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   EuGH, 26.05.2016 - C-607/14   

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https://dejure.org/2016,11418
EuGH, 26.05.2016 - C-607/14 (https://dejure.org/2016,11418)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2016 - C-607/14 (https://dejure.org/2016,11418)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - C-607/14 (https://dejure.org/2016,11418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bookit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bookit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder ...

  • IWW

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    "Bookit" - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte - Als "Abwicklung der Kartenzahlung" bezeichnete Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bookit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d
    Vereinigtes Königreich, Mehrwertsteuer, Bearbeitungsdienstleistungen, Debit- und Kreditkarten, Befreiungsanspruch, Bank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1567
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie nach dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278), die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine "Abwicklungsdienstleistung für Debit- und Kreditkarten" (wie die im vorliegenden Fall erbrachte) im Sinne von Rn. 66 des genannten Urteils "eine Übertragung von Geldern [bewirkt] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen [führt]"?.

    Nach welchen Gesichtspunkten unterscheidet sich grundsätzlich i) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzieller Informationen besteht, ohne die keine Zahlung erfolgen würde, die aber nicht unter die Befreiung fällt (wie im Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von ii) einer Dienstleistung der Verarbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (wie im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66) unter die Befreiung fallen kann?.

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25).

    Ferner schließt Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen gesonderten Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64).

    Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die in Rede stehende Steuerbefreiung auf Dienstleistungen erstrecken kann, die nicht ihrem Wesen nach Überweisungen sind, kann sie sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24).

    Überdies gelten die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26).

    Erstens lässt sich jedoch aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Automatisierung einer solchen Dienstleistung und insbesondere der Umstand, dass die Übermittlung der Abrechnungsdatei die automatische Auslösung der betreffenden Zahlungen oder Überweisungen bewirkt, an der Art der erbrachten Dienstleistung nichts ändern kann und daher ohne Relevanz für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 37).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Nach welchen Gesichtspunkten unterscheidet sich grundsätzlich i) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzieller Informationen besteht, ohne die keine Zahlung erfolgen würde, die aber nicht unter die Befreiung fällt (wie im Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von ii) einer Dienstleistung der Verarbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (wie im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66) unter die Befreiung fallen kann?.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24).

    Da die funktionellen Aspekte für die Klärung der Frage entscheidend sind, ob ein Umsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie im Überweisungsverkehr erfolgt, ist ferner hervorzuheben, dass das Kriterium für die Unterscheidung eines unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fallenden Umsatzes, der - im Sinne der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung - eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, darin besteht, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 33).

    Überdies gelten die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26).

    Erstens lässt sich jedoch aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Dienstleistungen seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste per Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle bezahlen, keine Gegenleistung für eine gesonderte, von der Erbringung der Hauptdienstleistung unabhängige Leistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 32).

    Dabei ist der Gerichtshof zunächst davon ausgegangen, dass die Bereitstellung einer Infrastruktur durch den Erbringer der Hauptdienstleistung, die es den Kunden ermöglicht, den Preis dieser Dienstleistung u. a. per Bankkarte zu bezahlen, für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt und dass sie an der Dienstleistung, die ihnen damit erbracht worden sein soll und die sie nicht unabhängig von der Hauptdienstleistung in Anspruch nehmen können, kein von Letzterer gesondertes Interesse haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 27).

    Zu einer solchen Leistung gehört zwingend, dass der Leistungserbringer verlangt, bezahlt zu werden, und die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, damit der Kunde eine wirksame Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Leistung vornehmen kann, da davon auszugehen ist, dass jede Art der Bezahlung grundsätzlich erfordert, dass der Leistende bestimmte Schritte unternimmt, um die Zahlung zu bearbeiten, auch wenn der Umfang dieser Schritte je nach Zahlungsweise variieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat schließlich festgestellt, dass der Umstand, dass ein gesonderter Preis für die Finanzdienstleistung, die erbracht worden sein soll, im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen getrennt ausgewiesen ist, insoweit nicht ausschlaggebend ist, da die Tatsache, dass ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, keine entscheidende Bedeutung für die Frage hat, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die ihm unterbreiteten Tatsachen über die vertragliche Formulierung hinaus in Anbetracht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der in Rede stehenden Umsätze charakteristisch für das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 bis 45), wobei es sämtliche Umstände zu berücksichtigen hat, unter denen er abgewickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Insoweit lässt der Umstand, dass der betreffende Dienstleistungserbringer selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers vornehmen kann, zwar grundsätzlich den Schluss zu, dass diese Bedingung erfüllt und die betreffende Dienstleistung von der Steuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 80, 81 und 85).

