Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.2018 - C-367/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,656
EuGH, 23.01.2018 - C-367/16 (https://dejure.org/2018,656)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - C-367/16 (https://dejure.org/2018,656)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - C-367/16 (https://dejure.org/2018,656)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,656) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Piotrowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist - Art. 3 Nr. 3 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist - Art. 3 Nr. 3 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Piotrowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist - Art. 3 Nr. 3 - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Zum Kontext und zur allgemeinen Systematik von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 35, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25).

    In dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 geregelten Bereich kommt dabei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der - wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt - den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung; danach sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem berührt der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem Art. 1 Abs. 3 hervorgeht, nicht die Pflicht zur Achtung der Grundrechte, wie sie insbesondere in der Charta niedergelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und 83); im vorliegenden Fall ist dabei vor allem der die Rechte des Kindes betreffende Art. 24 der Charta relevant, der bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses von den Mitgliedstaaten beachtet werden muss.

    Eine solche Möglichkeit wäre zudem auch nicht mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vereinbaren, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).

    Eine solche Möglichkeit wäre zudem auch nicht mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vereinbaren, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

    Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Fest steht nämlich, dass durch den Rahmenbeschluss ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, zwischen den Justizbehörden geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40), das, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hervorgeht, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken ermöglicht, die den vor seinem Erlass bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).

    Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Fest steht nämlich, dass durch den Rahmenbeschluss ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, zwischen den Justizbehörden geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40), das, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hervorgeht, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken ermöglicht, die den vor seinem Erlass bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).

    Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Fest steht nämlich, dass durch den Rahmenbeschluss ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, zwischen den Justizbehörden geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40), das, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hervorgeht, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken ermöglicht, die den vor seinem Erlass bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Somit stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19, sowie vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Somit stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19, sowie vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Zum Kontext und zur allgemeinen Systematik von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 35, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
    Bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl ist jedoch für die Gewährleistung dieser Rechte in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die für die vollstreckenden Justizbehörden nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bestehende Möglichkeit, um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten, wenn sie der Ansicht sind, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, ein letztes Mittel allein für die Ausnahmefälle ist, in denen die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass sie nicht über alle für den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilsache erforderlichen formellen Angaben verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 60 und 61).

    Dieses Ziel liegt nämlich insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses - darunter namentlich Art. 17 - zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen darauf besteht, dass jeder der Mitgliedstaaten die Anwendung des in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts anerkennt, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, EU:C:2018:27, Rn. 52, und vom 10. Januar 2019, ET, C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 33).

    Es ist daher Sache der ausstellenden Justizbehörde, zu überprüfen, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass, wie sich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ergibt, diese Beurteilung anschließend von der vollstreckenden Justizbehörde überprüft werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 52, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 87 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Dies war die Situation im Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27).

    29 Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27).

    Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 36).

    32 Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Piotrowski für die Auslegung gewisse Folgen an den Umstand geknüpft, dass bestimmte Angaben nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses oder dem beigefügten Formblatt nicht erforderlich sind(18).

    13 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 44), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 89), und vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 57 bis 59).

    18 Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27).

    Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 59 und 62).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 61).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem enthält der Rahmenbeschluss 2002/584, um das Übergabeverfahren unter Beachtung der in seinem Art. 17 vorgesehenen Fristen zu vereinfachen und zu beschleunigen, im Anhang ein besonderes Formblatt, das die ausstellenden Justizbehörden unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen müssen (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 57).

    Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit bezweckt die Unterrichtung der vollstreckenden Justizbehörden über die Dauer der Freiheitsstrafe, derentwegen um Übergabe der gesuchten Person ersucht wird, im Rahmen der Informationen, mit denen die formalen Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die erforderlich sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 58 und 59).

    Schließlich ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es mit dem Ziel dieses Rahmenbeschlusses, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, nicht vereinbar, für die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe eine solche Verpflichtung aufzustellen, obwohl die vollstreckende Justizbehörde es nicht ablehnen konnte, dem Europäischen Haftbefehl nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 31, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 46).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Zwecke der Feststellung, ob es die in den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss von Versicherungsverträgen bestehende Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Versicherungsvermittler die Absicht hat, die betreffenden Verträge abzuschließen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    50 Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich ist (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).

    Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine Ausnahme darstellt, so dass die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht