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   EuGH, 09.06.2016 - C-481/14   

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EuGH, 09.06.2016 - C-481/14 (https://dejure.org/2016,12967)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-481/14 (https://dejure.org/2016,12967)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-481/14 (https://dejure.org/2016,12967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hansson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Verletzung - Angemessene Vergütung - Ersatz des entstandenen Schadens - Prozesskosten und außergerichtliche Kosten

  • Europäischer Gerichtshof

    Hansson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Verletzung - Angemessene Vergütung - Ersatz des entstandenen Schadens - Prozesskosten und außergerichtliche Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Verletzung - Angemessene Vergütung - Ersatz des entstandenen Schadens - Prozesskosten und außergerichtliche Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hansson

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Verletzung - Angemessene Vergütung - Ersatz des entstandenen Schadens - Prozesskosten und außergerichtliche Kosten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 1043
  • GRUR Int. 2016, 804
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-481/14
    Zum einen dient Art. 94 Abs. 1 der Verordnung zum Ausgleich des Vorteils, den der Verletzer aus der Verletzung gezogen hat und der dem Betrag der von ihm nicht entrichteten Gebühr entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Bestimmung nicht den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Bestimmung zusammenhängenden Schäden vorsieht (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50).

    94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dient zum Ausgleich des vom Verletzer gezogenen Vorteils, der einem Betrag in Höhe der von ihm zum Nachteil des Sortenschutzinhabers nicht entrichteten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung auf den Ersatz des dem Sortenschutzinhaber aus einer Verletzung entstandenen Schadens abzielt (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36).

    Daher ist zur Festsetzung der "angemessenen Vergütung" im Sinne der genannten Bestimmung als Berechnungsgrundlage ein Betrag anzusetzen, der der für die Erzeugung in Lizenz geschuldeten Gebühr entspricht (Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 37).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass er sich darauf beschränkt, im Fall der rechtswidrigen Verwendung einer Pflanzensorte eine angemessene Vergütung vorzusehen, ohne den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der Vergütung zusammenhängenden Schäden zu regeln, so dass die Kosten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechte des Inhabers eines Sortenschutzrechts aufgewandt werden, nicht in den Betrag der angemessenen Vergütung einfließen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Geistbeck, C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-481/14
    Soweit es zum anderen um die außergerichtlichen Kosten, die insbesondere mit dem Zeitaufwand des durch die Verletzung Geschädigten für die Geltendmachung seiner Rechte zusammenhängen, geht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen soll, indem er verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-481/14, GRUR 2016, 1043 Rn. 36 und 40 - Hansson; Urteil vom 25. Januar 2017 - C-367/15, GRUR 2017, 264 Rn. 23 - Olawska Telewizja Kablowa).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Jedoch hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dementsprechend wird, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, mit der Richtlinie 2004/48 nur ein Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgeschrieben, was die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36 und 40).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Es geht im dogmatischen Ansatz in der Richtlinie daher nicht mehr um eine von der Kompensation des konkreten Schadens des Verletzten losgelöste und de facto eigenständige Gewinnabschöpfung (deutlich auch EuGH v. 09.06.2016 - C-481/14, EuZW 2016, 543 Rn. 40 ff. - Hansson/Jungpflanzen Grünewald).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 94 der Verordnung Nr. 2100/94 zugunsten des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts einen Entschädigungsanspruch begründet, der nicht nur vollständig ist, sondern zudem auf einer objektiven Grundlage beruht, denn er erfasst allein den Schaden, der dem Inhaber aus der Verletzungshandlung entstanden ist, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 33 und 43).

    94 der Verordnung Nr. 2100/94 kann daher nicht so ausgelegt werden, dass der Inhaber auf dieser Rechtsgrundlage die Verurteilung des Verletzers zu einem pauschal festgesetzten Strafschadensersatz erwirken kann (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 34).

    Vielmehr muss der Umfang des nach Art. 94 dieser Verordnung zu zahlenden Schadensersatzes möglichst genau den Schäden entsprechen, die dem Inhaber des Sortenschutzrechts tatsächlich und sicher durch die Verletzung entstanden sind (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass diese Bestimmung nicht den Ersatz anderer als der mit der unterbliebenen Zahlung der "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Bestimmung zusammenhängenden Schäden vorsieht (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen betrifft Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 den "weiteren" Schaden, den der Verletzer dem Inhaber darüber hinaus zu ersetzen verpflichtet ist, wenn die Verletzung "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden ist (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 32).

    Zum Umfang des Ersatzes des entstandenen Schadens nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Inhaber der verletzten Sorte Nachweise dafür beibringen muss, dass sein Schaden über das hinausgeht, was von der angemessenen Vergütung nach Abs. 1 dieses Artikels gedeckt ist (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 56).

    Diese Gebühr ermöglicht nämlich die Berechnung der angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 und steht nicht zwangsläufig in Zusammenhang mit dem noch nicht ersetzten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 57).

    Jedenfalls obliegt es dem mit der Sache befassten Gericht zu beurteilen, ob die vom Inhaber der verletzten Sorte geltend gemachten Schäden genau nachgewiesen werden können oder ob ein Pauschalbetrag festzusetzen ist, der den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf diese Schäden möglichst nahekommt (Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 59).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Außerdem ist es Sache des nationalen Gerichts, auch darauf zu achten, dass die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten, die dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zugesprochen werden können, nicht geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    20 Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson (C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 62).
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Dies gilt auch für die weitere und vom Senat schon im Hinweisbeschluss vom 17.11.2022- 15 U 133/22, n.v. offen gelassene Frage, ob über Art. 82 DSGVO und dem danach ggf. auch zu zahlenden immateriellen Schadensersatz wegen der Präventionsfunktion des Art. 82 Abs. 1 GSGVO im Einzelfall flankierend höhere Lizenzanalogien denkbar sein könnten (dazu am Rande Hellgard , ZEuP 2022, 7, 30 für Fall nicht kommerzieller Nutzung; zum Streitstand in Sachen "Strafzuschlag"/"Verletzerzuschlag" bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach bisherigen nationalen Recht Ettig , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S. 187 ff. m.w.N.; zum europäischen Schadensbegriff im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 siehe ferner EuGH v. 09.06.2016, C-481/14, juris Rn. 29 ff. - Hansson/Jungpflanzen).
  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 108/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Zum einen hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einem früheren Urteil vom 9. Juni 2016 (C-481/14, GRUR 2016, 1043 [juris Rn. 57] - Hansson) den nationalen Gerichten die Verpflichtung zur Prüfung auferlegt, ob die voraussichtliche Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.
  • OLG Zweibrücken, 18.08.2021 - 4 U 3/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Zulässigkeit eines

    Nachdem der Beklagte sodann die für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 als Schadensersatz (angemessene Vergütung) eingeklagte einfache übliche Lizenzgebühr (Z-Lizenzgebühr = 11, 95 ? pro dt), die für die Erzeugung in Lizenz zu zahlen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-481/14 Hansson/Jungpflanzen Grünewald GmbH, veröffentlicht in GRUR 2016, 1043), in Höhe von 537, 75 ? (11,95 ? x 45 dt) bezahlt hatte, verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. November 2019 die Zahlung eines weitergehenden Schadensersatzes in Höhe von 2.151,-- ? (vierfache pauschale Lizenzgebühr für die Wirtschaftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 jeweils unter Anrechung der nachträglich gezahlten einfachen Lizenzgebühr in Höhe von 310, 70 ? und 406, 30 ? = 932, 10 ? und 1.218,90 ?) und in Höhe von 1.613,25 ? (vierfache pauschale Lizenzgebühr für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 unter Anrechnung der einfachen Lizenzgebühr) gemäß Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 .

    Nach Dafürhalten des vorlegenden Gerichts deutet die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf hin, dass mit Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.Juli 1994 eine normative Pauschalierung eines Mindestschadens - entgegen der in Art. 18 Abs. 2 der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 getroffenen Regelung - nicht zu vereinbaren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C - 481/14, Hansson/Jungpflanzen Grünewald GmbH, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 1043, Rdnrn. 32-34; EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - C - 509/10, Saatgut/Geistbeck, veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 1013, Rdnr. 39).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Rechte des geistigen und gewerblichen

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