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   EuGH, 06.10.2015 - C-650/13   

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https://dejure.org/2015,27031
EuGH, 06.10.2015 - C-650/13 (https://dejure.org/2015,27031)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-650/13 (https://dejure.org/2015,27031)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-650/13 (https://dejure.org/2015,27031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Delvigne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 39 und 49 - Europäisches Parlament - Wahlen - Aktives Wahlrecht - Unionsbürgerschaft - Rückwirkung des milderen Strafgesetzes - Nationale Rechtsvorschriften, die bei einer vor dem 1. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Delvigne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 39 und 49 - Europäisches Parlament - Wahlen - Aktives Wahlrecht - Unionsbürgerschaft - Rückwirkung des milderen Strafgesetzes - Nationale Rechtsvorschriften, die bei einer vor dem 1. ...

  • doev.de PDF

    Delvigne - Lebenslängliche Aberkennung des Wahlrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten Aberkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament auf Lebenszeit festhalten

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Mörder, Wähler, Unionsbürger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europawahl - Wahlrecht darf auf Lebenszeit aberkannt bleiben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aberkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU billigt Entzug des Wahlrechts auf Lebenszeit bei schweren Straftaten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Delvigne

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal d'instance de Bordeaux - Auslegung der Art. 49 und 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Günstigere Strafvorschriften, die nicht auf Personen angewandt werden können, die vor Inkrafttreten dieser Strafvorschriften ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

    26 Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und Torralbo Marcos, C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 29).

    27 Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22, und Torralbo Marcos, C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-265/13

    Torralbo Marcos - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    26 Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und Torralbo Marcos, C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 29).

    27 Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22, und Torralbo Marcos, C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    37 Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist somit nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    37 Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist somit nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    31 Zwar hat der Gerichtshof zu den Personen, die das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben, in den Urteilen Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 70 und 78) sowie Eman und Sevinger (C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 43 und 45) entschieden, dass Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 des Akts von 1976 nicht ausdrücklich und genau bestimmen, wer dieses Recht hat, so dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, unter Beachtung des Unionsrechts die Personen zu bestimmen, denen es zusteht.

    42 Zu Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament anzuwenden, indem sie vorsieht, dass jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive Wahlrecht für die genannten Wahlen besitzt, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Staates (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 66).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    46 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihrem Art. 39 Abs. 2 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismä- ßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50, sowie Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    46 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihrem Art. 39 Abs. 2 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismä- ßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50, sowie Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-650/13
    31 Zwar hat der Gerichtshof zu den Personen, die das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament haben, in den Urteilen Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 70 und 78) sowie Eman und Sevinger (C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 43 und 45) entschieden, dass Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 des Akts von 1976 nicht ausdrücklich und genau bestimmen, wer dieses Recht hat, so dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, unter Beachtung des Unionsrechts die Personen zu bestimmen, denen es zusteht.
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    a) Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, sind grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 73, 339 [387]; 118, 79 [95]; 121, 1 [15]; 125, 260 [306 f.]; 129, 186 [198 f.]; 133, 277 [313 ff. Rn. 88 ff.]; zur fortbestehenden Identitätskontrolle zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 [1151 Rn. 43 ff.]); zu den Grenzen der Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Hernández, C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35; Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

    Hierzu verweise ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit nur auf das Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), das die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften betraf, die dazu geführt hatten, dass einem wegen eines Verbrechens verurteilten Unionsbürger automatisch das aktive Wahlrecht zum Europäischen Parlament entzogen worden war.

    Folglich bin ich angesichts sowohl des Urteils Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648) als auch des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) der Ansicht, dass in den Ausgangsverfahren die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN abstrakt und jedenfalls unabhängig von den individuellen Folgen und Umständen vorzunehmen ist, die dazu führen würden, die Anwendung der vom nationalen Gesetzgeber gewählten Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit auszuschließen.

    Im Einklang mit dem, was der Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat, und mit der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die er im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommen hat, bin ich der Ansicht, dass die Möglichkeit, die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte wiederzuerlangen, zur Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beiträgt.

    So reizvoll sie auch sein mag und unabhängig von der Erörterung der Tragweite der Urteile Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), hat diese These doch meines Erachtens besonders gefährliche Konsequenzen, namentlich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union.

    19 Nach dem Vorbild der vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648), vorgenommenen Prüfung.

  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

    Wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hängt die Frage, ob die Bestimmungen von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 in dem genannten Bereich weniger streng als die der Richtlinie 2003/6 und daher tatsächlich auf das Ausgangsverfahren anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 53), davon ab, wie dieser Artikel auszulegen ist.
  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels

    Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

    34 - Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 35) (Eingriff durch eine europäische Verordnung), vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 57) (Eingriff durch das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete und am 26. März 1995 in Kraft getretene Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen), vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 47) (Eingriff durch den Code électoral [französisches Wahlgesetzbuch] und den Code pénal [französisches Strafgesetzbuch]), und vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 69) (Eingriff durch eine europäische Verordnung und eine europäische Richtlinie).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    35 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 48).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Dadurch trägt diese Immunität auch dazu bei, die Effektivität des in Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte garantierten passiven Wahlrechts sicherzustellen, das in dieser den Ausdruck des in Art. 14 Abs. 3 EUV und in Art. 1 Abs. 3 des Akts von 1976 verankerten Grundsatzes der allgemeinen, unmittelbaren, freien und gleichen Wahl darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 44), indem den Personen, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, ermöglicht wird, die Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um ihr Mandat aufzunehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    120 - Zum endgültigen Verlust des aktiven Wahlrechts im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung vgl. Urteil Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 46 bis 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    83 Vgl. entsprechend Urteil Braunbären II, Rn. 52, und Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    40 Vgl. im Bereich des Wahlrechts, soweit es um die Bestimmung der Inhaber dieser Rechte geht, Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 45 und 52), und vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 42).

    Vgl. in Bezug auf Art. 19 EG Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 66), und im selben Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

  • EuGH, 07.11.2019 - C-80/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasilevics

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ergibt sich der Erwerb des Mandats der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

  • EGMR, 06.12.2022 - 14581/20

    KALDA v. ESTONIA (No. 2)

  • EGMR, 21.07.2016 - 63849/09

    KULINSKI AND SABEV v. BULGARIA

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