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   EuGH, 14.06.2017 - C-38/16   

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https://dejure.org/2017,18982
EuGH, 14.06.2017 - C-38/16 (https://dejure.org/2017,18982)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - C-38/16 (https://dejure.org/2017,18982)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - C-38/16 (https://dejure.org/2017,18982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Compass Contract Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Effektivität - Nationale Regelung, mit der eine ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Effektivität - Nationale Regelung, mit der eine ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Compass Contract Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Effektivität - Nationale Regelung, mit der eine ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Mit dem Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen, da diese ohne einen Übergangszeitraum rückwirkend die Frist verkürzt, innerhalb derer zu viel entrichtete Mehrwertsteuer erstattet verlangt werden kann.

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 35, und vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 38 seines Urteils vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435), bereits entschieden, dass der Grundsatz der Effektivität auch nicht dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, unter der Voraussetzung, nicht nur dass die neu festgesetzte Frist angemessen ist, sondern auch, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthält, die dem Einzelnen eine Frist einräumt, die ausreicht, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können.

    Eine Vorschrift wie Section 121 des Gesetzes von 2008, die für die Anwendung der verkürzten Verjährungsfristen für Anträge auf Erstattung zu viel gezahlter Mehrwertsteuer und Anträge auf Vorsteuerabzug Übergangszeiträume vorsieht, erfüllt aber, wie das Vereinigte Königreich in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435), aufgestellten Voraussetzungen.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Als Zweites ist zum Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen, dass, während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck kommt, nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49).

    Insoweit vertritt Compass die Auffassung, die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers, der zu viel entrichtete Mehrwertsteuer erstattet verlange, sei mit derjenigen eines Wirtschaftsteilnehmers, der einen Vorsteuerabzug beantrage, insbesondere deshalb vergleichbar, weil beide, wie sich aus dem Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211), ergebe, gegenüber den Steuerbehörden ein Mehrwertsteuerguthaben hätten.

    Zum Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211), auf das sich Compass in ihren schriftlichen Erklärungen berufen hat (siehe oben, Rn. 27), ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 dieses Urteils zwar entschieden hat, dass der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung in einer Situation anzuwenden ist, in der alle Wirtschaftsteilnehmer Inhaber eines Mehrwertsteuerguthabens sind, dieses Guthaben von den Steuerbehörden erstattet haben wollen und ihr Antrag auf Erstattung unterschiedlich behandelt wird.

    Wegen der Unterschiede hinsichtlich des Sachverhalts dieses Urteils und des Ausgangsverfahrens, kann die Auslegung, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211), vorgenommen hat, nicht die Auslegung in Frage stellen, dass der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer und das Recht auf Vorsteuerabzug verschiedener Art sind.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für geschuldete Steuern besteht und nicht auf zu Unrecht in Rechnung gestellte und an die Steuerbehörde gezahlte Mehrwertsteuer erstreckt werden kann (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 23 und 27, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 47).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24).

    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25).

    Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der betreffenden Bestimmungen zu bestimmen und zu beurteilen, wobei die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen sind, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 42).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 35, und vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, EU:C:1997:368, Rn. 48, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für geschuldete Steuern besteht und nicht auf zu Unrecht in Rechnung gestellte und an die Steuerbehörde gezahlte Mehrwertsteuer erstreckt werden kann (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 23 und 27, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 47).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

  • EuGH, 22.06.2016 - C-267/15

    Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer -

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 17, und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 34).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits entschieden, dass dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde liegt, mit dem die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers zu neutralisieren ist (EuGH-Urteil Compass Contract Services vom 14. Juni 2017 C-38/16, EU:C:2017:454, Rz 29 f.).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für geschuldete Steuern und kann nicht auf zu Unrecht gezahlte Vorsteuer erstreckt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 35 und 36).
  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

    Darüber hinaus hat der Grundsatz der Neutralität die Bedeutung, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich zu behandeln sind (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2016 C-38/16, Mehrwertsteuer-Recht - MwStR - 2017, 663, ECLI:ECLI:EU:C:2017:454, Rn 21, m.w.N.).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteile vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt u.a. voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u.a. vom 16. Dezember 2008 - C-127/07, EU:C:2008:728, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2009, 382, Rz 25; Compass Contract Service vom 14. Juni 2017 - C-38/16, EU:C:2017:454, DStRE 2017, 1516, Rz 25).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer liegt der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    Zum Grundsatz der Gleichbehandlung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck kommt, nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

    c) Unabhängig davon, ob eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität im Einzelfall überhaupt gerechtfertigt sein könnte (Rechtfertigungsgründe sind regelmäßig nur bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, zu prüfen, vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2017 C-390/15, RPO, ECLI:EU:C:2017:174; und vom 14. Juni 2017 C-38/16, Compass Contract Services, ECLI:EU:C:2017:454), liegen Rechtfertigungsgründe für die vorliegende unterschiedliche Behandlung der in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG genannten Brennholzformen und der Holzhackschnitzel nicht vor.
  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

  • EuGH, 30.11.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • FG Nürnberg, 16.10.2018 - 2 K 703/18

    Steuersatz für die Herstellung und den Verkauf von Futtermitteln

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 1251/20

    Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
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