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   EuGH, 20.12.2017 - C-334/16   

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EuGH, 20.12.2017 - C-334/16 (https://dejure.org/2017,49001)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-334/16 (https://dejure.org/2017,49001)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-334/16 (https://dejure.org/2017,49001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Núñez Torreiro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs - Nationale Regelung, die das Führen von Kraftfahrzeugen auf nicht "für den Verkehr" geeigneten Wegen und ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2009/103/EG Art. 3
    Kein Ausschluss vom Pflichtversicherungsschutz für Schäden auf nicht für Verkehr geeigneten Wegen und Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Núñez Torreiro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs - Nationale Regelung, die das Führen von Kraftfahrzeugen auf nicht "für den Verkehr" geeigneten Wegen und ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 285
  • EuZW 2018, 135
  • VersR 2018, 1319
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-334/16
    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht entschieden, dass ebendieser Begriff im Sinne des - inhaltlich im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/103 entsprechenden - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 (im Folgenden: Erste Richtlinie) nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Sie sollten zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Unionsgebiet als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem zeigt die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Pflichtversicherung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Nutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern jede Nutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie, der dem Wortlaut nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspricht, unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Transportmittel dienen und deshalb unter den besagten Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel fällt (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 37 und 38).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Tragweite dieses Begriffs nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem das Kraftfahrzeug benutzt wird (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35).

    Im Übrigen beschränkt keine Vorschrift der Richtlinie 2009/103 den Umfang der Pflichtversicherung - und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind - auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 36).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-334/16
    Herr Núñez Torreiro legte hiergegen beim vorlegenden Gericht, der Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete, Spanien), Berufung ein und machte geltend, Art. 1 Abs. 6 des Kraftfahrzeughaftpflicht- und -versicherungsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Pflichtversicherung sei nach den Erkenntnissen, die sich dem Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), entnehmen ließen, eng auszulegen.

    Außerdem weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), u. a. entschieden habe, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/103 nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe.

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht entschieden, dass ebendieser Begriff im Sinne des - inhaltlich im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/103 entsprechenden - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 (im Folgenden: Erste Richtlinie) nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Sie sollten zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Unionsgebiet als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem zeigt die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Pflichtversicherung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Nutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern jede Nutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-334/16
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-334/16
    Sie sollten zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Unionsgebiet als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).
  • EuGH, 20.06.2019 - C-100/18

    Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines

    Hinsichtlich der Frage, ob ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie zu subsumieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 24).

    Die unionsrechtliche Regelung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zu der die Richtlinie 2009/103 gehört, soll zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 25 und 26).

    Außerdem zeigt die Entwicklung dieser Regelung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt wurde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 27).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Beförderungsmittel dienen und deshalb unter den besagten Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel fällt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 29).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Vorschrift der Richtlinie 2009/103 den Umfang der Pflichtversicherung - und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind - auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen beschränkt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    13 Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007).

    21 Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 32).

    25 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 19), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 12), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 11).

    28 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 24).

    32 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    33 Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    36 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.
  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was zum anderen den Umstand betrifft, dass sich die im Ausgangsverfahren betroffenen Fahrzeuge auf einem Parkplatz befanden, ist festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Fahrzeug benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    122 Vgl. z. B. Urteile vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 38), vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 29), und vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 44).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-100/18

    Línea Directa Aseguradora - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    21 Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007).
  • EuGH, 29.10.2021 - C-688/20

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
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