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   EuGH, 26.11.2015 - C-345/14   

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https://dejure.org/2015,35201
EuGH, 26.11.2015 - C-345/14 (https://dejure.org/2015,35201)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-345/14 (https://dejure.org/2015,35201)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-345/14 (https://dejure.org/2015,35201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maxima Latvija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt" - Geschäftsraummietverträge - Einkaufszentren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maxima Latvija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt" - Geschäftsraummietverträge - Einkaufszentren ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AEUV Art. 101 Abs. 1
    Keine generelle Wettbewerbswidrigkeit von Konkurrenzschutzklauseln in gewerblichen Mietverträgen

  • Betriebs-Berater

    Zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung des Mieterrechts, der Vermietung von Gewerbeflächen an Dritte zu widersprechen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Marktabschottung vom Ankermieter als Wettbewerbsbeschränkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung des Rechts des Referenzmieters, der Vermietung von Gewerbeflächen an Dritte zu widersprechen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Konkurrenzschutzklauseln in gewerblichen Mietverträgen nicht per se kartellrechtswidrig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbote in Immobilienmietverträgen vor kartellrechtlicher Überprüfung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Marktabschottungsklausel eines Ankermieters: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung? (IMR 2016, 110)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Maxima Latvija

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt" - Geschäftsraummietverträge - Einkaufszentren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 180
  • NZM 2016, 47
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    26 Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass bei der Beurteilung der Wirkungen einer Wettbewerbsvereinbarung der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann (Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, EU:C:2006:607, Rn. 84).

    Hierbei sind u. a. die Verfügbarkeit und die Zugänglichkeit des Gewerbegrundes in den betreffenden Einzugsgebieten sowie das Bestehen wirtschaftlicher, administrativer oder rechtlicher Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Zugang neuer Mitbewerber zu diesen Gebieten entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 20 und 21).

    Hierbei geht es nicht nur um die Zahl und die Größe der auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch um den Grad der Konzentration dieses Marktes, die Treue der Verbraucher zu bestehenden Geschäften und die Konsumgewohnheiten (vgl. entsprechend Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 22).

    29 Nur wenn nach einer vertieften Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs, in dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge stehen, sowie der Besonderheiten des relevanten Marktes festgestellt wird, dass der Zugang zu diesem Markt durch die Gesamtheit aller auf diesem Markt festgestellten gleichartigen Verträge erschwert wird, ist danach zu prüfen, inwieweit diese zu einer möglichen Abschottung dieses Marktes beitragen, wobei nur solche Vereinbarungen verboten sind, die erheblich zu dieser Abschottung beitragen (vgl. entsprechend Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 23 und 24).

    Die Bedeutung des Beitrags jedes dieser im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge zu dieser kumulativen Abschottungswirkung hängt von der Stellung der Vertragspartner auf dem betreffenden Markt und der Laufzeit der Verträge ab (vgl. entsprechend Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 25).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne Urteile CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    18 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der "bezweckten" Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen ist und nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden kann, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51).

    20 In Anbetracht dieser Rechtsprechung liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    In solchen Fällen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. u. a. Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, und FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil LTM (56/65, EU:C:1966:38) weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteile Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 33).

    Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne Urteile CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Umstand dieser Art keineswegs die Möglichkeit ausschließt, dass eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vereinbarungen nicht zu den Vereinbarungen gehören, bezüglich deren feststeht, dass sie schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können.

