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   EuGH, 10.12.2015 - C-350/14   

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https://dejure.org/2015,37085
EuGH, 10.12.2015 - C-350/14 (https://dejure.org/2015,37085)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2015 - C-350/14 (https://dejure.org/2015,37085)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - C-350/14 (https://dejure.org/2015,37085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lazar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Begriffe "Staat, in dem der Schaden eintritt", "Schaden" und "indirekte Schadensfolgen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lazar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Begriffe "Staat, in dem der Schaden eintritt", "Schaden" und "indirekte Schadensfolgen einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 4 Abs. 1
    Anknüpfung von Schadensersatzansprüchen naher Angehöriger des Unfallopfers nach der Rom-II-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lazar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Begriffe "Staat, in dem der Schaden eintritt", "Schaden" und "indirekte Schadensfolgen einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 466
  • VersR 2016, 405
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt aber, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift gefunden werden muss, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Denn - worauf der Senat bereits unter dem 22.08.2023 (unter 2.2.3.) hingewiesen hat - das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbare Recht ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, also der Staat, in dem die Sache beschädigt wurde (Erwägungsgrund (18) S. 2), bei dem hier gegebenen Unfall auf dem Rhein bei Speyer mithin deutsches Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-350/14 - [juris Rn. 25]; Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20 - [juris Rn. 59]; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 20).
  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines

    Bei dem für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu berücksichtigenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den Schaden selbst (EuGH, NJW 2016, 466, Rn. 23).

    Auch wenn der EuGH in diesem Zusammenhang bisher für die Abgrenzung zwischen Erfolgs- und Schadensort bisher nicht auf das vom IPR (ROM II-VO) berufene Deliktsrecht abstellt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Rn. 69 zu Art. 7 EuGVVO), weist er in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung darauf hin, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EUGH, NJW 2016, 466, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    So im Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 27).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser unmittelbare Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen der unerlaubten Handlung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    19 Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).

    40 Urteil vom 10. Dezember 2015 (C-350/14, EU:C:2015:802).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    39 Urteile vom 10. Dezember 2015, Lazar (C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 29), und vom 17. Mai 2023, Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d'Autres Infractions (FGTI) (C-264/22, EU:C:2023:417, Rn. 30).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände allerdings ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Art. 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Staat aufweist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 ROM-II-VO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.Bei dem für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, in Rede stehenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den eigentlichen Schaden (vgl. EuGH (U.v. 10.12.2015 - C-350/14), juris, Rn. 23).
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