    Doch kann die bloße Tatsache, dass diese Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausschließen, dass sie unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fällt, denn die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung greift den Modalitäten der Durchführung der Überweisungen nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 80).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Zum anderen würden, wenn eine in der Abwicklung der Kartenzahlung bestehende Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung erfasst würde, die mit der Steuerbefreiung von Finanzumsätzen verfolgten Ziele verletzt; diese soll die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbundenen Schwierigkeiten mindern und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits verhindern (Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, und Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:332, Rn. 24).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2007 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Zum anderen würden, wenn eine in der Abwicklung der Kartenzahlung bestehende Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung erfasst würde, die mit der Steuerbefreiung von Finanzumsätzen verfolgten Ziele verletzt; diese soll die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbundenen Schwierigkeiten mindern und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits verhindern (Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, und Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:332, Rn. 24).
  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    Zum anderen würden, wenn eine in der Abwicklung der Kartenzahlung bestehende Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung erfasst würde, die mit der Steuerbefreiung von Finanzumsätzen verfolgten Ziele verletzt; diese soll die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbundenen Schwierigkeiten mindern und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits verhindern (Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, und Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:332, Rn. 24).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte obliegt dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob im Ausgangsverfahren die von Bookit erbrachte, in der Abwicklung der Kartenzahlung bestehende Dienstleistung für die Zwecke der Erhebung der Mehrwertsteuer als ergänzende Dienstleistung zum Verkauf der betreffenden Kinokarten anzusehen ist oder als ergänzende Dienstleistung zu einer anderen, den Käufern der Kinokarten von Bookit erbrachten und etwa in der Reservierung oder im Vorverkauf von Kinokarten im Wege des Fernabsatzes bestehenden Dienstleistung, die eine Einheit mit der Hauptdienstleistung bilden würde und steuerlich ebenso zu behandeln wäre wie diese (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 31).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • BFH, 28.09.2017 - V R 6/15

    BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bookit vom 26. Mai 2016 C 607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

    Im Revisionsverfahren hatte der erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit C-607/14 entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) wiederaufgenommen.

    Der EuGH hat im Urteil Bookit (EU:C:2016:355) entschieden:.

    Nach dem Urteil des EuGH reicht die Unerlässlichkeit einer Dienstleistung für die Bewirkung des steuerfreien Umsatzes nicht aus (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 45).

    Der EuGH sieht zudem den Erhalt der Daten der zu verwendenden Zahlungskarte, die Datenübermittlung durch den Dienstleistungserbringer an die Händlerbank, die Entgegennahme des von der ausgebenden Bank gelieferten Autorisierungscodes und die Übermittlung der Abrechnungsdatei mit den Autorisierungscodes weder für sich noch zusammen genommen als hinreichend wesentlich und spezifisch an, um eine Steuerfreiheit zu rechtfertigen (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 46).

    Es fehle an der Vornahme von Belastungen oder Gutschriften oder Umbuchungen auf den Konten wie auch an einer hierdurch vom Dienstleistenden stammenden Anordnung, da diese vom Käufer der Kinokarten getroffen werde (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 47).

    Die Abrechnungsdatei sei nur eine Zahlungsaufforderung in elektronischer Form und diene nur Informationszwecken, so dass sie gleichfalls weder wesentlich noch spezifisch sei (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 48).

    Zudem gehe es nur um die Autorisierung des Verkaufs, nicht aber um eine für die Eigentumsübertragung an dem Geld spezifische und wesentliche Funktion (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 49).

    Es fehle auch an einer Übernahme der Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Änderung (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 50).

    b) Bedeutung der Vorlagefrage Mit der Vorlagefrage soll geklärt werden, ob technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind.

    Die Vorlagefrage beruht darauf, dass der erkennende Senat Zweifel hat, ob nach den Maßstäben des EuGH-Urteils Bookit (EU:C:2016:355) Unterstützungsleistungen für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sind, wenn der Unternehmer die in einem Autorisierungscode enthaltenen Weisungen nur technisch umsetzt.

    c) Bedeutung für den Streitfall aa) Ebenso wie in der Rechtssache Bookit (EU:C:2016:355) erhob die Klägerin Daten von der Geldkarte des jeweiligen Benutzers der Geldausgabeautomaten als Kunde und veranlasste die Weiterleitung dieser Daten an die Bank, die die Geldkarte ausgegeben hat.

    Ebenso wie in der Rechtssache Bookit (EU:C:2016:355) führte die Klägerin die vom jeweiligen Benutzer angestrebte Transaktion nur durch, wenn sie einen von der ausgebenden Bank erteilten Autorisierungscode erhielt.

    Fraglich ist somit, ob sich ein wesentlicher Unterschied daraus ergibt, dass in der Rechtssache Bookit (EU:C:2016:355) ein gesonderter Kinokartenkaufvertrag vorliegt, an dem es hier fehlt.

    Allerdings stellt der EuGH in seinem Urteil Bookit (EU:C:2016:355, Rz 45 ff.) nicht darauf ab, ob die technischen Unterstützungsdienstleistungen für den Verkauf einer Sachleistung (Kinobesuch) oder für eine steuerfreie Leistung durch eine Bank verwendet werden.

    (1) Gegen die Steuerfreiheit könnte in beiden Fällen die leichte Bestimmbarkeit des Entgelts anzuführen sein (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 56).

    Der erkennende Senat hält es für angebracht, dass der EuGH die durch sein Urteil Bookit (EU:C:2016:355) ausgelösten Zweifelfragen zur Auslegung des Unionsrechts selbst klärt.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Es bemerkte aber auch, dass die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), eine andere Bewertung möglich erscheinen ließen, und fragt sich, wie sie miteinander zu vereinbaren seien.

    Hierzu macht die Steuerverwaltung im Wesentlichen geltend, dass sich die funktionale Analyse der von DPAS an die Patienten erbrachten Dienstleistungen nicht von der der Dienstleistungen unterscheide, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), ergangen seien, aus denen hervorgehe, dass ein Steuerpflichtiger, der auf andere Erbringer von Finanzdienstleistungen zurückgreife, um Überweisungen zwischen Konten vorzunehmen, keine Umsätze im Zahlungsverkehr vornehme.

    Die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), einerseits und das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), andererseits seien u. a. unter Berücksichtigung der bedeutenden tatsächlichen Unterschiede in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, miteinander vereinbar.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 20, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, sondern davon, dass die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36).

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schließt diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im ... Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung kann sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein eigenständiges Ganzes bilden, das im Großen und Ganzen die Wirkung hat, die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen insofern zu erfüllen, als es die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, die diese Übertragung verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des in Rede stehenden Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf die spezifischen und wesentlichen Funktionen erstreckt, die die Umsätze auszeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40).

    Überdies werden die Umsätze im Überweisungsverkehr und die Umsätze im Zahlungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Zwecke der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung gleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen fällt die Erbringung einer rein materiellen, technischen oder administrativen Leistung, die keine solchen Änderungen bewirkt, nicht unter diesen Begriff (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 41).

    Hingegen ist, wie die Steuerverwaltung vorträgt, eine Erbringung von Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vergleichbar mit der Dienstleistung der Abwicklung der Kartenzahlung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), ergangen ist.

    In jener Rechtssache handelte es sich im Wesentlichen um eine Erbringung von Dienstleistungen, die darin bestanden, dass der Steuerpflichtige den betreffenden Kreditinstituten Zahlungsanweisungen vorlegte, deren Durchführung die Kunden zuvor im Hinblick auf den Erwerb eines Gegenstandes zugesagt hatten und die eine Vorstufe zur Durchführung der von diesen Instituten vorgenommenen Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 44 bis 51 und 53).

    Aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich jedoch nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (Urteile vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was außerdem die Struktur und die Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist zum einen festzustellen, dass die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f dieser Richtlinie befreiten Umsätze, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, aufgrund ihrer Art Finanzgeschäfte sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die Urteile Bookit(7) und National Exhibition Centre(8) hätten diese Fragen nicht ausreichend geklärt.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Diese Auslegung wird meines Erachtens auch durch die Urteile Bookit(24) und National Exhibition Centre(25) bestätigt, die nach dem Urteil AXA UK(26) ergangen sind und Dienstleistungen betrafen, die enger mit Umsätzen im Überweisungsverkehr im Zusammenhang standen als die Leistungen, um die es in dem letztgenannten Urteil und im Ausgangsrechtsstreit ging bzw. geht.

    Schließlich hat der Gerichtshof seine klassische, auf das Kriterium der Übertragung einer Geldsumme gegründete Rechtsprechung in den Urteilen Bookit(38) und National Exhibition Centre(39) bestätigt, die nach dem Urteil AXA UK(40) ergangen sind.

    7 Urteil vom 26. Mai 2016 (C-607/14, EU:C:2016:355).

    12 Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 34); in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64 bis 66).

    14 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 33).

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 38).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 32), vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 64), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 39), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24 und 28 bis 39), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 51), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 35 und 46).

    21 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 40).

    24 Urteil vom 26. Mai 2016 (C-607/14, EU:C:2016:355).

    27 Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 44), und National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 39).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45 bis 51), und National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 40 bis 46).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 53 bis 56), und National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 48 bis 51).

    30 Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 22), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 46), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

    31 Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24), vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken (C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 21), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 30), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 55), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 50).

    38 Urteil vom 26. Mai 2016 (C-607/14, EU:C:2016:355).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den von Cardpoint erbrachten Leistungen um technische und administrative Schritte, die es ermöglichten, Bargeld von Geldausgabeautomaten abzuheben, da sie Unterstützungsleistungen darstellten, die den Leistungen in der Rechtssache ähnlich seien, in der das Urteil Bookit ergangen sei, und da Cardpoint die in einem Autorisierungscode enthaltenen Weisungen nur technisch umsetze.

    In diesem Zusammenhang hebt das vorlegende Gericht die Ähnlichkeiten zwischen dem Sachverhalt im Ausgangsverfahren und dem Sachverhalt in der Rechtssache hervor, in der das Urteil Bookit ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass es im Urteil Bookit um Kauf- und Verkaufsgeschäfte gegangen sei, während die Leistungen im vorliegenden Fall auf Geldauszahlungen durch Geldausgabeautomaten ausgerichtet seien; dieser Unterschied rechtfertige es aber nicht, die von Cardpoint erbrachten Leistungen mehrwertsteuerrechtlich anders zu beurteilen, denn in beiden Fällen bestehe die Leistung im Wesentlichen aus einem Austausch von Informationen sowie aus einer technischen und administrativen Unterstützung.

    Das vorlegende Gericht wirft daraufhin die Frage nach der Bedeutung des Umstands auf, dass es im Urteil Bookit um einen gesonderten Kinokartenkaufvertrag gegangen sei, an dem es im vorliegenden Fall fehle.

    So sei ebenso wie im Urteil Bookit das Entgelt der Dienstleistung leicht zu bestimmen.

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil Bookit nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

    Aus der Vorlagefrage und dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasste Gericht wissen möchte, ob die vom Gerichtshof im Urteil Bookit vorgenommene Auslegung - wonach die für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Steuerbefreiung nicht für eine als "Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen" bezeichnete Dienstleistung gilt, die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft - auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Bevor ich mich der Prüfung zuwende, ob die dem Urteil Bookit zu entnehmende Lösung auf die Dienstleistungen übertragbar ist, die Cardpoint den Banken gegenüber erbringt, die die Geldausgabeautomaten betreiben, halte ich mehrere Vorbemerkungen für angebracht.

    Was die Frage betrifft, ob die dem Urteil Bookit zu entnehmende Lösung auf die im Ausgangsverfahren streitigen Tätigkeiten von Cardpoint übertragen werden kann, so muss herausgestellt werden, auf welches Kriterium der Gerichtshof in diesem Urteil abgestellt hat, um zwischen den von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen und den davon nicht befreiten Leistungen zu differenzieren.

    In Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung gibt es meines Erachtens keinen Grund, warum der Gerichtshof hinsichtlich der von Cardpoint erbrachten Dienstleistungen von der Lösung abweichen sollte, die er im Urteil Bookit gewählt hat(17).

    In Bezug auf das funktionelle Kriterium weise ich vorab darauf hin, dass Cardpoint in ihren Erklärungen selbst eingeräumt hat, dass nach dem Urteil Bookit die Erfassung der Geldkartendaten des Benutzers des Geldausgabeautomaten, die Weiterleitung und die Überprüfung dieser Daten sowie die Durchführung der vom Karteninhaber gewünschten Transaktion nach Erhalt der Autorisierungsnachricht seitens der die Karte ausstellenden Bank nicht unter die Steuerbefreiung fallen könnten.

    Daher ist die zu der erstgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung meines Erachtens für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie relevant (wegen der umgekehrten Methode vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rn. 32, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache A, C-33/16, EU:C:2016:929, Nr. 30).

    12 Vgl. Urteil Bookit (Rn. 46).

    13 Vgl. Urteil Bookit (Rn. 44 bis 51).

    17 Ich weise schon jetzt auf Folgendes hin: Obwohl in der Rechtssache, in der das Urteil Bookit ergangen ist, ein gesonderter Kinokartenkaufvertrag vorlag, was das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, ist die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall an einem solchen gesonderten Vertrag fehlt, ohne Bedeutung, da der Gerichtshof diesen tatsächlichen Umstand bei seiner Würdigung in diesem Urteil unberücksichtigt gelassen hat.

    23 Vgl. Urteil Bookit (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Dieses Gericht setzte das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355), aus.

    Seiner Ansicht nach handelt es sich um Unterstützungsleistungen entsprechend derjenigen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bookit ergangen sei, da sich die von Cardpoint erbrachten Leistungen auf die technische Ausführung der von der Bank erteilten Anweisungen beschränkten.

    Das Ausgangsverfahren betreffe zwar - anders als der Sachverhalt, um den es im Urteil Bookit gegangen sei - keine Umsätze des Kaufs und Verkaufs von Kinokarten, sondern Leistungen, die auf Auszahlungen durch Geldausgabeautomaten ausgerichtet seien; dieser Unterschied rechtfertige jedoch keine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung, da die Leistung im einen wie im anderen Fall im Wesentlichen im Austausch von Informationen sowie in technischer und administrativer Unterstützung bestehe.

    Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob zu berücksichtigen sei, dass es im Ausgangsverfahren - anders als beim Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Bookit ergangen sei - keinen gesonderten Kaufvertrag über den Zahlungsvorgang hinaus gebe.

    Aus dem Urteil Bookit ergebe sich allerdings nicht, dass die technischen Unterstützungsdienstleistungen je nach dem entsprechenden Rechtsgeschäft unterschiedlich zu behandeln seien.

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem Urteil Bookit nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

    Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bookit, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bookit, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592" Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt der Umstand, dass der betreffende Dienstleistungserbringer selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers vornehmen kann, grundsätzlich den Schluss zu, dass diese Bedingung erfüllt und die betreffende Dienstleistung von der Steuer befreit ist, doch kann aufgrund des bloßen Umstands, dass diese Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie unter die Befreiung fällt, da die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung den Einzelheiten der Durchführung der Zahlungen nicht vorgreift (vgl. entsprechend Urteil Bookit, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar beschränkten sich die von Cardpoint erbrachten Dienstleistungen - anders als bei dem Sachverhalt, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Bookit ergangen ist - nicht auf einen Austausch von Daten zwischen der ausstellenden Bank und der den betreffenden Geldausgabeautomaten betreibenden Bank, sondern betrafen auch die physische Auszahlung des Bargelds.

    Eine solche Auslegung des Begriffs "Umsätze im Zahlungsverkehr" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie wird im Übrigen durch den Zweck dieser Bestimmung bestätigt, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. darin besteht, mögliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage zu mindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Bookit, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    Zum EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 668) bringt die Klägerin vor, der EuGH habe mit diesem Urteil seine bisherigen Rechtsgrundsätze bestätigt.

    c) Eine Überweisung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht (vgl. EuGH-Urteil ATP PensionService vom 13. März 2014 C-464/12, EU:C:2014:139, HFR 2014, 459, Rz 79; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 38, 40).

    d) Der Umstand, dass der Dienstleistungserbringer selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers vornehmen kann, lässt zwar grundsätzlich den Schluss zu, dass diese Bedingung erfüllt und die betreffende Dienstleistung von der Steuer befreit ist; doch kann die bloße Tatsache, dass seine Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausschließen, dass sie unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fällt (vgl. EuGH-Urteile Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 42; National Exhibition Centre vom 26. Mai 2016 C-130/15, EU:C:2016:357, juris, Rz 37).

    Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 66; CSC Financial Services, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz 25 f.; AXA UK, EU:C:2010:646, UR 2011, 265, Rz 27; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 39; s.a. Abschn. 4.8.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

    e) Die befreite Dienstleistung i.S. der genannten Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden; zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 24; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 40).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 65; Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 31; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 45).

    f) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 43; National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 38).

    Wenn in einer solchen Situation ein Umsatz trotzdem von der Steuerbefreiung erfasst würde, würden die mit der Steuerbefreiung von Finanzumsätzen verfolgten Ziele verletzt (vgl. dazu EuGH-Urteile Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 55; National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 51).

    Dagegen steht nach den tatsächlichen Feststellungen des FG fest, dass die Klägerin --anders als F (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 2008, 777, unter II.1.c aa, Rz 37)-- weder selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf den betreffenden Konten oder Umbuchungen zwischen ihnen vornimmt noch eine solche Belastung oder Gutschrift anordnet; denn es ist der Aussteller der Überweisung oder des Schecks, der die Entscheidung über eine Belastung seines Kontos zugunsten des Kontos eines Dritten trifft, indem er diese ausstellt (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 42; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 47).

    Dass sich --wie hier-- der Erbringer einer technischen oder materiellen Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger zur ordnungsgemäßen und zufriedenstellenden Erbringung dieser Dienstleistung verpflichtet, bedeutet nicht, dass er eine Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Änderungen übernimmt, die einen von der Steuer befreiten Zahlungs- oder Überweisungsvorgang charakterisieren (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 50).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG enthält autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile 12.06.2014 C-461/12, - Granton -, HFR 2014, 756; vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668 sowie vom 25.07.2018 C-5/17, - DPAS -, HFR 2018, 840).

    Eine Überweisung i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 13.03.2014 C-464/12, - ATP -, HFR 2014, 459 und vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Doch kann die bloße Tatsache, dass seine Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausschließen, dass sie unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fällt (vgl. EuGH-Urteil vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile vom 05.06.1997 C-2/95, - SDC -, HFR 1997, 618; vom 13.12.2001 C-235/00, - CSC -, HFR 2002, 264 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Zu diesem Zweck muss insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersucht werden, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 und vom 26.05.2016 C-607/14 (Bookit), - HFR 2016, 668 -).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich allerdings nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (vgl. EuGH-Urteile vom 05.06.1997 C-2/95, - SDC -, HFR 1997, 618; vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungs-, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, -Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften ist es, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 24; Granton Advertising, EU:C:2014:1745, Rz 30; Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14, EU:C:2016:355, Rz 55, m.w.N.; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 46; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22) und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 49; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).

    (2) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erfassen nur Finanzumsätze (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 22; AXA UK vom 28.10.2010 - C-175/09, EU:C:2010:646, Rz 26; BFH-Beschluss vom 25.04.2013 - XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23), auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten ausgeführt werden müssen (vgl. EuGH-Urteile SDC vom 05.06.1997 - C-2/95, EU:C:1997:278, Rz 30 ff., 48, 56 f.; AXA UK, EU:C:2010:646, Rz 26, m.w.N.; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 36; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 45; BFH-Urteile vom 27.08.1998 - V R 84/97, BFHE 187, 64, BStBl II 1999, 106, unter II.1.b; vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz 31; in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23).

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bookit, EU:C:2016:355, Rz 41; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 38; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 22; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 662, Rz 15).

    (4) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, Rz 50; Nordea Pankki Suomi vom 28.07.2011 - C-350/10, EU:C:2011:532, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 43; National Exhibition Centre vom 26.05.2016 - C-130/15, EU:C:2016:357, Rz 38; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 37).

  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/19

    Outsourcing bei Finanzdienstleistungen

    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14 (EU:C:2016:355) entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils in dieser Rechtssache wiederaufgenommen.

    Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    44 Wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie mit entsprechendem Inhalt, nämlich Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 6 dieser Richtlinie, für die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g der Richtlinie 2006/112 relevant ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 32, und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre, C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 27).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 22), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 ff.), und vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28).

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 ff.), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 44 ff.), vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 ff.), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 ff.), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 31 und 45).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 55), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 46).

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

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