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   EuGH, 17.12.2015 - C-388/14   

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https://dejure.org/2015,38592
EuGH, 17.12.2015 - C-388/14 (https://dejure.org/2015,38592)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-388/14 (https://dejure.org/2015,38592)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-388/14 (https://dejure.org/2015,38592)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Timac Agro Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsfremde Betriebsstätte - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte - Berücksichtigung der Verluste einer solchen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Timac Agro Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsfremde Betriebsstätte - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte - Berücksichtigung der Verluste einer solchen ...

  • Betriebs-Berater

    Nachversteuerung und Verwehrung eines Verlustabzugs EU-rechtskonform

  • Betriebs-Berater

    Grenzüberschreitende finale Betriebsstättenverluste können nur dann abgezogen werden, wenn der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Sachverhalt objektiv miteinander vergleichbar sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 267
    Nachversteuerung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

  • datenbank.nwb.de

    Gebietsfremde Betriebsstätte - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte - Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte - Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste bei konzerninterner Veräußerung ("Timac Agro Deutschland")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine finalen Verluste bei konzerninterner Veräußerung der ausländischen Betriebsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung österreichischer Betriebsstättenverluste kein Verstoß gegen EU-Recht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Timac Agro Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, EG Art ... 43, EStG § 52 Abs 3, DBA AUT 2000 Art 23 Abs 1 Buchst a, EStG § 2a Abs 3 S 1, EStG § 2a Abs 3 S 2, EStG § 2a Abs 3, EStG § 2a Abs 4, KStG § 8 Abs 1, DBA AUT 2000 Art 7 Abs 1, DBAProt AUT Art 12 Buchst b
    Hinzurechnung, Verlust, ausländische Betriebsstätte, DBA Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsfremde Betriebsstätte - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte - Berücksichtigung der Verluste einer solchen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1111
  • EuZW 2016, 262
  • BB 2016, 162
  • BStBl II 2016, 362
  • NZG 2016, 196
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Die Niederlassungsfreiheit schließt für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht ein, ihre Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Betriebsstätte - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung des Ergebnisses und der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, einen Steuervorteil dar (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nur im Fall der Veräußerung einer gebietsfremden Betriebsstätte stattfindende Hinzurechnung solcher Verluste dazu führt, dass einer Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes, anders als eine Gesellschaft mit einer Betriebsstätte im selben Mitgliedstaat, dieser Steuervorteil genommen wird, und dass sie somit eine ungünstigere Behandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass diese ungünstigere Behandlung geeignet ist, eine gebietsansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeit über eine Betriebsstätte auszuüben, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem, in dem sich ihr Sitz befindet, und folglich eine Beschränkung darstellt, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situationen ist darauf hinzuweisen, dass sich Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sind, in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation befinden (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch dadurch, dass sie den Abzug von Verlusten einer in Österreich belegenen Betriebsstätte zugelassen hat, der gebietsansässigen Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, in gleicher Weise einen Steuervorteil gewährt, wie wenn die Betriebsstätte in Deutschland belegen gewesen wäre, und sie somit einer gebietsansässigen Betriebsstätte im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 35, und Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Wahrung dieser Symmetrie verlangt, dass die abgezogenen Verluste einer Betriebsstätte durch die Besteuerung ihrer unter der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats erwirtschafteten Gewinne ausgeglichen werden können, und zwar sowohl der im gesamten Zeitraum, in dem die Betriebsstätte zur gebietsansässigen Gesellschaft gehörte, realisierten Gewinne als auch der zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung realisierten Gewinne (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer in Österreich belegenen Betriebsstätte, über deren Ergebnisse die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit ausübt und deren Verluste in Deutschland nicht mehr abzugsfähig sind, in Bezug auf Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht mit der Situation einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Was zunächst das Erfordernis angeht, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, so handelt es sich dabei um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel, aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerregeln anzuwenden (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel bezweckt, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, u. a. die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, um insbesondere zu verhindern, dass der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem er solche Gewinne oder Verluste geltend macht, frei wählt (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann nur dann durchgreifen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65 und 66).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument durchgreifen kann, das spezifische Ziel einer solchen Beschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen sein, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Zwar sei der Sachverhalt, der dem Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588) zugrunde liege, teilweise mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar; in diesem Urteil sei es aber darum gegangen, dass die Verluste der Bemessungsgrundlage bis zur Höhe der Gewinne der gebietsfremden Betriebsstätte hinzugerechnet worden seien.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch dadurch, dass sie den Abzug von Verlusten einer in Österreich belegenen Betriebsstätte zugelassen hat, der gebietsansässigen Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, in gleicher Weise einen Steuervorteil gewährt, wie wenn die Betriebsstätte in Deutschland belegen gewesen wäre, und sie somit einer gebietsansässigen Betriebsstätte im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 35, und Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    Somit bestand ein direkter, persönlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Komponenten der Steuerregelung, da die Hinzurechnung das untrennbare Pendant zum zuvor gewährten Abzug darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 42).

