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   EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15   

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EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15 (https://dejure.org/2017,2603)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - Gutachten 3/15 (https://dejure.org/2017,2603)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - Gutachten 3/15 (https://dejure.org/2017,2603)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken - Art. 3 AEUV - Ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union - Art. 207 AEUV - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur l'accès aux œuvres publiées)

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken - Art. 3 AEUV - Ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union - Art. 207 AEUV - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken für Sehbehinderte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur l'accès aux œuvres publiées)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken - Art. 3 AEUV - Ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union - Art. 207 AEUV - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    Solche völkerrechtliche Verpflichtungen können Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 73, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 74, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang haben mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zwar vorgetragen, dass die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 angewandt werden könnten, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen können, die ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, mag auch kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und diesen Regeln bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und 71, sowie Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 86).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-66/13

    Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    Solche völkerrechtliche Verpflichtungen können Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 73, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 74, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Insoweit trägt sie unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C-414/11, EU:C:2013:520), vor, dass nur diejenigen der von der Union im Bereich des geistigen Eigentums erlassenen Bestimmungen unter den Begriff "Handelsaspekte des geistigen Eigentums" im Sinne von Art. 207 AEUV fallen könnten, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr hätten.

    Aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C-414/11, EU:C:2013:520), gehe hervor, dass nur diejenigen Bestimmungen unter den Begriff "Handelsaspekte des geistigen Eigentums" im Sinne von Art. 207 AEUV fallen könnten, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr hätten.

    Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57).

    Insoweit ist zunächst zwar festzustellen, dass Bestimmungen, die die Union im Bereich des geistigen Eigentums erlässt und die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, unter den Begriff "Handelsaspekte des geistigen Eigentums" im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV und damit unter die gemeinsame Handelspolitik fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 52).

    So hat der Gerichtshof angenommen, dass bestimmte internationale Regeln, mit denen Normen aufgestellt werden, die für jede der Hauptkategorien von Rechten des geistigen Eigentums anzuwenden sind, einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen, weil diese Regeln im Zusammenhang mit der Liberalisierung dieses Verkehrs stehen, da sie integrierender Bestandteil des WTO-Systems sind und diesen Verkehr erleichtern sollen, indem sie Verzerrungen des internationalen Handels verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 53 und 57 bis 60).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs halten demgegenüber das Gutachten 2/00(Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und das Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518), für einschlägige Präzedenzfälle, da der Gerichtshof entschieden habe, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Übereinkünfte, die den internationalen Handelsverkehr betroffen hätten, wegen der von ihnen verfolgten Ziele nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefallen seien.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass das Ziel zu berücksichtigen ist, das mit solchen Regeln verfolgt wird, um ihre Verknüpfung mit der gemeinsamen Handelspolitik zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 35 bis 37, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 49 bis 54 sowie 71 und 72).

    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch aufgrund seiner Merkmale nicht dem internationalen Warenaustausch zu kommerziellen Zwecken gleichgestellt werden kann (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 38, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 69).

    Daher kann der bloße Umstand, dass die vom Vertrag von Marrakesch eingeführte Regelung möglicherweise auf tatsächlich oder potenziell kommerziell genutzte Werke angewandt werden kann und sie sich folglich gegebenenfalls indirekt auf den internationalen Handel mit solchen Werken auswirken kann, nicht bedeuten, dass sie unter die gemeinsame Handelspolitik fällt (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 40).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    In diesem Zusammenhang ist noch hinzuzufügen, dass von dem Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104), was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten nicht freisteht, die gesamten Parameter der Ausnahme oder Beschränkung zugunsten der behinderten Personen nicht harmonisiert festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 36).

    Des Weiteren dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Ermessen bei der Umsetzung einer Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34).

    Dieses Ermessen der Mitgliedstaaten wird auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der die Einführung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass diese Ausnahme oder Beschränkung nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 110).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs halten demgegenüber das Gutachten 2/00(Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und das Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518), für einschlägige Präzedenzfälle, da der Gerichtshof entschieden habe, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Übereinkünfte, die den internationalen Handelsverkehr betroffen hätten, wegen der von ihnen verfolgten Ziele nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefallen seien.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass das Ziel zu berücksichtigen ist, das mit solchen Regeln verfolgt wird, um ihre Verknüpfung mit der gemeinsamen Handelspolitik zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 35 bis 37, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 49 bis 54 sowie 71 und 72).

    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch aufgrund seiner Merkmale nicht dem internationalen Warenaustausch zu kommerziellen Zwecken gleichgestellt werden kann (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 38, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 69).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Nach Ansicht der französischen und der rumänischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag von Marrakesch die Anwendung von Bestimmungen ausdehnen solle, die denen des Unionsrechts zur Förderung des internationalen Handels entsprächen wie die, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675), ergangen sei.

    Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57).

