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   EuGH, 20.12.2017 - C-462/16   

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EuGH, 20.12.2017 - C-462/16 (https://dejure.org/2017,48998)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-462/16 (https://dejure.org/2017,48998)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-462/16 (https://dejure.org/2017,48998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer Ingelheim Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen - Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), ...

  • IWW

    Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Behandlung von Rabatten an private Krankenkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Boehringer Ingelheim: Pharmabranche mit Rückenwind aus Luxemburg

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Boehringer Ingelheim Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Preisnachlass unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen - Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Behandlung von Preisabschlägen bei Arzneimitteln unionsrechtswidrig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 104 (Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Pharmazeutische Unternehmen/Abschläge für private Krankenversicherung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Wie wirken sich Zwangsrabatte bei Arzneimitteln auf die Umsatzsteuer aus?

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rabatte nach dem Arzneimittelrabattgesetz gegenüber privaten Krankenversicherungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 20, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG § 17 Abs 1 S 1, AMRabG § 1, SGB 5 § 130a
    Arzneimittel, Großhändler, Apotheke, pharmazeutischer Unternehmer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 20,
    Abschlag; Apotheke; Arzneimittel; Bemessungsgrundlage; Mehrwertsteuer; Minderung; Pharmazeutisches Unternehmen; Private ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 156
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31, und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie berechtigt, wenn.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, die Neutralität in dem Sinne ist, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20).

    Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen, zu denen das pharmazeutische Unternehmen gehört, nicht gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), entschieden, dass Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, den üblichen Fall vertraglicher Beziehungen betrifft, die unmittelbar zwischen zwei Vertragsparteien zustande kommen und nachträglich eine Änderung erfahren.

    Insoweit ist jedoch erstens festzustellen, dass der Gerichtshof an genau gleicher Stelle klargestellt hat, dass diese Bestimmung den Grundsatz der Neutralität zum Ausdruck bringt und demzufolge ihre Anwendung nicht die Verwirklichung dieses Grundsatzes beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 31).

    Außerdem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), den Anwendungsbereich von Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, der Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, einschränken wollte.

    Somit sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens als Endverbraucher einer Lieferung durch ein mehrwertsteuerpflichtiges pharmazeutisches Unternehmen anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 24).

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C - 317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Wie oben in Rn. 35 festgestellt, konnte das pharmazeutische Unternehmen unter diesen Umständen über den beim Verkauf seiner Erzeugnisse an die Apotheken oder Großhändler eingenommenen Gesamtpreis nicht frei verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 31).

    Der Gerichtshof entschied insoweit in Rn. 28 des Urteils vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, EU:C:2012:503), in Bezug auf eine gesetzliche Verpflichtung hinsichtlich der bei einem Bingospiel auszuschüttenden Gewinne, dass der Teil des Verkaufspreises der Coupons, der als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wird, soweit er im Vorhinein feststeht und zwingend ist, nicht als Bestandteil der Gegenleistung angesehen werden kann, die der Spielveranstalter für die von ihm erbrachte Leistung erhält.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31, und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Der Gerichtshof habe jedoch eine Minderung der Besteuerungsgrundlage abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewähre, die von dem Reiseveranstalter erbracht werde (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 33).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Es weist auch darauf hin, dass, während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden könne, ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein könne, die Wirtschaftsteilnehmer beträfen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrierten, sich aber trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befänden (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, und vom 25. April 2013, Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 17).

    Daraus folge, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Steuern nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deckungsgleich sei (Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 18).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Im Übrigen kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht das Unternehmen der privaten Krankenversicherung, das eine Erstattung an die Versicherten erbringt, sondern die Versicherten selbst unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 35).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Gleichwohl befand der Gerichtshof, dass Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2001, Freemans, C-86/99, EU:C:2001:291, Rn. 33).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
    Es weist auch darauf hin, dass, während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden könne, ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein könne, die Wirtschaftsteilnehmer beträfen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrierten, sich aber trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befänden (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49, und vom 25. April 2013, Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 17).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-717/19

    Boehringer Ingelheim

    Die Rechtsbehelfsdirektion wies ferner darauf hin, dass das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), in dem der Gerichtshof Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgelegt hat, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als den, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liege.

    Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), anwendbar ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Abschläge, die ein pharmazeutisches Unternehmen deutschen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dieses Unternehmens führen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Sobald dieser Vertrag jedoch unterzeichnet sei, habe er dieselbe Folge wie die betreffende Regelung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergangen sei, nämlich dass Boehringer Ingelheim nur über einen Betrag habe verfügen können, der dem Verkaufspreis ihrer Erzeugnisse an die Apotheken abzüglich dieses Abschlags entspreche.

    Das vorlegende Gericht ist nämlich unter Hinweis auf die Rn. 41 bis 43 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache der NEAK als Endverbraucher einer Lieferung durch Boehringer Ingelheim anzusehen sei, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen dürfe.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 46 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), festgestellt, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen, zu denen das pharmazeutische Unternehmen gehört, nicht gewahrt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 35).

    Zudem kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht der staatliche Krankenversicherungsträger, der der Apotheke nachträglich den Zuschussbetrag erstattet, sondern die Versicherten selbst, die der Apotheke die Erstattungsgebühr zahlen, unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 40).

    Da nämlich die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, ist Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 41).

    Diese Auslegung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass - anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), zugrunde lag - die von Boehringer Ingelheim an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geschuldet werden, sondern aufgrund von zwischen beiden geschlossenen Verträgen.

    Weder aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergibt sich nämlich, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass sein Anwendungsbereich auf Preisnachlässe beschränkt wäre, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben.

  • FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne

    Das mit richterlichem Hinweis vom 20.12.2017 angezogene Urteil des EuGH vom 20.10.2017 C-462/16 (DStR 2018, 75; UR 2018, 166) sei nicht anzuwenden, weil es nicht der Auffassung der Finanzverwaltung entspreche.

    Zur Besteuerungsgrundlage im Sinne der vorgenannten Vorschriften zählt angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 73 der MwStSystRL alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 "Boehringer Ingelheim Pharma" DStR 2018, 75, UR 2018, 166).

    Umsatzsteuerrechtlich betrachtet führt die Gewährung des Herstellerrabatts nur in der Person des pharmazeutischen Herstellers zu einer umsatzsteuerrechtlichen Folge in der Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der MwStSystRL bzw. des § 17 Abs. 1 UStG für seine auf seiner Handelsstufe - Lieferung an den Großhändler oder an die Apotheke - ausgeführte Lieferleistung (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2009, V R 2/08 BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 für den Fall gesetzlich Versicherter; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 DStR 2018, 75, UR 2018, 166 für den Fall Privatversicherter).

    Von dieser Konzeption geht offenkundig auch der EuGH in seinem Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 (DStR 2018, 75, UR 2018, 166) aus, in dem er unter Rdn. 32 des Urteils ausführt, dass die Steuerminderung regelnde Vorschrift des Art. 90 der MwStSystRL Ausdruck des fundamentalen Grundsatzes der MwStSystRL ist, dass die Steuerverwaltung als MwSt keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt.

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Schließlich hat der EuGH in Bezug auf einen Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bejaht, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, Leitsatz).

    Hierfür könnte sprechen, dass der EuGH die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bei einer Rabattgewährung an den Abnehmer einer nachfolgenden Lieferung damit begründet hat, dass das Grundprinzip der Neutralität verlangt, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, Rz 20, und Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, EU:C:2017:1006, Rz 33).

    Dementsprechend geht der EuGH in seinem Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, EU:C:2017:1006 (Leitsatz) zur Rabattgewährung an private Krankenversicherungsunternehmen von einer dem Anwendungsbereich der Steuer unterfallenden Kette von Umsätzen aus, bei der Apotheken die letzte Lieferung in der Umsatzkette erbringen und dabei "die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern", wofür ein Entgelt entrichtet wird.

  • BFH, 08.02.2018 - V R 42/15

    Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16, EU:C:2017:1006).

    Dieser hat hierauf mit Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16 (EU:C:2017:1006) wie folgt geantwortet:.

    Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (EU:C:2017:1006) hat der EuGH klargestellt, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    aa) Eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, ist die Neutralität in dem Sinne, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 20; Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz 33) bzw. dass Steuerpflichtige proportional zum Gesamtbetrag der für steuerpflichtige Umsätze erhaltenen Beträge zur Zahlung der Mehrwertsteuer beitragen (EuGH-Urteil PSM "K" vom 10.04.2019 - C-214/18, EU:C:2019:301, HFR 2019, 444, Rz 49 f.).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Die Steuerbemessungsgrundlage ist vielmehr jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (vgl. zu Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20. Dezember 2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz 39, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    Er hat diese Grundsätze dementsprechend auch im Fall eines gesetzlich angeordneten Preisnachlasses angewendet (EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz 37 ff.).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-802/19

    Firma Z - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewähre, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führe, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefere, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte lieferten, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet würden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 46).

    Insoweit verlange der Grundsatz der Neutralität, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet würden (Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 33).

    Im Rahmen des Rechtsstreits, in dem das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergangen sei, hätten sich durch den Rabatt die Aufwendungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen und damit die Kosten derjenigen, die die Kosten für den steuerpflichtigen Arzneimittelerwerb hätten tragen müssen, gemindert, was in der Rechtssache, mit der das vorlegende Gericht befasst sei, nicht der Fall sei, da die Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherten Personen keinerlei Auswirkungen auf die von den gesetzlichen Krankenkassen zu leistenden Aufwendungen habe.

  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Deshalb ist die Steuerbemessungsgrundlage immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (EuGH-Urteile Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, Rz 39; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, Rz 35; Almos Agrárkülkereskedelmi vom 15.05.2014 - C-337/13, EU:C:2014:328, Rz 22).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

    Hierzu geht der EuGH in diesem Urteil in Rz 46 (unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006) davon aus, dass, da "die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, (...) Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen ist, sodass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (...)".

    Zudem nimmt der EuGH hier in Rz 42 und Rz 44 ff. auf sein früheres Urteil Boehringer Ingelheim Pharma (EU:C:2017:1006) Bezug, das auch dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Firma Z (EU:C:2021:195) zugrunde liegt (vgl. dort Rz 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 1 K 2073/21

    Keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG,

  • BFH, 08.05.2020 - V B 95/18

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht,

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

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