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   EuGH, 16.03.2017 - C-493/15   

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https://dejure.org/2017,6517
EuGH, 16.03.2017 - C-493/15 (https://dejure.org/2017,6517)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - C-493/15 (https://dejure.org/2017,6517)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - C-493/15 (https://dejure.org/2017,6517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Identi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen ("esdebitazione") - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden

  • IWW

    Art. 4 Abs. 3 EUV, Richtlinie 77/388/EWG

  • Betriebs-Berater

    Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen (,esdebitazione ,) - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen ("esdebitazione") - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens für insolvente natürliche Personen mit dem Beihilferecht und der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Identi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen (esdebitazione) - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Identi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen (esdebitazione) - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 406
  • BB 2017, 933
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-493/15
    Es stelle sich die Frage, ob, wie beim gerichtlichen Vergleichsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), ergangen sei, gerichtlich festgestellte praktische Gesichtspunkte wie die Insolvenz des schutzwürdigen Schuldners oder die Möglichkeit, nur einen Teil der Mehrwertsteuerforderung einzuziehen, den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf diese Forderung rechtfertigen könnten.

    Nach den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21 und die angeführte Rechtsprechung).

    Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Restschuldbefreiungsverfahren - wie das im Urteil vom 7. April 2013, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28), untersuchte Vergleichsverfahren - strengen Anwendungsvoraussetzungen unterliegt, die Garantien insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Mehrwertsteuerforderungen bieten, und dass es angesichts dieser Voraussetzungen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt und nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten, widerspricht (vgl. Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-493/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bezüglich der Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, ergibt sich aus gleichermaßen ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Würdigung dieser Voraussetzung festzustellen ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nicht schon deshalb selektiv ist, weil nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllen, sie in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-493/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-493/15
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nicht schon deshalb selektiv ist, weil nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllen, sie in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Dem trägt auch die EuGH-Rechtsprechung Rechnung (EuGH-Urteil Marco Identi vom 16. März 2017 C-493/15, EU:C:2017:219, UR 2017, 310, Rz 24, zur wirksamen Erhebung der Eigenmittel der Union).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

    Letztere Annahme, die die Zahlung der Mehrwertsteuer "ausgangs" und nicht den Abzug der Mehrwertsteuer "eingangs" betrifft, wie im vorliegenden Fall, war Gegenstand der Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219).

    35 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 16).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    Vgl. auch Urteil vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 20 bis 24), in dem es um ein sogenanntes italienisches "Restschuldbefreiungsverfahren" ging.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2017 - 3 Sa 479/16

    Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Schwerbehinderter Bewerber -

    Denn wer sich nicht zu dem Zweck bewirbt, einen "Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit" zu erlangen, sondern - in missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtspositionen - bloß einen ungerechtfertigten Vorteil sucht, braucht nicht und hat auch nicht den mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Umsetzung gelangten Schutz des Unionsrechts der Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG (vgl. EuGH 28.7.2016 - C-493/15 [Kratzer] - Rn. 35 ff., NZA 2016, 1014).

    Das objektive Merkmal greift aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren Umstände, die für eine Nichterreichung des gesetzlichen Ziels (hier: dem Zugang zum konkreten Beruf) sprechen, durch (vgl. zuletzt EuGH 28.7.2016 - C-493/15 [Kratzer] - Rn. 40 ff., a.a.O.).

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Diese Pflicht umfasse die gleichartige Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die gleichartige Umsätze tätigten, auch im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteile vom 7.4.2016 C-546/14, Degano Trasporti, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 499; vom 16.3.2017 C-493/15, Identi, HFR 2017, 449).
  • FG Nürnberg, 28.03.2018 - 2 K 1105/15

    Die bei der Vorbereitung einer Sanierung entstandene Umsatzsteuer als

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (EuGH-Urteile vom 07.04.2016 C-546/14 Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 19 ff.; vom 16.03.2017 C-493/15 Identi, ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 16 ff.; jeweils m.w.N.).

    cc) Zwar hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht, im Rahmen eines Vergleichsverfahrens auf die von einem insolventen Unternehmer geschuldete Mehrwertsteuer teilweise zu verzichten (EuGH-Urteil Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 28 f.) oder sie aufgrund eines Restschuldbefreiungsverfahrens für uneinbringlich zu erklären (EuGH-Urteil Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 24).

    Zudem setzen die vom EuGH gebilligten Verfahren jeweils voraus, dass der Unternehmer sein Vermögen vollständig liquidiert (EuGH-Urteile Degano Trasporti ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 25; Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 21), woran es bei der vorläufigen Eigenverwaltung gerade fehlt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    12 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 38), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    17 Zu jüngeren Beispielen zur wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer, allerdings nicht im Zusammenhang mit Strafverfahren, vgl. z. B. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    27 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 38), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Folgte man dieser Argumentation, so zöge dies auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität nach sich, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil vom 16. März 2017, Identi, C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), da auf Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dann keine Mehrwertsteuer erhoben würde, wohingegen die gleichen Dienstleistungen, wenn sie anderswo von anderen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, sehr wohl der Mehrwertsteuer unterliegen.
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