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   EuGH, 06.10.2015 - C-66/14   

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https://dejure.org/2015,27089
EuGH, 06.10.2015 - C-66/14 (https://dejure.org/2015,27089)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-66/14 (https://dejure.org/2015,27089)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-66/14 (https://dejure.org/2015,27089)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Linz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Linz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, ... 54 AEUV, 107 AEUV, 108 Abs. 3 AEUV, § 9 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, § 10 des Körperschaftsteuergesetzes, § 9 des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 107 AEUV, § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 54 AEUV, Art. 107 ff. AEUV, § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes

  • Betriebs-Berater

    Österreichische Regelung zu Firmenwertabschreibungen EU-rechtswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtswidrige Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft unter Firmenwertabschreibung bei Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanzamt Linz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Insbesondere wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 18 und 19).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    In diesem Fall muss die Ungleichbehandlung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass der Gewinn bei einer Veräußerung der Beteiligung besteuert werden kann, nicht als Erwägung der steuerlichen Kohärenz anzusehen, mit der die Verweigerung dieses steuerlichen Vorteils gerechtfertigt werden könnte, wenn die Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die Gruppenmitglied wird, erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 67, und DI.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Folglich begründet eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche als solche keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil in Form der Firmenwertabschreibung und der Belastung in Form der Besteuerung des Gewinns bei der Muttergesellschaft im Fall der Veräußerung der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft, so dass eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats zu wahren, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 87).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 49).
  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Allerdings ist es so, dass der Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Da aber nach einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen eine Gruppe sowohl aus inländischen als auch aus ausländischen Gesellschaften bestehen kann, sind die Situation einer Muttergesellschaft, die eine solche Gruppe mit einer inländischen Tochtergesellschaft bilden möchte, und die Situation einer Muttergesellschaft, die eine Gruppe mit einer ausländischen Tochtergesellschaft bilden möchte, im Hinblick auf das Ziel einer Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden objektiv vergleichbar, da sowohl die eine als auch die andere Muttergesellschaft danach streben, die Vorteile dieser Regelung in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 24).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann für unzulässig erklärt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Zur Frage, ob die in Rede stehenden Situationen objektiv vergleichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteil Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
    Unter Bezugnahme auf das Urteil P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 39) macht IFN-Holding insbesondere geltend, dass sich die Aufgabe der nationalen Gerichte in staatliche Beihilfen betreffenden Fällen darauf beschränke, bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV die Rechte der Einzelnen zu schützen.
  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Die Analyse des Gerichts sei im Übrigen im Wesentlichen dieselbe wie die, die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661), ergangen sei, vorgeschlagen habe.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    69 - Vgl. entsprechend Nrn. 81 und 82 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242), wo sie ausführt: "Aufgrund des Umstands allein aber, dass eine Steuerregelung nur denjenigen Unternehmen einen Vorteil gewährt, die ihre Voraussetzungen erfüllen, kann nach der Rechtsprechung die Selektivität der Regelung noch nicht festgestellt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    83 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    93 So ausdrücklich in einem vergleichbaren Fall: Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21 ff.).

    94 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

    Eine solche Ungleichbehandlung, die im Ausgangsverfahren allein auf den dänischen Vorschriften beruht, ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 , Finanzamt Linz, C-66/14, EU:C:2015:661 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 , Finanzamt Linz, C-66/14, EU:C:2015:661 , Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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