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   EuGH, 09.11.2017 - C-552/16   

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EuGH, 09.11.2017 - C-552/16 (https://dejure.org/2017,42015)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-552/16 (https://dejure.org/2017,42015)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-552/16 (https://dejure.org/2017,42015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wind Inovation 1

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Auflösung einer Gesellschaft, die deren Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister zur Folge hat - Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die vorhandenen Aktiva zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Auflösung einer Gesellschaft, die deren Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister zur Folge hat - Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die vorhandenen Aktiva zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wind Inovation 1

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Auflösung einer Gesellschaft, die deren Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister zur Folge hat - Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die vorhandenen Aktiva zu ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Einstufung als Steuerpflichtiger rechtfertigt, dem nach dieser Richtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 19).

    Die Vorsteuerregelung soll den Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten und gewährleistet eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 25).

    Darüber hinaus ergibt sich aus den Rn. 30, 31 und 35 des Urteils vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, EU:C:2005:128), dass bei einer Ausgabe wie etwa einer Ausgabe für Miete, die in Zusammenhang mit einer Leistung steht, die für die wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person, die ihre Tätigkeit eingestellt hat und sich in Liquidation befindet, genutzt wurde, das Recht auf Abzug der auf diese Ausgabe entfallenden Vorsteuer anzuerkennen ist, wenn zwischen der Ausgabe und der Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Art. 18 Buchst. c den Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Unterscheidung nach den Ursachen oder den Umständen der Aufgabe - abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer genannten Ausnahme - allgemein erfasst und damit auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 26 und 28).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Hauptziel dieses Art. 18 Buchst. c darin besteht, zu verhindern, dass Gegenstände, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nach Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - aus welchen Gründen oder unter welchen Umständen sie auch erfolgt sein mag - einem unversteuerten Endverbrauch zugeführt werden (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 53, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Frage, ob die Mehrwertsteuer, die für vorausgegangene oder nachfolgende Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ist (Urteil vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 53, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand oder die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 27).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
    Die Vorsteuerregelung soll den Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten und gewährleistet eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 25).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Somit sind auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar, sofern Leistungen bezogen werden, die zwar in einem unmittelbaren Kosten- und Veranlassungszusammenhang mit einem nicht steuerbaren Vorgang stehen, jedoch gleichzeitig allgemeine Aufwendungen der gesamten (abgewickelten) geschäftlichen Tätigkeit darstellen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Abbey National vom 22.02.2001 - C-408/98, EU:C:2001:110, UR 2001, 164, Rz 35; Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 39; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 23; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 - C-552/16, EU:C:2017:849, HFR 2018, 84, Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 29; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 325, 328, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

    b) Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 25, m.w.N.), darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile Abbey National vom 22. Februar 2001 C-408/98, EU:C:2001:110, UR 2001, 164, Rz 35; Faxworld vom 29. April 2004 C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 39; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 23; ferner Wind Inovation 1 vom 9. November 2017 C-552/16, EU:C:2017:849, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 84, Rz 45; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

    Daraus folgt, dass es in dem Fall, dass sich herausstellen sollte, dass von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann, ab dieser Eröffnung auch keine besteuerten Umsätze geben kann, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ermöglichen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Wind Inovation 1, C-552/16, EU:C:2017:849, Rn. 35), was eine Berichtigung der Vorsteuerabzüge gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich machen würde.

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze unterbrochen hätte und dass der betreffende Steuerpflichtige verpflichtet wäre, den Betrag der abgezogenen Vorsteuer zu entrichten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Wind Inovation 1, C-552/16, EU:C:2017:849, Rn. 46).

    Wie auch die Kommission ausgeführt hat, stellt es für das betroffene Unternehmen nämlich ein Hindernis für den Vorsteuerabzug dar, wenn von ihm infolge einer Berichtigungsentscheidung verlangt wird, dass es die angeblich geschuldete Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet, da es dadurch gezwungen ist, Mittel zu binden, bis die Steuerbehörden ihm die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer zurückzahlen, während andere Wirtschaftsteilnehmer, über deren Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, diese Mittel für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten nutzen können, ohne zu einer solchen Zahlung gezwungen zu sein (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Wind Inovation 1, C-552/16, EU:C:2017:849, Rn. 44).

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    (3) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Umstand, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen Verkäufe der betreffenden Gegenstände (hier: möglicherweise durch die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH) geschuldet war, tatsächlich (hier: von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH) an den Fiskus entrichtet wurde, für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. EuGH-Urteile Optigen u.a. vom 12.01.2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, BFH/NV 2006, Beilage 2, 144, Rz 54; Bonik vom 06.12.2012 - C-285/11, EU:C:2012:774, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 195, Rz 28; PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 45; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 - C-552/16, EU:C:2017:849, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 84, Rz 44; s.a. BFH-Urteile vom 24.02.1994 - V R 80/92, BFHE 173, 468, BStBl II 1994, 487; vom 27.03.2003 - V R 33/02, BFH/NV 2003, 1224).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    11 Urteile vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 56), vom 9. November 2017, Wind Inovation 1 (C-552/16, EU:C:2017:849, Rn. 44), vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28), und vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a. (C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54).
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