    Hierzu hat er sich auf die Tatsache gestützt, dass diese Regeln eher bezwecken, den Handel mit diesen Diensten zu fördern als das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 64, 65 und 67).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-510/10

    DR und TV2 Danmark - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Desgleichen verfügen die Mitgliedstaaten beim Gebrauch der Möglichkeit, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen vorzusehen, zwar über ein Ermessen, doch geht dieses Ermessen auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurück, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in dem durch die Richtlinie 2001/29 eingeführten harmonisierten rechtlichen Rahmen einzuräumen, mit dem ein hoher und homogener Schutz der Rechte auf Vervielfältigung, auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 32, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 79).

    In diesem Zusammenhang ist noch hinzuzufügen, dass von dem Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104), was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten nicht freisteht, die gesamten Parameter der Ausnahme oder Beschränkung zugunsten der behinderten Personen nicht harmonisiert festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 36).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    In diesem Zusammenhang haben mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zwar vorgetragen, dass die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 angewandt werden könnten, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen können, die ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, mag auch kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und diesen Regeln bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und 71, sowie Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 86).

    Desgleichen verfügen die Mitgliedstaaten beim Gebrauch der Möglichkeit, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen vorzusehen, zwar über ein Ermessen, doch geht dieses Ermessen auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurück, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in dem durch die Richtlinie 2001/29 eingeführten harmonisierten rechtlichen Rahmen einzuräumen, mit dem ein hoher und homogener Schutz der Rechte auf Vervielfältigung, auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 32, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 79).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
    Auf dieser Grundlage tragen die französische, die ungarische und die rumänische Regierung vor, aus dem Gutachten 1/94(Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind) vom15. November 1994 (EU:C:1994:384), ergebe sich, dass die Union nicht im Wege einer internationalen Übereinkunft den Erlass von Maßnahmen über eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zugunsten behinderter Personen vorschreiben könne, während es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehe, solche Maßnahmen auf interner Ebene vorzusehen.

    Denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass eine internationale Übereinkunft, die einen vollständig harmonisierten Bereich abdeckt, gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94[Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom15. November 1994,EU:C:1994:384, Rn. 96, und Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 84), so handelt es sich doch nur um eine der Situationen, in denen die im letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03[Neues Übereinkommen von Lugano] vom7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 121).

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

  • EuGH, 26.03.2015 - C-279/13

    C More Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell diesen Handelsverkehr betrifft, weil er ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 61).

    Die von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums fallen unter diese "Handelsaspekte", wenn sie einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, weil sie ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken (Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 49 bis 52, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 78).

    Für die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Erbringungsarten 1 und 2 erbracht werden, und die eingeschränkten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in der Erbringungsart 3 erbracht werden, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV "gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern [könnten]", ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde zu legen, wonach diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 105].

    Die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union kann auch dann durch solche Verpflichtungen beeinträchtigt oder verändert werden, wenn diese Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst ist (vgl. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 126, Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72 und 73, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 106 und 107).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Der Gerichtshof hat im Übrigen insoweit bereits entschieden, dass die genannten Bestimmungen einen harmonisierten rechtlichen Rahmen bieten, der einen hohen und homogenen Schutz der Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe gewährleistet (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 41, sowie vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts der fraglichen Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114" Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114" Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    56 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 108).

    59 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 71), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 105).

    60 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 72), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 106).

    61 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 73), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    73 Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 107).

    Vgl. Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 119).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Es mag hier die Feststellung genügen, dass der Gerichtshof diese Ansicht bereits in seinem verwandte Schutzrechte betreffenden Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, insbesondere Rn. 70), und im Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2017:114) abgelehnt hat.

    Sodann stellt sich die Frage, ob in der vorliegenden Rechtssache auch die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 AEUV herangezogen werden kann, insbesondere das Urteil Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151) und das Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken; EU:C:2017:114).

    30 Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 65 ff.), Gutachten 3/15 des Gerichtshofs (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken, EU:C:2017:114, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    35 Vgl. entsprechend Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 122).

    36 Vgl. entsprechend Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 124).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    84 Siehe dazu Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen, EU:C:2014:2303, Rn. 71), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29), sowie die Gutachten 3/15 vom 14. Februar 2017 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken, EU:C:2017:114, Rn. 105) und 2/15 vom 16. Mai 2017 (Freihandelsabkommen mit Singapur, EU:C:2017:376, Rn. 181).

    85 Siehe dazu die Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26), 1/13 vom 14. Oktober 2014 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen, EU:C:2014:2303, Rn. 86), 3/15 vom 14. Februar 2017 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken, EU:C:2017:114, Rn. 113) und 2/15 vom 16. Mai 2017 (Freihandelsabkommen mit Singapur, EU:C:2017:376, Rn. 201).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

    3 Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114).

    20 Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    In Rn. 119 des Gutachtens 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114) hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass, soweit den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) beim Gebrauch der Möglichkeit, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten bestimmter Personen vorzusehen, ein Ermessen eingeräumt wird, dieses Ermessen auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurückgeht, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in dem durch die Richtlinie 2001/29 geschaffenen harmonisierten rechtlichen Rahmen einzuräumen, mit dem ein hoher und homogener Schutz der Rechte auf Vervielfältigung, auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung gewährleistet wird.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

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