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   EuGH, 20.09.2018 - C-685/16   

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https://dejure.org/2018,29044
EuGH, 20.09.2018 - C-685/16 (https://dejure.org/2018,29044)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-685/16 (https://dejure.org/2018,29044)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-685/16 (https://dejure.org/2018,29044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    EV

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...

  • Betriebs-Berater

    Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden ("EV")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EV

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit durch gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden ("EV")

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht von Drittstaatendividenden verstößt gegen Europarecht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EV

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anteil; Betriebsstätte; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Inland; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Kürzung; Steuerbefreiung

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG - Folgen aus dem EuGH-Urteil v. 20.9.2018 - Rs. C-685/16 "EV" - Kommentar" von Dipl.-Fw. Philip Nürnberg, original erschienen in: NWB 2019, 616 - 617.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 168
  • BStBl II 2019, 111
  • NZG 2018, 1271
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat hat der Gerichtshof entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, sind Aktien von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, für die gebietsansässigen Anleger weniger attraktiv als Aktien gebietsansässiger Gesellschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Aufzählung der "Direktinvestitionen" in der ersten Rubrik dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass er sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen bezieht, für die die Mittel zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs wie die ungünstigere steuerliche Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen fällt somit unter Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn sie sich auf Beteiligungen bezieht, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der betroffenen Gesellschaft erworben wurden und die es dem Anteilseigner ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellten zeitlichen Kriterium muss zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften feststellen, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen; es ist aber Sache des Gerichtshofs, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf die zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehenden" nationalen Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht eine Regelung hingegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Unionsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen ist (Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind bei der Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einen objektiven Unterschied der Situationen widerspiegelt, nur die in der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind bei der Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einen objektiven Unterschied der Situationen widerspiegelt, nur die in der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28, sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittstaaten wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht beibehalten wurden (Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass einer nationalen Regelung nur dann der Zweck beigemessen werden kann, Steuerhinterziehungen und Missbräuche zu verhindern, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
    Dabei kann eine allgemeine Betrugs- und Missbrauchsvermutung keine Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt, und auch der bloße Umstand, dass die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat, kann keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

  • EuGH, 15.02.2017 - C-317/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV -

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • BFH, 10.04.2019 - I R 15/16

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) gehören zu den beschränkenden Maßnahmen i.S. des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil EV vom 20. September 2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).

    Dabei obliegt es dem nationalen Gericht, den Inhalt einer solchen beschränkenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteil EV, EU:C:2018:743, Rz 73, BStBl II 2019, 111).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Desgleichen sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, ebenfalls eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 80 und 81).
  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit die Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten worden sind, wieder einführen (Urteile vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 74).

    Beruhen Rechtsvorschriften dagegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führen sie neue Verfahren ein, so können sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249" Rn. 48, vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743" Rn. 75, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung wird das vorlegende Gericht zu berücksichtigen haben, dass die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen sind (Urteile vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743" Rn. 81, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 42).

  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 9/19

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche

    bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen --im vorliegenden Fall der Abspaltung-- benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    Zwar lagen die Voraussetzungen einer Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 GewStG selbst dann nicht vor, wenn diese Vorschrift unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16 (EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111) an die für inländische Dividenden geltenden Kürzungsvoraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG angepasst wird (so gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2019, BStBl I 2019, 91), da die X-H GmbH die Class-B Shares erst im Streitjahr erworben hatte und sie somit zu Beginn des Erhebungszeitraums 2005 nicht in Höhe von mindestens 10 % am Nennkapital der X-B beteiligt war.
  • BFH, 18.05.2021 - I R 12/18

    Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen

    b) Dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil EV vom 20.09.2018 - C-685/16 (EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111) die Unionsrechtswidrigkeit des § 9 Nr. 7 GewStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung festgestellt hat, soweit darin für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten strengere Voraussetzungen als nach § 9 Nr. 2a GewStG für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften vorgesehen sind, ist für den Streitfall unerheblich.
  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche

    bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen --im vorliegenden Fall der Abspaltung-- benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46), vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 87), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 88), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 50), sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Bei der Auslegung misst der EuGH etwaigen Begriffsbestimmungen in der Nomenklatur im Anhang I zur früheren Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG vom 24.06.1988 zur Durchführung von Art. 67 EWG "Hinweischarakter" bei (EuGH-Urteile vom 02.06.2005 C-174/04, ECLI:EU:C:2005:350, Slg 2005, I-4933-4966, Rz. 27 ff.; vom 12.12.2006 Test Claimants in the FII Group Litigation C-446/04, ECLI:EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, Beilage 4, 173, Rz. 177 ff.; vom 24.05.2007 Holböck C-157/05, EU:C:2007:297, Slg 2007, I-4051-4069, Rz. 33f.; vom 24.11.2016 SECIL C-464/14, ECLI:EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz. 75; vom 15.02.2017 C-317/15, ECLI:EU:C:2017:119, IStR 2019, 347, Rz. 27; vom 20.09.2018 EV C-685/16, ECLI:EU:C:2018:743, IStR 2018, 802, Rz. 67).

    Damit erfüllt die stille Beteiligung die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Voraussetzungen für eine Direktinvestition (vgl. EuGH-Urteile vom 12.12.2006 Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12.12.2006 C-446/04, a.a.O., Rz. 181; vom 24.05.2007 Holböck C-157/05, a.a.O., Rz. 34; vom 24.11.2016 SECIL C-464/14, a.a.O., Rz. 75; vom 20.09.2018 EV gegen Finanzamt Lippstadt C-685/16, ECLI:EU:C:2018:743, juris, Rz. 67).

  • AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft;

  • BFH, 28.06.2022 - I R 43/18

    Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • FG Münster, 27.11.2020 - 13 K 401/17

    Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags um einen Hinzurechnungsbetrag

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17

    Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis

  • OLG Schleswig, 12.05.2021 - 9 U 72/20

    Haftung eines Vorstandsmitglieds bei Zahlungen nach Insolvenzreife

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

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