.

    In ihrer Vorlageentscheidung führt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) schließlich aus, Art. 4 Abs. 2 EUV erlaube es dem nationalen Gericht, sich der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. begründeten Verpflichtung zu entziehen, weil diese einen obersten Grundsatz seiner Verfassungsordnung verletze und deshalb geeignet sei, die nationale Identität und insbesondere die Verfassungsidentität der Italienischen Republik zu beeinträchtigen.

    Ist das Urteil Taricco u. a. dahin auszulegen, dass der Strafrichter verpflichtet ist, eine nationale Verjährungsvorschrift, die der Verfolgung einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegensteht oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kürzere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates vorsieht, auch dann unangewendet zu lassen, wenn diese Nichtanwendung mit den obersten Grundsätzen des Verfassungsrechts des Mitgliedstaats oder mit den in der Verfassung des Mitgliedstaats anerkannten unveräußerlichen Grundrechten unvereinbar ist?.

    Bevor ich mit der Analyse der vorgelegten Fragen beginne, erscheint es mir zweckmäßig, einige Vorbemerkungen zunächst zu dem Kontext, in dem das Urteil Taricco u. a. ergangen ist, und dann zu der Herangehensweise, die die Parteien und die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung gewählt haben, zu machen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. hervorgehobenen Probleme im Zusammenhang mit den Auswirkungen der in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verjährungsregeln auf die Effektivität der Bestrafung des Mehrwertsteuerbetrugs sind also nicht neu.

    So wurde die Italienische Republik mit dem Urteil Cestaro/Italien(24) nur wenige Monate vor dem Urteil Taricco u. a. wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht nur in seinem materiellen, sondern auch in seinem verfahrensrechtlichen Teil verurteilt, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Bestehen eines "strukturellen Problems" feststellte, nämlich die "Ungeeignetheit" der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsregeln für die Bestrafung von Folter und für die Gewährleistung einer hinreichend abschreckenden Wirkung(25).

    Diese Elemente scheinen mir wichtig, um den nationalen, aber auch den europäischen Kontext zu verstehen, in dem das Urteil Taricco u. a. steht.

    Im Rahmen ihrer ersten beiden Fragen stellt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Vereinbarkeit der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. entwickelten Grundsätze und Kriterien mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Frage.

    Nach Ansicht der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) ist die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung mit diesem Grundsatz unvereinbar, weil sie vom nationalen Gericht fordere, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs im Rahmen laufender Verfahren unangewendet zu lassen, so dass sich die anwendbare Verjährungsfrist verlängere.

    Insoweit ist einzuräumen, dass das Urteil Taricco u. a. allein nicht ausreicht, um der Kritik des vorlegenden Gerichts zu begegnen.

    Es geht nämlich nicht darum, den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatz in Frage zu stellen, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und in Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, um eine effektive und abschreckende Ahndung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sondern vielmehr darum, die Kriterien zu präzisieren, auf deren Grundlage dieser Verpflichtung nachzukommen ist.

    Zu dem vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatz.

    Das Urteil Taricco u. a. enthält, wie ich bereits gesagt habe, nicht alle Elemente, um diesen Ansatz zu widerlegen, für den sich die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) auf das Bemühen beruft, einerseits eine angemessene Verfahrensdauer und andererseits die Rechte der verfolgten Person zu gewährleisten.

    In Anbetracht all dessen und in Fortführung des vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatzes ist meines Erachtens Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV dahin auszulegen, dass er von dem als ordentliches Gericht der Union handelnden nationalen Gericht verlangt, dass es die sich aus der Kombination der Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ergebende absolute Verjährungsfrist unangewendet lässt, wenn eine solche Regelung die Verhängung effektiver und abschreckender Strafen im Fall eines schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verhindert oder für Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats längere Verjährungsfristen vorsieht als für solche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

    Nach den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätzen sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, falls diese Regelung "die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen " verhindert(43).

    In Ermangelung von Leitlinien oder einer anderen Präzisierung im Urteil Taricco u. a. ist das nationale Gericht allein in der Tat nicht in der Lage, die Fälle, in denen eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union als "schwer" zu qualifizieren ist, und die Fälle, in denen die Anwendung der betreffenden Verjährungsregeln zur Folge hätte, "die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von [Fällen] " zu verhindern(44), eindeutig zu definieren.

    Das im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Kriterium beruht auf dem Bestehen einer systemischen Gefahr der Straffreiheit.

    Zu den zeitlichen Wirkungen der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung.

