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   EuGH, 16.02.2017 - C-507/15   

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EuGH, 16.02.2017 - C-507/15 (https://dejure.org/2017,2901)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-507/15 (https://dejure.org/2017,2901)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-507/15 (https://dejure.org/2017,2901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agro Foreign Trade & Agency

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Belgisches Umsetzungsgesetz - Handelsvertretervertrag - In Belgien ansässiger Unternehmer und in der Türkei ansässiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Agro Foreign Trade & Agency

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Belgisches Umsetzungsgesetz - Handelsvertretervertrag - In Belgien ansässiger Unternehmer und in der Türkei ansässiger ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Agro Foreign Trade & Agency

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Belgisches Umsetzungsgesetz - Handelsvertretervertrag - In Belgien ansässiger Unternehmer und in der Türkei ansässiger ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Verwendung des Verbs "sich leiten lassen" in Art. 14 des Assoziierungsabkommens die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 45).

    Ferner hat der Gerichtshof speziell hinsichtlich der Assoziation zwischen der Union und der Republik Türkei bereits entschieden, dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 48).

    Es ist indes darauf hinzuweisen, dass das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei begünstigen sollen und somit einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 50).

    Das Assoziierungsabkommen garantiert im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 53).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung der Art. 17 bis 19 dieser Richtlinie bezweckt, über die Gruppe der Handelsvertreter die Niederlassungsfreiheit und einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, so dass die Einhaltung dieser Bestimmungen im Unionsgebiet daher für die Verwirklichung dieser Ziele des AEU-Vertrags unerlässlich erscheint (Urteil vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 24).

    Der Zweck dieser Bestimmungen erfordert nämlich, dass sie unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag nach dem Willen der Parteien unterliegen soll, anwendbar sind, wenn der Sachverhalt einen starken Unionsbezug aufweist, etwa weil der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt (Urteil vom 9. November 2000, 1ngmar , C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 25).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie in den Art. 13 bis 20 u. a. Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Unamar , C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Dezember 2015, Quenon K. , C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass den Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653 entscheidende Bedeutung zukommt, denn sie definieren das Schutzniveau, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts für die Handelsvertreter für angemessen hielt, und dass die zu diesem Zweck mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung zwingendes Recht ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar , C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Was Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls betrifft, verbieten nach ständiger Rechtsprechung die Stillhalteklauseln, die in Art. 13 des dem Assoziierungsabkommen beigefügten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation und in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthalten sind, allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Freiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in dem betreffenden Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses oder des Zusatzprotokolls in diesem Mitgliedstaat galten (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 33).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-338/14

    Quenon K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie in den Art. 13 bis 20 u. a. Bestimmungen über Abschluss und Beendigung des Handelsvertretervertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Unamar , C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Dezember 2015, Quenon K. , C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2014 - C-40/14

    Utopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2014, Utopia , C-40/14, EU:C:2014:2389, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Was Art. 14 des Assoziierungsabkommens anbelangt, geht zwar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus dem Zweck dieses Abkommens hervor, dass die im Rahmen der Art. 45 und 46 AEUV sowie im Rahmen der Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. , C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-465/04

    Honyvem Informazioni Commerciali - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
    Insoweit steht fest, dass diese Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat (Urteil vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali , C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten ist, die sich aus der Vorlageentscheidung ergebenden Qualifizierungen zugrunde zu legen, und nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163" Rn. 40, sowie vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129" Rn. 23).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    Vgl. z. B. Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 27).

    36 Vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795, Rn. 23), vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 29), und vom 16. September 2021, The Software Incubator (C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-452/17

    ZAKO

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2016:809, Nr. 34).

    22 Vgl. Urteile vom 9. November 2000, Ingmar (C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21), vom 17. Oktober 2013, Unamar (C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40), und vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-645/16

    Räte und mise en relations (CMR)

    5 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2016:809, Nr. 56).

    9 Neben der in Art. 17 der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Funktion hat sich der Gerichtshof bereits mit zahlreichen anderen Fragen zur Auslegung dieses Artikels befasst, nämlich zur Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf einen Fall, in dem eine der Parteien in einem Drittstaat ansässig ist, in den Urteilen vom 9. November 2000, Ingmar (C-381/98, EU:C:2000:605), und vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129), zu den Modalitäten zur Berechnung des Ausgleichs und zur Zulässigkeit der Zuerkennung zusätzlichen Schadensersatzes in den Urteilen vom 26. März 2009, Semen (C-348/07, EU:C:2009:195), und vom 3. Dezember 2015, Quenon K. (C-338/14, EU:C:2015:795), oder auch zum Erlöschen des Anspruchs des Handelsvertreters in diesem zurechenbaren Fällen oder der Nichterfüllung des Vertrags mit dem Drittkunden in den Urteilen vom 28. Oktober 2010, Volvo Car Germany (C-203/09, EU:C:2010:647), und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa (C-48/16, EU:C:2017:377).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    Was sodann die mit der Richtlinie 86/653 verfolgten Ziele betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 2 und 3 hervorgeht, die Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmern schützen, die Sicherheit des Handelsverkehrs fördern und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, indem deren Rechtsordnungen auf dem Gebiet der Handelsvertretung angeglichen werden (Urteile vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19, und vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali (C-465/04, EU:C:2006:199, Rn. 19), und vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency (C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-49/16

    Unibet International - Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

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