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   EuGH, 29.09.2015 - C-276/14   

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https://dejure.org/2015,26272
EuGH, 29.09.2015 - C-276/14 (https://dejure.org/2015,26272)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2015 - C-276/14 (https://dejure.org/2015,26272)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2015 - C-276/14 (https://dejure.org/2015,26272)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Wroclaw

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 - Steuerpflichtige - Auslegung des Begriffs ,selbständig' - Einrichtung einer Gemeinde - Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Wroclaw

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 - Steuerpflichtige - Auslegung des Begriffs ,selbständig' - Einrichtung einer Gemeinde - Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 9 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Steuerpflichtige; Auslegung des Begriffs selbständig; Einrichtung einer Gemeinde; Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr nicht im ...

  • Betriebs-Berater

    Auslegung des Begriffs "Selbständigkeit"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei wirtschaftlicher Betätigung kommunaler Einrichtungen; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Hauptverwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untergliederungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind nicht selbst Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gmina Wroclaw

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 13, EG Art 4 Abs 2, EG Art 5 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1
    Mehrwertsteuerpflicht, Organisationseinheit einer Gemeinde

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 - Steuerpflichtige - Auslegung des Begriffs ,selbständigÊ» - Einrichtung einer Gemeinde - Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2615
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Um zu bestimmen, ob eine solche Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gemeinde, mit der sie verbunden ist, befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 10, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, und Kommission/Spanien, C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 103 bis 107).

    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses zum Staat der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliedert waren, berücksichtigt sowie den Umstand, dass sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelten, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelten und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Heerma, C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 18, und van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 21 bis 25).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-202/90

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Um zu bestimmen, ob eine solche Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gemeinde, mit der sie verbunden ist, befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 10, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, und Kommission/Spanien, C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 103 bis 107).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses zum Staat der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliedert waren, berücksichtigt sowie den Umstand, dass sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelten, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelten und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Heerma, C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 18, und van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 21 bis 25).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Zum Zweck einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie müssen die Begriffe, die diesen Anwendungsbereich definieren, wie die der steuerbaren Umsätze, der Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 48 bis 56).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Um zu bestimmen, ob eine solche Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gemeinde, mit der sie verbunden ist, befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 10, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, und Kommission/Spanien, C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 103 bis 107).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-355/06

    van der Steen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses zum Staat der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliedert waren, berücksichtigt sowie den Umstand, dass sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelten, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelten und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Heerma, C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 18, und van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 21 bis 25).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Um zu bestimmen, ob eine solche Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gemeinde, mit der sie verbunden ist, befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 10, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, und Kommission/Spanien, C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 103 bis 107).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    In Abweichung von dieser in Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel der Steuerpflicht schließt jedoch Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen für die Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Umsätze aus, die sie im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt ausüben bzw. bewirken, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 77).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
    Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    bb) Außerdem verleiht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (insbesondere der Begriff "wer") dem Begriff "Steuerpflichtiger" einen weiten Anwendungsbereich mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass auch Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Gmina Wroclaw vom 29.09.2015 - C-276/14, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 28; Nigl u.a. vom 12.10.2016 - C-340/15, EU:C:2016:764, UR 2016, 873, Rz 27; anderer Ansicht wohl BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Rz 20).

    Die ursprüngliche Begründung des RFH zur Unselbständigkeit bei fehlendem "eigenen Willen" weist aus Sicht des vorlegenden Senats deutliche Parallelen zu den Überlegungen auf, die der EuGH in den --nach Ergehen der Vorlagebeschlüsse in BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428 und in BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 sowie nach dem EuGH-Urteil Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) ergangenen-- EuGH-Urteilen Gmina Wroclaw (EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 30 ff.) und Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14 (EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 60, 63 und 67) bei der Prüfung der Selbständigkeit angestellt hat.

    a) Dort hat der EuGH auf ein bestehendes Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH-Urteil Gmina Wroclaw, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 33, 34 und 36) sowie auf eine organschaftliche Verbindung (EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 67) abgestellt.

    Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Gmina Wroclaw (EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 35) ist es aus Sicht des vorlegenden Senats jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die unionsrechtliche Rechtfertigung für die vom Mitgliedstaat Deutschland aufgestellten (sehr strengen) Kriterien der Unterordnung für das Bestehen einer Organschaft zwar nicht --wie bisher vom BFH angenommen-- in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG findet, sondern in Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG finden könnte.

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    a) Dieser Tatbestand ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 33; vom 14. Januar 2016 V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, EU:C:2012:497, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1020, Rz 24; Gmina Wroclaw vom 29. September 2015 C-276/14, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 26).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses berücksichtigt sowie den Umstand, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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