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   EuGH, 08.05.2019 - C-450/17 P   

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https://dejure.org/2019,11512
EuGH, 08.05.2019 - C-450/17 P (https://dejure.org/2019,11512)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-450/17 P (https://dejure.org/2019,11512)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-450/17 P (https://dejure.org/2019,11512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Art. 70 Abs. 1 - Aufsicht über Kreditinstitute - Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene Aufgaben - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank gegen Europäische Zentralbank (EZB). Rechtsmit...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung (EU) Nr. 468/2014 - Art. 70 Abs. 1 - Aufsicht über Kreditinstitute - Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene Aufgaben - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Kontrolle durch die EZB: L-Bank weiterhin unter europäischer Aufsicht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschließliche Zuständigkeit der EZB zur Aufsicht über sämtliche Kreditinstitute

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 559
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-450/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 90, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-450/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 90, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91, und vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-450/17
    Insbesondere in Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-450/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (im Folgenden: Landeskreditbank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T-122/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:337), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/15/1 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Januar 2015 gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    (a) Die EZB ist für alle Kreditinstitute der Eurozone für die in Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und c SSM-VO benannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug der Zulassung sowie für die Beurteilung der Anzeige des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 36 ff.; Glos/Benzing, in: Binder/Glos/Riepe, Handbuch Bankenaufsicht, 2017, § 2 Rn. 22, 46, 89, 115 ff.).

    Als Ultima Ratio kann sie im Einzelfall schließlich auch in Bezug auf ein weniger bedeutsames Institut alle Befugnisse selbst ausüben (sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b SSM-VO, Art. 69 Abs. 3 SSM-R-VO; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 56; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Januar 2016, S. 53 ; Glos/Benzing, a.a.O., Rn. 22, 95; Ohler, Bankenaufsicht und Geldpolitik in der Währungsunion, 2015, § 5 Rn. 21; Lackhoff, Single Supervisory Mechanism, 2017, Rn. 669).

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2019 (Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372) folgt nichts anderes (ᵞ).

    (γ) Die Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2019 (Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372) steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Soweit der EZB dort Ermessen eingeräumt wird - etwa bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO in Verbindung mit Art. 70, 71 SSM-R-VO oder bei der Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c SSM-VO -, steht ihr zwar kein unbegrenzter, wohl aber ein weiter Spielraum zu (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 44 ff.; Almhofer, Die Haftung der Europäischen Zentralbank für rechtswidrige Bankenaufsicht, 2018, S. 214 ff.).

    Es ist auch nach dem Urteil in der Rechtssache Landeskreditbank Baden-Württemberg (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank, C-450/17 P, EU:C:2019:372) nicht davon auszugehen, dass der EuGH die Kompetenznorm des Art. 127 Abs. 6 AEUV enger auslegen würde als das Bundesverfassungsgericht.

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 geht hervor, dass die EZB für die Wahrnehmung der in dieser Bestimmung aufgezählten Aufgaben zur Beaufsichtigung "sämtlicher" in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig ist, ohne zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 37 und 38).

    Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 39).

    Die zuständigen nationalen Behörden unterstützen die EZB bei der Wahrnehmung der ihr von der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 41).

    Die Zuständigkeit, die der Unionsgesetzgeber der EZB für die Durchführung von Prüfungen vor Ort in weniger bedeutenden Kreditinstituten übertragen hat, steht nämlich im Einklang mit der Einrichtung des SSM, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und mit der von der EZB ausgeübten Kontrolle über die Umsetzung bestimmter in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehener Aufgaben durch die nationalen zuständigen Behörden gegenüber den weniger bedeutenden Kreditinstituten, die in ihre ausschließliche Befugnis fallen, aber deren dezentralisierte Ausübung durch Art. 6 dieser Verordnung gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 49).

    Die insbesondere nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die EZB verfügt jedoch über ein weites Ermessen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

    Die insbesondere nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Parteien stimmen darin überein, dass die EZB über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.03.2021 - T-50/20

    PNB Banka/ EZB

    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013, dass die EZB die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in dieser Bestimmung genannten Aufgaben in Bezug auf alle derartigen Institute hat, d. h. sowohl gegenüber "bedeutenden" als auch gegenüber "weniger bedeutenden" Instituten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 37 und 38).

    Im Kontext von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 ist der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien von Kreditinstituten jedoch nicht für den Umfang der Aufsichtsbefugnisse der EZB relevant, sondern nur für die Zwecke der Aufgabenteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden, soweit diese die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 41).

    Es trifft zwar zu, dass die EZB nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 39).

    In diesem Kontext nehmen die nationalen zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Kreditinstitute, d. h. diejenigen, die gemäß den in dieser Bestimmung genannten Kriterien "weniger bedeutend" sind, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, d bis g und i dieser Verordnung genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse verantwortlich (Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 40).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    In diesem Zusammenhang sieht dieser Art. 6 Abs. 4 im Wesentlichen die Kriterien vor, nach denen die Fälle ermittelt werden können, in denen diese Aufgaben nur von der EZB wahrgenommen werden, und jene Fälle, in denen die zuständigen nationalen Behörden die EZB bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch eine dezentralisierte Umsetzung bestimmter dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute im Sinne von Art. 6 Abs. 4 unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 41).
  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB

    Die Parteien stimmen darin überein, dass die EZB über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsakt bezüglich der Aufsicht über ein Kreditinstitut erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 86).

    Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C-450/17 P, EU:C:2019:372), festgestellt, dass "die nationalen zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Kreditinstitute, d. h. diejenigen, die gemäß den in dieser Bestimmung genannten Kriterien "weniger bedeutend" sind, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, d bis g und i dieser Verordnung genannten Aufgaben wahr[nehmen] und ... für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüsse verantwortlich [sind]".

    26 In seinem Urteil vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C-450/17 P, EU:C:2019:372), hat der Gerichtshof erklärt, dass die nationalen zuständigen Behörden die EZB durch eine dezentralisierte Ausübung einiger dieser Aufgaben in Bezug auf weniger bedeutende Kreditinstitute unterstützen.

  • EuGH, 16.01.2020 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg/ EZB - Urteilsberichtigung

    Am 8. Mai 2019 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C-450/17 P, EU:C:2019:372) erlassen.

    Rn. 5 des Urteils vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C - 450/17 P, EU:C:2019:372), ist wie folgt zu berichtigen:.

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2020, EZB/Estate of Espírito Santo Financial Group, C-396/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:845, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Crédit agricole/ EZB

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