Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2016 - C-195/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35045
EuGH, 26.10.2016 - C-195/15 (https://dejure.org/2016,35045)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - C-195/15 (https://dejure.org/2016,35045)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - C-195/15 (https://dejure.org/2016,35045)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35045) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Senior Home

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 5 - Begriff "dingliche Rechte Dritter" - Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Senior Home

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 5 - Begriff "dingliche Rechte Dritter" - Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last, ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EG-VO Nr. 1346/2000 Art. 5; GrStG § 12; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1
    Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last stellt dingliches Recht im Rahmen des europäischen Insolvenzverfahrens dar

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuInsVO Art. 5 Abs. 1
    Auslegung des Begriffs des "dinglichen Rechts" in Art. 5 Abs. 1 EuInsVO für auf inländischem Grundstück ruhende öffentliche Last (hier: rückständige Grundsteuern)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 5 - Begriff 'dingliche Rechte Dritter' - Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche ...

  • rechtsportal.de

    Dingliche Sicherung einer Grundsteuerschuld im Insolvenzverfahren eines anderen Mitgliedstaates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europäisches Insolvenzrecht: Öffentliche Last ist dingliches Recht!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung des Begriffs des dinglichen Rechts in Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, hier: Grundsteuer als öffentliche Last ("Senior Home")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung der Grundsteuer durch auf dem Grundbesitz ruhender öffentlicher Last (IVR 2017, 73)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 5 - Begriff "dingliche Rechte Dritter" - Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 240
  • ZIP 2016, 2073
  • ZIP 2016, 2175
  • EuZW 2016, 944
  • NZI 2016, 1011
  • NZG 2017, 192
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-195/15
    Zum einen sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen zwar eng auszulegen, doch ist darauf zu achten, dass ihnen nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-195/15
    Folglich erlaubt Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, ERSTE Bank Hungary, C-527/10, EU:C:2012:417, Rn. 40 bis 42, und vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 27).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-195/15
    Jedenfalls kommt dem vorlegenden Gericht die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zu (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36), um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Grundsteuerforderung nach deutschem Recht als dingliches Recht angesehen werden kann.
  • EuGH, 05.07.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2016 - C-195/15
    Folglich erlaubt Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, ERSTE Bank Hungary, C-527/10, EU:C:2012:417, Rn. 40 bis 42, und vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 27).
  • BGH, 08.12.2016 - V ZB 41/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Öffentliche Lasten des Grundstücks als dingliche

    Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen (Vergleiche EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-195/15, EU:C:2016:804, veröffentlicht u.a. in ZIP 2016, 2175 ff.) entschieden.

    a) Maßgeblich für die Einstufung als dingliches Recht ist zunächst das deutsche Recht als Recht des Belegenheitsorts (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804 Rn. 20).

    b) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats entschieden hat, ist Art. 5 Nr. 1 EuInsVO dahingehend auszulegen, dass auch solche dinglich ausgestalteten öffentlichen Lasten unter den Begriff des dinglichen Rechts fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    110 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül (C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 95), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 32), und vom 26. Oktober 2016, Senior Home (C-195/15, EU:C:2016:804, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

    10 Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-195/15, EU:C:2016:804).

    22 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home (C-195/15, EU:C:2016:804, Rn. 17), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in jener Rechtssache (EU:C:2016:369, Nrn. 21 bis 23).

  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 8 O 303/20
    Damit ist die Anforderung, dass das Recht eine unmittelbare und sofortige Belastung einer Sache oder Forderung darstellt und eine bevorrechtigte Gläubigerposition begründet (Vgl. EuGH Slg. 2016, I-804 Rn. 23 ff. = NZI 2016, 1011 - Senior Home/Gemeinde Wedemark u.a.; BeckOKInsO/Mock, 20. Ed. 15.07.2020, Art. 8 Rn. 7 EuInsVO 2017), erfüllt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht