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   EuGH, 03.12.2015 - C-338/14   

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https://dejure.org/2015,36085
EuGH, 03.12.2015 - C-338/14 (https://dejure.org/2015,36085)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2015 - C-338/14 (https://dejure.org/2015,36085)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - C-338/14 (https://dejure.org/2015,36085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Quenon K.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer - Entschädigung des Handelsvertreters - Verbot der Kumulierung des Systems der Ausgleichszahlung für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Quenon K.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer - Entschädigung des Handelsvertreters - Verbot der Kumulierung des Systems der Ausgleichszahlung für ...

  • Betriebs-Berater

    Anspruch des Handelsvertreters auf Schadensersatz zusätzlich zur Ausgleichszahlung für Kunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Umfang der Ausgleichszahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrages

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch des Handelsvertreters auf Schadensersatz zusätzlich zur Ausgleichszahlung für Kunden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Quenon K.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer - Entschädigung des Handelsvertreters - Verbot der Kumulierung des Systems der Ausgleichszahlung für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 221
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.03.2006 - C-465/04

    Honyvem Informazioni Commerciali - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    21 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 der Richtlinie mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen ist (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 17, und Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 13).

    22 Die Richtlinie hat die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 18, und Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 36).

    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie u. a. - in den Art. 13 bis 20 - Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19, und Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14).

    24 Was insbesondere die Beendigung des Vertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. dem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. dem Schadensersatzsystem (vgl. in diesem Sinne Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 20, Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 15, und Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs oder des Schadensersatzes haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ingmar, C - 381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21, Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 34 und 35, sowie Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 17 und 18).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    21 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 der Richtlinie mit Blick auf das Ziel dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen ist (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 17, und Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 13).

    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie u. a. - in den Art. 13 bis 20 - Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19, und Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14).

    24 Was insbesondere die Beendigung des Vertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. dem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. dem Schadensersatzsystem (vgl. in diesem Sinne Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 20, Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 15, und Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs oder des Schadensersatzes haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ingmar, C - 381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21, Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 34 und 35, sowie Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 17 und 18).

    Schließlich wird auf der dritten Stufe der Ausgleichsbetrag an der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der sich aus den vorstehenden beiden Berechnungsstufen ergebende Ausgleichsbetrag sie übersteigt (Urteil Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 19).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    17 Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteile Poseidon Chartering, C - 3/04, EU:C:2006:176, Rn. 15 und 16, Volvo Car Germany, C - 203/09, EU:C:2010:647, Rn. 24 und 25, sowie Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30 und 31).

    18 Was insbesondere das Gesetz von 1995 betrifft, das die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht bezweckt, hat der Gerichtshof unter Umständen, die einen Handelsvertretervertrag betrafen, der sich auf Dienstleistungen bezog, in der Rechtssache, in der das Urteil Unamar (C - 184/12, EU:C:2013:663) erging, bereits seine Zust ä ndigkeit bejaht.

    22 Die Richtlinie hat die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel (Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 18, und Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 36).

    24 Was insbesondere die Beendigung des Vertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. dem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. dem Schadensersatzsystem (vgl. in diesem Sinne Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 20, Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 15, und Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).

    33 Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, nach der die Mitgliedstaaten durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder durch die erweiterte Nutzung des von der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums einen stärkeren Schutz für Handelsvertreter einführen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs oder des Schadensersatzes haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ingmar, C - 381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21, Honyvem Informazioni Commerciali, C - 465/04, EU:C:2006:199, Rn. 34 und 35, sowie Semen, C - 348/07, EU:C:2009:195, Rn. 17 und 18).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    17 Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteile Poseidon Chartering, C - 3/04, EU:C:2006:176, Rn. 15 und 16, Volvo Car Germany, C - 203/09, EU:C:2010:647, Rn. 24 und 25, sowie Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-203/09

    Volvo Car Germany - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2015 - C-338/14
    17 Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteile Poseidon Chartering, C - 3/04, EU:C:2006:176, Rn. 15 und 16, Volvo Car Germany, C - 203/09, EU:C:2010:647, Rn. 24 und 25, sowie Unamar, C - 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    6 Vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Abbey Life Assurance (C-449/01, nicht veröffentlicht, EU:C:2003:133, Rn. 13 bis 20), Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 16), und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 28).

    8 Vgl. Urteile vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C-3/04, EU:C:2006:176, Rn. 11 bis 19) (Vertrag über Vermittlung im Rahmen eines Schiffschartervertrags), vom 17. Oktober 2013, Unamar (C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30 und 31) (Handelsvertretervertrag über den Betrieb eines Seeverkehrsdiensts), vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 17 bis 19) (Handelsvertretervertrag über Bank- und Versicherungsdienstleistungen), vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 29 bis 32) (Handelsvertretervertrag über Versicherungsdienstleistungen), und vom 13. Oktober 2022, Rigall Arteria Management (C-64/21, EU:C:2022:783, Rn. 24 bis 27) (Handelsvertretervertrag über Finanzdienstleistungen).

    19 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:503, Nr. 30); Bericht der Kommission, zitiert in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge, S. 1.

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 20), und vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 24).

    21 Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 13. Oktober 2022, Herios (C-593/21, EU:C:2022:784, Rn. 36), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Honyvem Informazioni Commerciali (C-465/04, EU:C:2005:641, Nrn. 14 bis 19), Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Marchon Germany (C-315/14, EU:C:2015:585, Nrn. 27 und 28), und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:503, Nrn. 35 und 36).

