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   EuGH, 26.03.2020 - C-542/18 RX-II, C-543/18 RX-II   

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EuGH, 26.03.2020 - C-542/18 RX-II, C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2020,5751)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-542/18 RX-II, C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2020,5751)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-542/18 RX-II, C-543/18 RX-II (https://dejure.org/2020,5751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Réexamen Simpson/ Rat

    Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Simpson/Rat (T-646/16 P) und HG/Kommission (T-693/16 P) - Öffentlicher Dienst - Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Urteile im ersten Rechtszug erlassen hat - Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den ...

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Simpson/Rat (T-646/16 P) und HG/Kommission (T-693/16 P); Öffentlicher Dienst; Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Urteile im ersten Rechtszug erlassen hat; Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Simpson/Rat (T-646/16 P) und HG/Kommission (T-693/16 P) - Öffentlicher Dienst - Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die Urteile im ersten Rechtszug erlassen hat - Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den ...

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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 23.01.2018 - T-639/16

    FV / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Am 21. März 2018 beschloss der Präsident der Rechtsmittelkammer des Gerichts, in dieser Rechtssache das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen, nachdem zum einen das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), mit dem das Gericht (Rechtsmittelkammer) das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), mit der Begründung aufgehoben hatte, dass der Spruchkörper, der das letztgenannte Urteil erlassen habe, nicht vorschriftsmäßig zusammengesetzt gewesen sei, und zum anderen die Entscheidung vom 19. März 2018, Überprüfung FV/Rat (C-141/18 RX, EU:C:2018:218), mit der der Gerichtshof (Überprüfungskammer) entschieden hat, dass dieses Urteil nicht zu überprüfen ist, ergangen waren.

    Am 22. März 2018 forderte das Gericht die Parteien auf, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich in der Rechtssache T-646/16 P aus dem Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), ergeben.

    40 Als Drittes ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), bei der Prüfung des Rechtsmittelgrundes, mit dem die Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers gerügt und der von der Rechtsmittelführerin mit einer Vorschriftswidrigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines diesem Spruchkörper angehörenden Richters begründet wurde, Folgendes entschieden hat.

    Insoweit hat das Gericht in Rn. 51 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), entschieden, dass der Rat dadurch, dass er die im Anschluss an den öffentlichen Aufruf vom 3. Dezember 2013 zur Einreichung von Bewerbungen erstellte Liste für die Besetzung der dritten ... Stelle verwendete, den vom öffentlichen Aufruf vom 3. Dezember 2013 zur Einreichung von Bewerbungen vorgegebenen rechtlichen Rahmen missachtet habe.

    43 Drittens hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), entschieden, dass angesichts der Bedeutung, die die Einhaltung der Vorschriften über die Ernennung eines Richters für das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte hat, der in Rede stehende Richter nicht als ein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der [Charta] angesehen werden könne, und daher das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), in vollem Umfang aufgehoben.

    44 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Beschluss [vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136)] vom Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Richter Bradley, Sant'Anna und Kornezov erlassen wurde, d. h. vom selben Spruchkörper wie dem, der das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), erlassen hat und dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen wurde.

    45 Daher ist der Rechtsmittelgrund von Amts wegen zu prüfen, der auf der Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beruht und nach der oben in Rn. 38 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, der vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen ist, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriftswidrigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 44 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und sind die vom Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Parteien angehört worden sind.

    Nach Verkündung des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), dessen Inhalt in Rn. 30 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, erkundigte sich HG mit am 31. Januar 2018 eingegangenem Schriftsatz beim Gericht, ob es die Stellungnahmen der Parteien zu den Folgen dieses Urteils für sein Rechtsmittelverfahren einzuholen gedenke.

    In Beantwortung dieser Aufforderung trugen die Parteien vor, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), von demselben Spruchkörper erlassen worden sei wie der, dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen worden sei.

    Ferner machte HG geltend, dass ein Rechtsmittelgrund, der auf einer Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wie der vom Gericht im letztgenannten Urteil festgestellten beruhe, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, und schloss daraus, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aus denselben Gründen wie denen aufzuheben sei, die das Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), berücksichtigt habe.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Antwort auf die in den Rn. 4 und 5 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Frage, die Gegenstand der Überprüfung ist, nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass der Gerichtshof mit der Entscheidung vom 19. März 2018, Überprüfung FV/Rat (C-141/18 RX, EU:C:2018:218), entschieden hat, dass das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), auf das das Gericht die zu überprüfenden Urteile gestützt hat, nicht zu überprüfen ist.

