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   EuGH, 27.03.2019 - C-681/17   

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https://dejure.org/2019,6561
EuGH, 27.03.2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-681/17 (https://dejure.org/2019,6561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Versiegelte Waren?! - Widerrufsrecht besteht beim Fernabsatzkauf einer Matratze auch nach Entfernung einer Schutzfolie

  • Europäischer Gerichtshof

    Slewo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen ...

  • kanzlei.biz

    Händler muss vom Kunden ausgepackte und getestete Matratze zurücknehmen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Fernabsatzrecht: slewo//schlafen leben wohnen/Sascha Ledowski

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf einer Matratze im Internet trotz Entfernens der Schutzfolie ("slewo")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Matratzenfrage: geklärt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für eine Matraze nach Entfernen der Schutzfolie

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbraucher hat Widerrufsrecht bei Onlinekauf einer Matratze auch wenn dieser Schutzfolie entfernt - aber ggf Anspruch auf Wertersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die online gekaufte Matratze - und das Widerrufsrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht nach Internetkauf einer Matratze trotz entfernter Schutzfolie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei gebrauchter Matratze: Bisschen Probeschlafen schadet nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucherwiderruf auch beim Online-Matratzenkauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerruf des Onlinekaufs einer Matratze trotz Entfernung der Schutzfolie

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Rückgaberecht entfällt nicht bei Entfernung der Schutzfolie von Matratze

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch beim Online-Kauf von Matratzen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall des Onlinekaufs einer Matratze

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers auch für Matratzen mit entfernter Schutzfolie

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Widerrufsrecht besteht auch für Matratzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt Widerrufsrecht bei Onlinematratzenkauf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Probeschlaf muss drin sein: Widerruf von Online-Matratzenkauf erlaubt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrech von ausgepackte Matratzen nach dem Onlinekauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf beim Onlinekauf: Matratzen dürfen ausgepackt zurückgegeben werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rückgabe für im Web gekaufte Matratze auch ohne Schutzfolie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerrufsrecht für online bestellte Matratzen gilt auch bei entfernter Schutzfolie - Matratze kann mittels Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig gemacht werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbrauchern haben beim Online-Kauf von Matratzen trotz der Entfernung der Schutzfolie ein Widerrufsrecht

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorabentscheidung: Ausschluss des Widerrufsrechtsrechts für versiegelte Waren aus Hygienegründen, Art. 16 lit. e RL 2011/83/EU, § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1507
  • ZIP 2019, 715
  • MDR 2019, 471
  • MMR 2019, 364
  • MIR 2019, Dok. 011
  • BB 2019, 978
  • K&R 2019, 323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).

    Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Dessen ungeachtet haftet der Verbraucher nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Insoweit ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, als unionsrechtliche Vorschrift, die die zu Schutzzwecken gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-568/15

    Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-332/17

    Starman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Mit dem Widerrufsrecht zum Fernabsatzgeschäft wurde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, damit er die gekaufte Ware prüfen und ausprobieren bzw. die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis nehmen kann (Erwägungsgrund 37 und 47 der Richtlinie 2011/83/EU; EuGH, "slewo", NJW 2019, 1507 Rn. 33; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 30).
  • BGH, 03.07.2019 - VIII ZR 194/16

    Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

    b) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17, NJW 2019, 1507) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

    Insoweit sei Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 33 f.).

    Im Lichte dieser Erwägungen greife die genannte Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 40).

    Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene; auch bestehe ein Markt für gereinigte, gebrauchte Matratzen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 42).

    Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer hinsichtlich beider Waren in der Lage sei, diese nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, wodurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt werde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 43 ff.).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-641/19

    PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die vorstehend in den Rn. 28 und 29 vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 39, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    36 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas (C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 59), oder vom 27. März 2019, slewo (C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 31).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-565/22

    Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes

    Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher aus einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-208/19

    NK (Projet de maison individuelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Unternehmern in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in den Politiken der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2021 - 3 U 3877/21

    Wettbewerbswidrig irreführender Hinweis bei Vertrieb von Schnelltests auf das

    SARS-CoV-2-Virus Gegenstände, die nach einem Entfernen der Versiegelung der Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig sind, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2019 - C-681/17, NJW 2019, 1507 (Slewo/Ledowski),.
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