    Nach den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätzen ist das nationale Gericht verpflichtet, soweit erforderlich die kombinierten Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in laufenden Verfahren unangewendet zu lassen, um gemäß Art. 325 AEUV eine effektive Ahndung des festgestellten Betrugs zu gewährleisten.

    Bekanntlich waren es die mit diesem Gesetz bewirkten grundlegenden Änderungen, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Taricco u. a. ergangen ist, und die uns heute beschäftigen.

    Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, dass die im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätze mit den in Art. 7 EMRK aufgestellten Erfordernissen und insbesondere mit dem der Vorhersehbarkeit unvereinbar seien, da die betreffenden Personen in Anbetracht des zum Zeitpunkt der Tat geltenden normativen Rahmens vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 325 AEUV dem Gericht vorschreiben würde, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen(62).

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) führt sodann die Bestimmungen von Art. 53 der Charta gegen die Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung an.

    Es komme eine Auslegung von Art. 53 der Charta in Betracht, die es der Italienischen Republik gestatte, den durch die italienische Verfassung garantierten Grundrechtsschutzstandard anzuwenden, da dieser höher sei als jener, der sich aus der Auslegung von Art. 49 der Charta ergebe, und ihn gegen die Erfüllung der vom Gerichtshof in dem Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung einzuwenden.

    Ich bin deshalb der Meinung, dass Art. 53 der Charta es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung den von der Verfassung dieses Staates gewährleisteten höheren Standard des Grundrechtsschutzes nicht achte.

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) ist der Meinung, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung dadurch, dass sie einen obersten Grundsatz ihrer Verfassungsordnung, nämlich den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verletze, die nationale Identität und insbesondere die Verfassungsidentität der Italienischen Republik beeinträchtigen könne.

    Außerdem bin ich nicht davon überzeugt, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist infolge der Erfüllung der vom Gerichtshof in dem Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung geeignet ist, die nationale Identität der Italienischen Republik zu berühren.

    Unter Berücksichtigung dessen bin ich nicht davon überzeugt, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung dadurch, dass sie dazu führt, dass das nationale Gericht in einem laufenden Verfahren sofort eine längere Verjährungsfrist als jene anwendet, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, eine Verletzung der nationalen Identität der Italienischen Republik darstellen kann.

    Nach alledem bin ich deshalb der Meinung, dass Art. 4 Abs. 2 EUV es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist als jener, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, in einem laufenden Verfahren die nationale Identität dieses Staates berühren würde.

    Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Nichtanwendung der kombinierten Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und des Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs durch die italienischen Gerichte in einem laufenden Verfahren gemäß der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), aufgestellten Verpflichtung nicht entgegensteht.

    Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlaubt es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung den von der Verfassung dieses Staates gewährleisteten höheren Standard des Grundrechtsschutzes nicht achte.

    Art. 4 Abs. 2 EUV erlaubt es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist als jener, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, in einem laufenden Verfahren die nationale Identität dieses Staates berühren würde.

    2 C-105/14, im Folgenden: Urteil Taricco u.

    a., EU:C:2015:555.

    12 Einige nationale Gerichte haben jedoch eine andere Position eingenommen: vgl. die Urteile 2210/16 der Corte suprema di cassazione (Kassationshof), 3. Strafkammer, vom 20. Januar 2016 (in dem diese die im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätze in der Überzeugung umsetzt, dass die Regelung der Verjährung dem Verfahrensrecht angehöre und es nicht nötig sei, der Corte costituzionale [Verfassungsgerichtshof] eine Frage der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen), 7914/16 der Corte suprema di cassazione (Kassationshof), 4. Strafkammer, vom 26. Februar 2016 (in dem diese die Pflicht zur Nichtanwendung der Verjährungsregeln nur für den Fall bestätigt, dass das Verfahren tatsächlich nicht verjährt ist), und schließlich 44584/16 der Corte suprema di Cassazione (Kassationshof), 3. Strafkammer, vom 24. Oktober 2016 (in dem diese die Kriterien dafür entwickelt, die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    8 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41).

    21 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:293, Nrn. 99 bis 102).

    23 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41).

    27 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 38), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39).

    34 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41).

    44 Vgl. Urteile vom 26. Februar 2014, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    53 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 48).

    56 Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25), und vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 36).

    57 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), und vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37).

    59 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39).

    60 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34), und vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39).

    89 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51).

    90 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 52).

    91 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 53).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV in der Auslegung durch das Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) (im Folgenden: Urteil Taricco).
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