    Wie aus den Rn. 4 und 5 dieser Entscheidung des Gerichtshofs hervorgeht, beruhte sie nämlich darauf, dass der Erste Generalanwalt in seinem Vorschlag, das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), zu überprüfen, nach einer Darlegung der besonderen Gründe, die ihn dazu veranlasst hatten, die Überprüfungskammer zu befassen, ausgeführt hat, dass nach seiner Auffassung "die rechtlichen Erwägungen [in diesem Urteil] keine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts [darstellen]".

    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375), und auf das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), hat es nämlich festgestellt, dass es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handele, der daher vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen sei, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriftswidrigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei.

    Folglich hat das Gericht in den zu überprüfenden Urteilen rechtsfehlerfrei entschieden, die Vorschriftsmäßigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers, der die angefochtenen Entscheidungen erlassen hatte, von Amts wegen zu prüfen, da im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), die Vorschriftswidrigkeit dieses Spruchkörpers festgestellt worden war.

    In den zu überprüfenden Urteilen hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), geschlossen, dass der Rat den durch den öffentlichen Aufruf vom 3. Dezember 2013 zur Einreichung von Bewerbungen vorgegebenen rechtlichen Rahmen missachtet habe, indem er die im Anschluss an diesen Aufruf erstellte Bewerberliste zur Besetzung der dritten Stelle verwendet habe.

    Dagegen hat die Verwendung dieser Liste zur Ernennung auf die dritte Stelle entgegen den vom Gericht in den Rn. 52 bis 58 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), angestellten Erwägungen, die zudem in den zu überprüfenden Urteilen nicht ausdrücklich übernommen worden sind, im Übrigen den Vorschriften für das Verfahren zur Ernennung von Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst offenbar entsprochen.

    In Bezug auf Anhang I Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Rat bei der Ernennung der Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst auf eine ausgewogene Zusammensetzung dieses Gerichts achtet, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden, ist das Gericht in Rn. 56 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), zwar davon ausgegangen, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die Verwendung der im Anschluss an den öffentlichen Aufruf vom 3. Dezember 2013 zur Einreichung von Bewerbungen erstellten Bewerberliste zur Ernennung eines Richters auf die dritte Stelle dazu geführt haben könne, einen Teil der potenziellen Bewerber für diese Stelle auszuschließen, und zwar insbesondere diejenigen spanischer Staatsangehörigkeit, die in Anbetracht der mit dieser Bestimmung aufgestellten Anforderung eventuell von einer Teilnahme an dieser Ausschreibung hätten abgehalten worden sein können, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt dieses öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen bereits ein spanisches Mitglied gehabt und dieser Aufruf nicht die Stelle dieses Mitglieds betroffen habe.

    Im Übrigen ist der vom Gericht in Rn. 56 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), festgestellte Umstand, dass bestimmte potenzielle Bewerber von der Teilnahme am öffentlichen Aufruf vom 3. Dezember 2013 zur Einreichung von Bewerbungen abgehalten worden sein sollten, unmittelbar und ausschließlich darauf zurückzuführen, dass dieser öffentliche Aufruf nicht die Besetzung der dritten Stelle betraf, so dass dieser Umstand nicht als eine andere Vorschriftswidrigkeit angesehen werden kann als die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils festgestellte.

    In den zu überprüfenden Urteilen hat das Gericht unter erneutem Verweis auf das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), entschieden, dass der auf die dritte Stelle ernannte Richter angesichts der Bedeutung, die die Einhaltung der Vorschriften über die Ernennung eines Richters für das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte habe, nicht als ein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta angesehen werden könne.

    Insoweit unterscheidet sich die Vorschriftswidrigkeit in dem in Rede stehenden Ernennungsverfahren von der, um die es in der in Rn. 75 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), genannten Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, Pascal Nobile/DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG (E-21/16), geht.

  • EuGöD, 19.07.2016 - F-149/15

    HG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Mit dem zweiten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben, mit dem dieses die Klage von HG abgewiesen hatte, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von 18 Monaten verhängt und er zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von 108 596, 35 Euro verpflichtet wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2015), sowie, soweit erforderlich, der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich erlittenen Schadens gerichtet war.

    Die Überprüfung betrifft die Frage, ob die zu überprüfenden Urteile insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts dadurch beeinträchtigen, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen), erlassen habe, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

    Mit Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), wies die Zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst diese Klage ab und verurteilte HG zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten der Kommission.

    In Beantwortung dieser Aufforderung trugen die Parteien vor, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), von demselben Spruchkörper erlassen worden sei wie der, dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen worden sei.

    Ferner machte HG geltend, dass ein Rechtsmittelgrund, der auf einer Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wie der vom Gericht im letztgenannten Urteil festgestellten beruhe, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, und schloss daraus, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aus denselben Gründen wie denen aufzuheben sei, die das Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), berücksichtigt habe.

    Die Kommission erkannte an, dass die Gründe, auf die das Gericht das letztgenannte Urteil gestützt habe, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das Rechtsmittel von HG zu entscheiden habe, rechtfertigen könnten.

    Mit dem zweiten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, zurückverwiesen, damit sie im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T - 646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F - 142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe, und die genannten Entscheidungen aufgehoben hat.

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-142/11

    Simpson / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Mit dem ersten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), aufgehoben, mit dem dieses die Klage von Herrn Erik Simpson abgewiesen hatte, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010, mit der sein Antrag auf Aufsteigen in die Besoldungsgruppe AD 9 im Anschluss an seine erfolgreiche Teilnahme am Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/113/07, das zur Einstellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern der Besoldungsgruppe AD 9 u. a. für die estnische Sprache im Bereich Übersetzung durchgeführt worden war, zurückgewiesen worden ist, sowie der Entscheidung des Rates vom 7. Oktober 2011, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen worden ist (im Folgenden: Entscheidung vom 7. Oktober 2011), und zum anderen auf Verurteilung des Rates auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtet war.

    Dieser Beschluss ist im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015, Rat/Simpson (T-130/14 P, EU:T:2015:796), ergangen, mit dem das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, EU:F:2013:201), aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen worden war.

    Die Überprüfung betrifft die Frage, ob die zu überprüfenden Urteile insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts dadurch beeinträchtigen, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen), erlassen habe, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, EU:F:2013:201), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung vom 7. Oktober 2011 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf.

    Mit Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), wies die Zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Klage von Herrn Simpson in vollem Umfang ab.

    In Beantwortung dieser Aufforderung haben die Parteien zum einen geltend gemacht, dass ein Rechtsmittelgrund, der auf einer Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wie der vom Gericht in diesem Urteil festgestellten beruhe, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, der vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen sei, und zum anderen, dass der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), von demselben Spruchkörper unterzeichnet worden sei wie der, dessen Zusammensetzung mit dem genannten Urteil als vorschriftswidrig angesehen worden sei.

    Mit dem ersten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die zurückverwiesen, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, damit sie im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet.

    44 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Beschluss [vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136)] vom Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Richter Bradley, Sant'Anna und Kornezov erlassen wurde, d. h. vom selben Spruchkörper wie dem, der das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), erlassen hat und dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen wurde.

  • EuGöD, 24.06.2016 - F-142/11

    Simpson / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Mit dem ersten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), aufgehoben, mit dem dieses die Klage von Herrn Erik Simpson abgewiesen hatte, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010, mit der sein Antrag auf Aufsteigen in die Besoldungsgruppe AD 9 im Anschluss an seine erfolgreiche Teilnahme am Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/113/07, das zur Einstellung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern der Besoldungsgruppe AD 9 u. a. für die estnische Sprache im Bereich Übersetzung durchgeführt worden war, zurückgewiesen worden ist, sowie der Entscheidung des Rates vom 7. Oktober 2011, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen worden ist (im Folgenden: Entscheidung vom 7. Oktober 2011), und zum anderen auf Verurteilung des Rates auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtet war.

    Die Überprüfung betrifft die Frage, ob die zu überprüfenden Urteile insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts dadurch beeinträchtigen, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen), erlassen habe, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

    Mit Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), wies die Zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Klage von Herrn Simpson in vollem Umfang ab.

