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   EuGH, 25.10.2018 - C-331/17   

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https://dejure.org/2018,34364
EuGH, 25.10.2018 - C-331/17 (https://dejure.org/2018,34364)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - C-331/17 (https://dejure.org/2018,34364)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - C-331/17 (https://dejure.org/2018,34364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sciotto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • ra.de
  • Europäischer Gerichtshof PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befristung im Kulturbereich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sciotto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsverträge von Arbeitnehmern Italienischer Opernhäuser dürfen nicht vom Schutz gegen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden - Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine schrankenlose Befristung bei Ballett und Oper

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 748
  • NZA 2018, 1535
  • ZUM 2019, 321
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 36, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Wie zudem aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 bis 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 40).

    Wie aus der Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung hervorgeht, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus sachlichen Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 43).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 44).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 45).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung nämlich auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54, und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 32), da die Definition des Begriffes "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, alle Arbeitnehmer erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67, und vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 24).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 44).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 63).

    Die konkrete Anwendung dieses Grundes muss jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 99, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 64).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von befristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 47).

    Wenn das Unionsrecht insoweit keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 36, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Wie zudem aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 bis 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 40).

    Wie aus der Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung hervorgeht, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus sachlichen Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 43).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 44).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 45).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung nämlich auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54, und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 32), da die Definition des Begriffes "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, alle Arbeitnehmer erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67, und vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 24).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 44).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 63).

    Die konkrete Anwendung dieses Grundes muss jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 99, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 64).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von befristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 47).

    Wenn das Unionsrecht insoweit keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Allerdings kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester untersagt, eine Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 41, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass die italienische Rechtsordnung im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine wirksame Maßnahme im Sinne der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung enthält, mit der die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge geahndet wird, und dies, obwohl das Personal dieser Branche im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 35 und 36), ergangen ist, keinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens erheben kann.

    Diese den Verwaltungen obliegende Pflicht stellt jedoch nur eine Maßnahme unter anderen dar, die darauf gerichtet sind, den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge zu verhindern und zu ahnden, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Begründung dieser Haftung wirksam und abschreckend genug ist, um die volle Wirksamkeit der in Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 52 und 53).

    Wenn das Unionsrecht insoweit keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-238/14

    Luxemburg hat seine Pflicht verletzt, in Bezug auf die Kurzzeit-Beschäftigten des

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Mit ihrer bei der Corte d'appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) eingelegten Berufung macht Frau Sciotto geltend, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, und berief sich dabei auf das Urteil vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg (C-238/14, EU:C:2015:128).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 36, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Wie zudem aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 bis 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 40).

    Wie aus der Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung hervorgeht, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus sachlichen Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 43).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 44).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 45).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-184/15

    Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Allerdings kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester untersagt, eine Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 41, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, indem sie darüber wachen, dass sich die Arbeitnehmer, zu deren Lasten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, nicht in der Hoffnung, weiterhin im betreffenden Sektor beschäftigt zu werden, davon abhalten lassen, die Rechte, die ihnen nach der nationalen Regelung zustehen und sich aus der Umsetzung aller in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen durch diese Regelung ergeben, gegenüber den nationalen Stellen einschließlich der Gerichte geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 36, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung nämlich auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54, und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 32), da die Definition des Begriffes "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, alle Arbeitnehmer erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67, und vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 24).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 44).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 63).

    Die konkrete Anwendung dieses Grundes muss jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 99, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 64).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-86/14

    León Medialdea

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von befristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 47).

    Insbesondere kommt es dem angerufenen Gericht zu, die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen und, wenn ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge stattgefunden hat, so auszulegen und anzuwenden, dass eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Unionsrechtsverstoßes möglich ist (Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 56).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung nämlich auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54, und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 32), da die Definition des Begriffes "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, alle Arbeitnehmer erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67, und vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 24).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-352/14

    Iglesias Gutiérrez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu entscheiden (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar soll sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern, doch ist er durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 15. Oktober 2015, 1glesias Gutiérrez und Rion Bea, C-352/14 und C-353/14, EU:C:2015:691, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    Zu Fällen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Privatsektor vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    20 Urteil vom 25. Oktober 2018 (C-331/17, EU:C:2018:859).

    Vgl. u. a. auch Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 38).

    54 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 A. a. O., Rn. 97, 99, 104 und 108; Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 57).

    60 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 49).

    62 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 50 und 51).

    64 Vergleiche z. B. mit der Situation, die der Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63), zu prüfen hatte und in der die Italienische Republik geltend gemacht hatte, die Begründung der Haftung der Führungskräfte könne eine wirksame Abhilfemaßnahme sein.

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124).

    101 Urteil vom 25 Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 63 bis 70).

    102 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 66).

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Obwohl der Gerichtshof bereits mehrere Urteile zum Abschluss von befristeten Verträgen in der öffentlichen Verwaltung erlassen hat, darunter insbesondere die Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443), vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (C-53/04, EU:C:2006:517), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, dem Gerichtshof eine Frage vorzulegen, da seiner Ansicht nach Zweifel an der Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung in Bezug auf militärische Schulen, Institute und Einrichtungen bestehen.

    Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in Nr. 1 Buchst. a bis c dieses Paragrafen aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen unbefristete Verträge vorliegen können (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit also eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die die Umwandlung einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus "sachlichen Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge dabei helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regelung birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere im Unterrichtssektor ist es möglich, dass die Erstellung eines jährlichen Kursprogramms zu einem vorübergehenden Bedarf an Einstellungen führt, so dass die zeitweilige Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen vorübergehenden und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht ist es zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 50, sowie vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Die Mitgliedstaaten können insoweit auch auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen (vgl. EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 33) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

    An dieser Stelle erscheint es hilfreich, die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Sciotto(25) zu betrachten, auf die sich JH besonders gestützt hat.

    Abgesehen davon ist auf die Stellen in der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Sciotto hinzuweisen, die allgemeiner gefasst sind.

    25 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018 (C-331/17, EU:C:2018:859) (im Folgenden: Sciotto).

    27 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32, Hervorhebung nur hier).

    28 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39).

    29 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 72 und Tenor).

    32 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 64 und 65).

    33 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 67); Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 67).

    34 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    (a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 31; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 27; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 73 mwN) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 26; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141) .

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht diese Rechtsprechung im Widerspruch zu dem Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Schutz der Religionskultur und des historischen Erbes Italiens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel zwar als des Schutzes durch die Verfassung würdig angesehen werden kann, die italienische Regierung aber nicht darlegt, inwiefern die Verfolgung dieses Ziels es rechtfertigen soll, dass 30 % der katholischen Religionslehrer aufgrund befristeter Verträge eingestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 45).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 47).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 55).

    In diesem Zusammenhang haben die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, indem sie darüber wachen, dass sich die Arbeitnehmer, zu deren Lasten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, nicht in der Hoffnung, weiterhin im betreffenden Sektor beschäftigt zu werden, davon abhalten lassen, die Rechte, die ihnen nach der nationalen Regelung zustehen und sich aus der Umsetzung aller in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen durch diese Regelung ergeben, gegenüber den nationalen Stellen einschließlich der Gerichte geltend zu machen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    (a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 19. März 2020 - C-103/18 ua. - [Sánchez Ruiz] Rn. 54; 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 31; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 27; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (EuGH 19. März 2020 - C-103/18 ua. - [Sánchez Ruiz] Rn. 55; 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 26; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 19. November 2019 - 7 AZR 311/18 - Rn. 35; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Die Mitgliedstaaten können insoweit auch auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen (vgl. EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 33) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    Im Urteil Sciotto(60) wurde u. a. entschieden, dass im Hinblick auf die spezifische Verpflichtung, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, so wie dies im Einzelnen in Paragraf 5 der vorgenannten Rahmenvereinbarung vorgesehen ist, der Umstand, dass Arbeitnehmer des Bereichs der Stiftungen für Oper und Orchester selbst im Fall des Missbrauchs keinen Anspruch auf die Umwandlung ihrer befristeten Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatten (und ihnen auch keine anderen Formen des Schutzes wie die Festlegung einer Begrenzung der Möglichkeit, auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, zugutekamen), bedeutete, dass es keine wirksame Maßnahme im Sinne der für die Rahmenvereinbarung maßgebenden einschlägigen Rechtsprechung gab, mit der die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet wurde(61).

    In der Rechtssache KG gelangte die Generalanwältin Sharpston unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil Sciotto über die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge zu dem Schluss, dass die Sciotto-Rechtsprechung nicht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104 übertragbar sei, da diese Bestimmung keine ausführlichen und konkreten Verpflichtungen auferlege(64).

    60 Urteil KG, Rn. 45. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    61 Urteil Sciotto, Rn. 61 und 62. Dazu ist anzumerken, dass jedenfalls die Rechtsprechung zu den Konturen einer sich ggf. aus der Richtlinie 1999/70 ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Mechanismus vorzusehen, nach dem im Falle des Missbrauchs befristete Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden, zumindest derzeit noch in Entwicklung befindlich ist.

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 311/18

    Befristung - Erprobung - Führungsposition

    aa) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17  - [Sciotto] Rn. 31; 14. September 2016 -  C-16/15  - [Pérez López] Rn. 27 ; 26. Februar 2015 -  C-238/14  - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36 ; 26. November 2014 -  C-22/13  ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten ( EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17  - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 -  C-494/16  - [Santoro] Rn. 26 ; 26. Februar 2015 -  C-238/14  - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37 ; 26. November 2014 -  C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74 ; 26. Januar 2012 -  C-586/10  - [Kücük] Rn. 25  f. mwN; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15  - Rn. 25 , BAGE 157, 141 ) .

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Lettland zum Zwecke

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 11.06.2020 - C-472/19

    Vert Marine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe von

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