    Mit einem solchen Ausgleich kann außerdem die steuerliche Kohärenz gewährleistet werden, da er das untrennbare Pendant zur vorangegangenen Berücksichtigung dieser Verluste ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 54).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Für den Fall, dass der Gerichtshof die sich aus dem genannten Urteil ergebenden Grundsätze auch auf einen Fall wie den vorliegenden für anwendbar halten sollte, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die vom Gerichtshof in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) zu endgültigen Verlusten aufgestellten Grundsätze auf die Verluste in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 Anwendung finden könnten, die, nachdem sie wieder hinzugerechnet worden seien, in Deutschland nicht mehr berücksichtigt würden.

    Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache endgültige Verluste im Sinne der in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) aufgestellten Grundsätze vorliegen.

    Schließlich ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach den in den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) in Bezug auf endgültige Verluste aufgestellten Grundsätzen zu antworten, dass die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hinzurechnung nicht bedeutet, dass der Mitgliedstaat, in dem die veräußernde Gesellschaft ansässig ist, die in den genannten Randnummern aufgestellten Grundsätze nicht beachten müsste.

    Sofern die veräußernde gebietsansässige Gesellschaft nachweist, dass die hinzugerechneten Verluste endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) sind, verstößt es gegen Art. 49 AEUV , wenn es dieser Gesellschaft verwehrt wird, im Mitgliedstaat ihres Sitzes von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte abzuziehen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Sofern die veräußernde gebietsansässige Gesellschaft nachweist, dass die hinzugerechneten Verluste endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) sind, verstößt es gegen Art. 49 AEUV , wenn es dieser Gesellschaft verwehrt wird, im Mitgliedstaat ihres Sitzes von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte abzuziehen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Zur Endgültigkeit eines Verlusts ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht daraus ergeben kann, dass der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Betriebsstätte belegen ist, jede Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die Endgültigkeit eines Verlusts nur dann festgestellt werden, wenn die betreffende Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, keine Einnahmen mehr hat, denn solange sie weiterhin - auch nur minimale - Einnahmen hat, besteht die Möglichkeit, die Verluste mit künftigen Gewinnen, die sie selbst oder ein Dritter in diesem Mitgliedstaat erzielt, zu verrechnen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Würde der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit versagt, dem steuerlichen Ergebnis der gebietsansässigen Gesellschaft die zuvor abgezogenen Verluste der in Österreich ansässigen Betriebsstätte wieder hinzuzurechnen, wenn die Betriebsstätte veräußert wird, liefe dies darauf hinaus, der gebietsansässigen Gesellschaft zu gestatten, den Mitgliedstaat, in dem sie diese Verluste geltend macht, frei zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 34).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerregelung, die es gestattet, Verluste einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegenen Betriebsstätte bei der Ermittlung der Ergebnisse und der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der gebietsansässigen Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, zu berücksichtigen, einen Steuervorteil darstellt, und dass die Versagung dieses Steuervorteils für den Fall, dass die Verluste aus einer Betriebsstätte stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft belegen ist, geeignet ist, eine gebietsansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeiten über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte auszuüben, und somit eine Beschränkung darstellt, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23 bis 26).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Außerdem sind die Ziele der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Steuerumgehung miteinander verknüpft (Urteil Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-388/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anliegen der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und der steuerlichen Kohärenz decken (Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 45).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 49).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    Anders verhält es sich, wenn das nationale Steuerrecht selbst diese beiden Arten von Betriebsstätten für die Berücksichtigung der von ihnen erzielten Verluste und Gewinne gleichstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    Hat hingegen der Ansässigkeitsmitgliedstaat einer Gesellschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens darauf verzichtet, seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der Ergebnisse der gebietsfremden, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte dieser Gesellschaft auszuüben, ist hinsichtlich der Maßnahmen, die der Ansässigkeitsmitgliedstaat zur Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne - und entsprechend des doppelten Verlustabzugs - bei den ansässigen Gesellschaften getroffen hat, die Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsfremden Betriebsstätte nicht mit der einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65).

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362).

    Eine Entscheidung darüber, ob eine dem Feststellungsverfahren nachfolgende Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin unter Einschluss der Gewinnhinzurechnung aufgrund früherer Verluste unionsrechtlichen Maßgaben gerecht wird, ist hiermit jedoch nicht verbunden (zur Verschränkung von Hinzurechnung und Nachversteuerung mit dem Gesichtspunkt sog. finaler Verluste s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362 - dort Entscheidung zur Vorlagefrage 1; s.a. Schlücke, Finanz-Rundschau --FR-- 2016, 130 f. [sog. Rechtsfolgeneinschränkung der Nachversteuerungsregelung, s. dieselbe, Die Umsetzung von EuGH-Entscheidungen in das deutsche Steuerrecht, 2014, S. 51 ff.]; Schiefer/Scheuch, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2016, 701, 706 f.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 50; im Senatsurteil in BFHE 244, 371 offen gelassen).

