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   EuGH, 15.02.2017 - C-592/15   

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https://dejure.org/2017,2721
EuGH, 15.02.2017 - C-592/15 (https://dejure.org/2017,2721)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-592/15 (https://dejure.org/2017,2721)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-592/15 (https://dejure.org/2017,2721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Film Institute

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n - Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Keine unmittelbare Wirkung - Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen - ...

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n - Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Keine unmittelbare Wirkung - Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Keine unmittelbare Wirkung - Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen - Ermessen der Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    British Film Institute

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n - Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Keine unmittelbare Wirkung - Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen - ...

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst n
    UK, England, Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, kulturelle Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    British Film Institute

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n - Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Keine unmittelbare Wirkung - Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Dieses Ergebnis wird durch die Erwägungen in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92), und in den Rn. 59 bis 61 des Urteils vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), nicht in Frage gestellt, nach denen ein etwaiges Ermessen der Mitgliedstaaten nicht notwendigerweise die unmittelbare Wirkung der betreffenden Befreiungen ausschließt.

    Die auf das Urteil vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92), zurückgehende Rechtsprechung betrifft nämlich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung festzulegen, und nicht das Ermessen, das ihnen gestattet, die Tragweite einer Befreiung zu bestimmen, wie es sich insbesondere aus dem Begriff "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie ergibt.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Dieses Ergebnis wird durch die Erwägungen in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92), und in den Rn. 59 bis 61 des Urteils vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), nicht in Frage gestellt, nach denen ein etwaiges Ermessen der Mitgliedstaaten nicht notwendigerweise die unmittelbare Wirkung der betreffenden Befreiungen ausschließt.

    Was das Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie von der in jenem Urteil in Rede stehenden Befreiung unterscheidet, da er nur die Steuerbefreiung "bestimmter" kultureller Dienstleistungen vorschreibt.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Zudem ist die vom BFI befürwortete Auslegung geeignet, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift über dieses Wort hinaus entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie verwendeten Begriffe eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und 35, sowie vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), auf alle kulturellen Dienstleistungen auszuweiten.
  • EuGH, 28.03.1996 - C-468/93

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Die nach diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen sind zwar in der Tat autonome unionsrechtliche Begriffe, mit denen eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindert werden soll, jedoch kann der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, EU:C:1996:139, Rn. 25, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Zudem ist die vom BFI befürwortete Auslegung geeignet, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift über dieses Wort hinaus entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie verwendeten Begriffe eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und 35, sowie vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), auf alle kulturellen Dienstleistungen auszuweiten.
  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31, sowie vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Die nach diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen sind zwar in der Tat autonome unionsrechtliche Begriffe, mit denen eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindert werden soll, jedoch kann der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, EU:C:1996:139, Rn. 25, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 17), trägt das BFI vor, der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" sei dahin auszulegen, dass er alle kulturellen Dienstleistungen umfasse, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht würden, und sei somit hinreichend klar und bestimmt.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31, sowie vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31, sowie vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

  • EuGH, 25.02.2016 - C-22/15

    Kommission / Niederlande

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Die Richtlinie hat insoweit allerdings keinen im Erlaubnisverfahren unmittelbar anwendbaren Regelungsgehalt (vgl. zu dieser Anforderung: EuGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - C-592/15 [ECLI:EU:C:2017:117] - British Film Institute, Rn. 13 m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 20/17

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

    c) Ob diese unmittelbare Wirkung tatsächlich besteht, ist aber im Hinblick auf das EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15 (EU:C:2017:117) zweifelhaft geworden.

    Da diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ein Ermessen einräumt, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, um vor einem nationalen Gericht unmittelbar geltend gemacht werden zu können (EuGH-Urteil British Film Institute, EU:C:2017:117, Rz 23 folgende).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung hat, ergeben sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 23 und 24), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), dessen Wortlaut dem von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, keine solche Wirkung hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten auf sie berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten trotz des zur Beschreibung der Leistungen, die den zu befreienden Umsatz bilden, verwendeten Wortes "bestimmte" verpflichtet sind, "alle" in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Leistungen von der Steuer zu befreien, wäre geeignet, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Befreiung über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie verwendeten Begriffe eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117), hat gerade die Verwendung des Wortes "bestimmte" im Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie - der Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht - den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen lässt, woraus er gefolgert hat, dass sie nicht die Bedingungen erfüllt, um vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 14, 16, 23 und 24).

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

    a) Der Einzelne kann sich in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH 15. Februar 2017 - C-592/15 - [British Film Institute] Rn. 13) .
  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    (1) Der Einzelne kann sich in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH 6. November 2018 - C-619/16 - [Kreuziger] Rn. 20; 15. Februar 2017 - C-592/15 - [British Film Institute] Rn. 13; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 33, jeweils mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Im Rahmen der ersten Frage begründet das vorlegende Gericht seine Zweifel an der unmittelbaren Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 damit, dass der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 23 und 24), festgestellt habe, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: Sechste Richtlinie) keine unmittelbare Wirkung habe.

    Diese Analyse der einzelnen Urteile aus der früheren Rechtsprechung ist jetzt ohnehin kaum noch von Bedeutung, weil der Gerichtshof seither in mindestens zwei Urteilen, und zwar den Urteilen vom 13. Juli 2017, London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544), und vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117), ausdrücklich einem Ansatz gefolgt ist, aus dem sich eindeutig ergibt, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf ihre Befugnis einräumt, bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen von der Steuer zu befreien.

    Erstens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117), entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie - der später durch die identische Bestimmung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 2006/112 ersetzt wurde - "dahin auszulegen ist, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere ... kulturelle Einrichtungen ... bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können".

    Ich bin daher der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichtshofs in den Urteilen British Film Institute und London Borough of Ealing (C-633/15, EU:C:2017:544) Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 nicht als hinreichend genau und unbedingt angesehen werden kann, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

    7 Rn. 23 des Urteils vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C-592/15, EU:C:2017:117).

  • BFH, 31.05.2017 - V R 30/15

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

    B kann sich als privater Betreiber insoweit aber ggf. unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL berufen (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Berufbarkeit zuletzt EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117, Randziffer 13, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die entsprechende Vorschrift der Richtlinie 77/388 den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ein Ermessen einräumte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 24).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    Dieser Norm kommt zwar keine unmittelbare Wirkung zu, so dass Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen können (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15.02.2017 - C-592/15, EU:C:2017:117, Leitsatz, Rz 24).

    Dies entspricht aber nicht mehr der unional vorgegebenen Rechtslage, nachdem der EuGH in seinem Urteil British Film Institute (EU:C:2017:117, Leitsatz, Rz 24) die unmittelbare Wirkung und deshalb auch die Berufbarkeit auf diese Steuerfreiheit in Abrede stellt (zutreffend Oelmeier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 20 Rz 26).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union kann die Mitgliedstaaten zwar mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen, wie etwa in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzgl. der Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen (EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 C-595/13, Fiscale Eenheid X, ECLI:EU:C:2015:801, UR 2016, 20, Rn. 30) oder in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL bzgl. bestimmter kultureller Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Februar 2017 C-592/15, British Film Institute, ECLI:EU:C:2017:117, juris, Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-639/22

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • BFH, 15.02.2022 - XI R 30/21

    Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht

  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 5 K 1106/20

    Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf Antrag des FA zur

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 8 K 400.17

    Ausstellung einer Gleichartigkeitsbescheinigung

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