    29 Vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 31).

    30 Vgl. z. B. Urteile vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 34 und 35), und vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 26).

    48 Vgl. Urteile vom 26. März 2009, Semen (C-348/07, EU:C:2009:195, Rn. 19), und vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 28).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Was die Beendigung des Handelsvertretervertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. dem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. dem Schadensersatzsystem (vgl. Urteil Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 24).

    Was als Zweites die mit der Richtlinie 86/653 verfolgten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese u. a. die Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19, und Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15

    Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 03.12.2015 (C-338/14), wonach die Berechnung des Ausgleichs in drei Stufen vorzunehmen sei und auf der ersten Stufe die Unternehmervorteile zu quantifizieren seien, bevor erst auf der dritten Stufe eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 03.12.2015 (C-338/14) nicht, dass dann wenn ein EU-Staat sich für einen Ausgleichsanspruch und nicht für einen Schadensersatzanspruch als Grundlage für die Ansprüche des Handelsvertreters nach Vertragsschluss entschieden hat, die danach erforderliche Bestimmung des Unternehmervorteils nicht anhand der Provisionsverluste des Handelsvertreters erfolgen kann, Provisionsverluste des Handelsvertreters vielmehr überhaupt nur nach einer nicht näher aufgeführten anderen Form der Ermittlung der Unternehmervorteile im Rahmen der Billigkeit Berücksichtigung finden können.

  • EuGH, 23.03.2023 - C-574/21

    02 Czech Republic

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel besteht in der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie u. a. - in den Art. 13 bis 20 - Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Beendigung des Handelsvertretervertrags betrifft, verpflichtet Art. 17 der Richtlinie 86/653 die Mitgliedstaaten, eine Regelung für die Entschädigung des Handelsvertreters einzuführen, wobei er ihnen die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten lässt, nämlich entweder einem nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich - d. h. einem System des Ausgleichs für Kunden - oder Schadensersatz nach den in Art. 17 Abs. 3 festgelegten Kriterien - d. h. einem Schadensersatzsystem (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich wird auf der dritten Stufe dieser Betrag an der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der genannte Betrag sie übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    12 Vgl. dazu Beschluss vom 6. März 2003, Abbey Life Assurance (C-449/01, nicht veröffentlicht, EU:C:2003:133, Rn. 13 bis 20) (betreffend Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs- und Sparverträge), sowie Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 16) (betreffend Bank- und Versicherungsdienstleistungen), und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 28) (betreffend Versicherungsverträge).

    14 Vgl. dazu Urteile vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C-3/04, EU:C:2006:176, Rn. 11 bis 19), vom 28. Oktober 2010, Volvo Car Germany (C-203/09, EU:C:2010:647, Rn. 23 bis 28), vom 17. Oktober 2013, Unamar (C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30 und 31), vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 17 bis 19), und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 29 bis 32).

    36 Vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23), vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 29), und vom 16. September 2021, The Software Incubator (C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 48).

    Vgl. u. a. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:503, Nr. 39) und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2016:809, Nrn. 48 bis 54).

    66 Vgl. im Hinblick auf Art. 17 der Richtlinie 86/653, Urteile vom 26. März 2009, Semen (C-348/07, EU:C:2009:195, Rn. 19 und 20), vom 28. Oktober 2010, Volvo Car Germany (C-203/09, EU:C:2010:647, Rn. 44), vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 28), und vom 7. April 2016, Marchon Germany (C-315/14, EU:C:2016:211, Rn. 27).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-48/16

    ERGO Poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um u. a. zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Zweck der Richtlinie 86/653 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie laut ihren Erwägungsgründen 2 und 3 insbesondere den Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    29 Vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 15 bis 19), und vom 17. Mai 2017, ERGO Pois?¥ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 26 bis 32).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-452/17

    ZAKO

    Als Zweites hat die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie ergibt, soll diese die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen, die Sicherheit des Handelsverkehrs fördern und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretungen angeglichen werden (Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K., C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie in den Art. 13 bis 20 u. a. Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Unamar , C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Dezember 2015, Quenon K. , C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-645/16

    Räte und mise en relations (CMR)

    9 Neben der in Art. 17 der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Funktion hat sich der Gerichtshof bereits mit zahlreichen anderen Fragen zur Auslegung dieses Artikels befasst, nämlich zur Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf einen Fall, in dem eine der Parteien in einem Drittstaat ansässig ist, in den Urteilen vom 9. November 2000, Ingmar (C-381/98, EU:C:2000:605), und vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129), zu den Modalitäten zur Berechnung des Ausgleichs und zur Zulässigkeit der Zuerkennung zusätzlichen Schadensersatzes in den Urteilen vom 26. März 2009, Semen (C-348/07, EU:C:2009:195), und vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795), oder auch zum Erlöschen des Anspruchs des Handelsvertreters in diesem zurechenbaren Fällen oder der Nichterfüllung des Vertrags mit dem Drittkunden in den Urteilen vom 28. Oktober 2010, Volvo Car Germany (C-203/09, EU:C:2010:647), und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377).

    21 Vgl. insbesondere Urteil vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-452/17

    ZAKO

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