    Im Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015, 829, BStBl II 2016, 362) hat der EuGH auf der Grundlage der Vorlagefrage des FG Köln im Beschluss vom 19. Februar 2014  13 K 3906/09 (EFG 2014, 1901) zur Veräußerung einer österreichischen Betriebsstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, entschieden, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (dort: Art. 23 Abs. 1a DBA-Österreich 2000) nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

    Es ist nicht ersichtlich, dass das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) zur Vorlagefrage 2 (Freistellungsbetriebsstätte) maßgeblich dadurch geprägt war, dass nach dem zur Vorlagefrage 1 abgehandelten Vortrag der österreichischen Regierung (s. Rz 56 des Urteils) nicht alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste in Österreich ausgeschöpft worden waren (so aber Niemann/Dodos, DStR 2016, 1057, 1062).

    Allein der Umstand, dass der Begründung der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (Timac Agro Deutschland, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) dogmatische Zweifel (z.B. im Hinblick auf die Antwort zu der ersten Vorlagefrage [z.B. Henze, ISR 2016, 397, 399 f.; Schulz-Trieglaff, StuB 2016, 225, 228 ["Zirkelschluss"]; Kahlenberg, NWB 2016, 1723, 1728 f.; Schumacher, IStR 2016, 473, 477; Schiefer, IStR 2016, 79, 80; Benecke/Staats, IStR 2016, 80, 82; Diskussion von Sydow/Gosch/Schön, JbFSt 2016/2017, 13 ff.; Schnitger in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370 f.; Kögel, IWB 2017, 7, 14] oder mit Blick auf eine in vergleichbaren anderen Verfahren --z.B. Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, BStBl II 2009, 692-- unterbliebene Vergleichbarkeitsprüfung [z.B. Henze, ebenda; derselbe in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 137, 139 ff.; ausführliche Analyse bei Schumacher, IStR 2016, 473]) entgegengehalten werden können oder dass die Reichweite des Urteils auf andere (hier nicht streiterhebliche) Konstellationen ungewiss ist oder dass auf der Grundlage dieser Entscheidung die harmonisierende Bedeutung der Grundfreiheiten in der Fallsituation der Freistellung entwertet werde (Schlücke, FR 2016, 130, 131 f.), reicht nach Überzeugung des Senats jedenfalls dann nicht aus, wenn die Rechtsfrage mit Blick auf den konkret zu entscheidenden Streitfall geklärt ist und kein Raum "für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm" mehr besteht (s. die EuGH-Empfehlungen an die nationalen Gerichte zu Art. 267 Abs. 3 AEUV, ABlEU 2016, C 439, 1, Rz 6; zur fehlenden Vorlagepflicht bei vorliegender Rechtsprechung z.B. EuGH-Urteil Parfums Christian Dior/Evora vom 4. November 1997 C-337/95, EU:C:1997:517, Slg. 1997, I-6013, Rz 29 f.; s. insoweit allgemein auch BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 23.16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    Im später ergangenen Urteil Timac Agro Deutschland(30) bestätigte der Gerichtshof auf der Linie des Urteils Nordea Bank Danmark(31), dessen Rn. 24 er anführte, dass gebietsansässige Betriebsstätten und gebietsfremde Betriebsstätten grundsätzlich nicht gleichgestellt werden können.

    8 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    11 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    14 Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829).

    30 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

    32 Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).

    37 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    39 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    42 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

    44 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-388/14, EU:C:2015:829).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    d) Dem auf Ersuchen des FG Köln ergangenen EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 - C-388/14 (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) lag in Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage (Rz 59 folgende --ff.-- des Urteils) erneut die Konstellation des auf einem von Deutschland mit einem anderen Mitgliedstaat der EU (Österreich) abgeschlossenen DBA beruhenden "symmetrischen" Ausschlusses sowohl der Gewinne als auch der Verluste der in dem jeweils anderen Staat erzielten Betriebsstättengewinne zugrunde.

    e) Der vorlegende Senat hat in seinem Urteil vom 22.02.2017 - I R 2/15 (BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709) die Vorgaben des EuGH-Urteils Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) übernommen und seine an das EuGH-Urteil Lidl Belgium (EU:C:2008:278, BStBl II 2009, 692) angelehnte frühere Rechtsprechung geändert.

    In der Begründung seiner Entscheidung führt der EuGH zur Prüfung des Merkmals der Vergleichbarkeit u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen sei (Rz 32 des Urteils) und dass weder das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) noch das EuGH-Urteil Nordea Bank Danmark vom 17.07.2014 - C-48/13 (EU:C:2014:2087, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 563) eine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte darstellten (Rz 33 des Urteils).

  • FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17

    Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 C-388/14 in der Rechtssache "Timac Agro Deutschland" (im Folgenden "Timac Agro") forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Erfolgsaussichten ihres Einspruchs zu überdenken.
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829 Rn. 26 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Ferner habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), bereits anerkannt, dass die Situation eines Steuerpflichtigen mit einer inländischen Betriebsstätte und die Situation eines Steuerpflichtigen mit einer ausländischen Betriebsstätte nicht vergleichbar seien.

    Diese Erwägungen werden meines Erachtens nicht durch das Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), widerlegt, auf das sich die deutsche Regierung beruft.

    Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28 und 59).

    Vgl. zur Verknüpfung mit der Verhinderung von Steuerumgehung insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 58), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89), vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 65), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • BFH - I R 18/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Köln, 24.03.2021 - 4 K 2117/16

    Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

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