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    30 Darüber hinaus ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 101 Abs. 1 AEUV diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Vereinbarung oder Verhaltensweise auf den Wettbewerb beschränkt, sondern auch zur Berücksichtigung ihrer potenziellen Auswirkungen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil LTM (56/65, EU:C:1966:38) weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteile Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 33).
  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    19 Insoweit steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als ihrem Wesen nach geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, so dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Clair, 123/83, EU:C:1985:33, Rn. 22).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    26 Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass bei der Beurteilung der Wirkungen einer Wettbewerbsvereinbarung der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann (Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, EU:C:2006:607, Rn. 84).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil LTM (56/65, EU:C:1966:38) weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteile Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 33).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    In solchen Fällen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. u. a. Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, und FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
    Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne Urteile CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).
  • BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20

    Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale

    Dann sind diejenigen Konkurrenzschutzklauseln in Mietverträgen bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen, die erheblich zur Abschottung des Markts beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-345/14, WuW 2016, 74 Rn. 24, 27-29 - Maxima Latvija, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-234/89, WuW/E EWG/MUV 911 Rn. 20-26 - Delimitis).
  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck des Beschlusses der Unternehmensvereinigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Da die Kommission zu Recht das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung festgestellt hat, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Steht hingegen nicht fest, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte, muss, um nachzuweisen, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist, geprüft werden, welche Auswirkungen die Vereinbarung, der Beschluss oder die Verhaltensweise gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78 und 79).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. zum Ganzen EuGH 29.06.2023 - C-211/22, juris Rn. 31 ff. - Super Bock Bebidas; 27.04.2017 - C-469/15 P, juris Rn. 103 ff. - Bonita-Bananen; 26.11.2015 - C-345/14, juris Rn. 17 ff. - Maxima Latvija; 16.07.2015 - C-172/14, juris Rn. 31 ff. - ING Pensii; 19.03.2015 - C-286/13, juris Rn. 113 ff. - Dole Food Company; 11.09.2014 - C-67/13, juris Rn. 49 ff., 58 - Groupement des cartes bancaires; 14.03.2013 - C-32/11, juris Rn. 34 ff. - Allianz Hungaria; 13.12.2012 - C-226/11, juris Rn. 17, 35 ff. - Expedia; 20.11.2008 - C-209/07, juris Rn. 15 ff. - BIDS).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung kann nur auf bestimmte Arten der Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die schon ihrer Natur nach das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 282, 303 f., vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, 50 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 31, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat zwar in Vorabentscheidungsverfahren häufig den Grundsatz bekräftigt, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV die Beurteilung einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkt, sondern dass auch potenzielle Auswirkungen zu berücksichtigen sind (Urteile vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, EU:C:1999:12, Rn. 34, vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50, vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 71, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 30), er hatte jedoch nur selten Gelegenheit, selbst zu prüfen, ob eine Verhaltensweise oder eine Vereinbarung potenzielle Wirkungen entfalteten, die den Schluss auf das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung zuließen.

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    In solchen Fällen besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38) erfordert es der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 24).

    Steht der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung fest, brauchen daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 25).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19).

    In Anbetracht der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 17.10.2017 - KZR 59/16

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertikale Preisbindung im Rahmen einer Rabattgewährung

    Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 - Consten und Grundig/Kommission).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Ce n'est donc que dans l'hypothèse où ledit comportement ne peut être considéré comme ayant un tel objet anticoncurrentiel qu'il est nécessaire de procéder, dans un second temps, à l'examen de cet effet (voir, en ce sens, arrêts du 30 juin 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, page 359, ainsi que du 26 novembre 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, points 16 et 17).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 103 ff. bei juris - Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17 ff. bei juris - Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 ff. bei juris - ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 ff. bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49 ff., 58 bei juris - Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 ff. bei juris - Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 17, 35 ff. bei juris - Expedia ; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07, Tz. 15 ff. bei juris - BIDS ).

    Die tatsächlichen Auswirkungen der Beschlüsse brauchen deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Beschlüsse zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 104 bei juris - Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17, 20 bei juris - Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 bei juris - ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49, 58 bei juris - Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 bei juris - Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 35 bei juris - Expedia ; BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 20 bei juris - Almased Vitalkost ; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 35 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 142 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 4/16

    Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuGH, 18.11.2021 - C-306/20

    Visma Enterprise

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

  • BGH, 07.04.2020 - KVR 13/19

    Verbot der Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN)

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

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