    In Beantwortung dieser Aufforderung haben die Parteien zum einen geltend gemacht, dass ein Rechtsmittelgrund, der auf einer Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wie der vom Gericht in diesem Urteil festgestellten beruhe, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, der vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen sei, und zum anderen, dass der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), von demselben Spruchkörper unterzeichnet worden sei wie der, dessen Zusammensetzung mit dem genannten Urteil als vorschriftswidrig angesehen worden sei.

    Mit dem ersten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die zurückverwiesen, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, damit sie im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet.

    44 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Beschluss [vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136)] vom Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Richter Bradley, Sant'Anna und Kornezov erlassen wurde, d. h. vom selben Spruchkörper wie dem, der das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), erlassen hat und dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen wurde.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T - 646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F - 142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe, und die genannten Entscheidungen aufgehoben hat.

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II.

    Europäische Kommission (C-543/18 RX-II).

    Rechtssache C - 543/18 RX - II.

    Nach dem vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag hat die Überprüfungskammer mit ihren Entscheidungen vom 17. September 2018, Überprüfung Simpson/Rat (C-542/18 RX) und Überprüfung HG/Kommission (C-543/18 RX), die nach Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 193 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung ergangen sind, beschlossen, dass diese Urteile zu überprüfen sind, um zu klären, ob sie die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen.

    Da die Rechtssachen C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatten, sich zur Zweckmäßigkeit einer solchen Verbindung zu äußern.

    Die Rechtssachen C - 542/18 RX-II und C - 543/18 RX - II werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

  • EuG, 19.07.2018 - T-646/16

    Simpson / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    betreffend die Überprüfung gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV der Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T-646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), in den Verfahren.

    Die vorliegenden Verfahren betreffen die Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T-646/16 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes zu überprüfendes Urteil, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites zu überprüfendes Urteil, EU:T:2018:492) (im Folgenden zusammen: zu überprüfende Urteile).

    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen T-646/16 P in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Am 22. März 2018 forderte das Gericht die Parteien auf, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich in der Rechtssache T-646/16 P aus dem Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), ergeben.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T - 646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F - 142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe, und die genannten Entscheidungen aufgehoben hat.

  • EuGöD, 28.06.2016 - F-40/15

    FV / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Am 21. März 2018 beschloss der Präsident der Rechtsmittelkammer des Gerichts, in dieser Rechtssache das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen, nachdem zum einen das Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), mit dem das Gericht (Rechtsmittelkammer) das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), mit der Begründung aufgehoben hatte, dass der Spruchkörper, der das letztgenannte Urteil erlassen habe, nicht vorschriftsmäßig zusammengesetzt gewesen sei, und zum anderen die Entscheidung vom 19. März 2018, Überprüfung FV/Rat (C-141/18 RX, EU:C:2018:218), mit der der Gerichtshof (Überprüfungskammer) entschieden hat, dass dieses Urteil nicht zu überprüfen ist, ergangen waren.

    41 Erstens hat das Gericht festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), mit den Richtern K. Bradley, J. Sant'Anna und A. Kornezov besetzt war.

    43 Drittens hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), entschieden, dass angesichts der Bedeutung, die die Einhaltung der Vorschriften über die Ernennung eines Richters für das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte hat, der in Rede stehende Richter nicht als ein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der [Charta] angesehen werden könne, und daher das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), in vollem Umfang aufgehoben.

    44 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Beschluss [vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136)] vom Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Richter Bradley, Sant'Anna und Kornezov erlassen wurde, d. h. vom selben Spruchkörper wie dem, der das Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F-40/15, EU:F:2016:137), erlassen hat und dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen wurde.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    "38 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelgrund, der auf der Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beruht, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, der vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen ist, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriftswidrigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 44 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Daher ist der Rechtsmittelgrund von Amts wegen zu prüfen, der auf der Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beruht und nach der oben in Rn. 38 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, der vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen ist, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriftswidrigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 44 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und sind die vom Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Parteien angehört worden sind.

    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375), und auf das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), hat es nämlich festgestellt, dass es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handele, der daher vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen sei, und zwar auch dann, wenn diese Vorschriftswidrigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei.

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 46 und 48).

  • EuG, 19.07.2018 - T-693/16

    HG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    betreffend die Überprüfung gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV der Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T-646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), in den Verfahren.

    Die vorliegenden Verfahren betreffen die Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T-646/16 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes zu überprüfendes Urteil, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites zu überprüfendes Urteil, EU:T:2018:492) (im Folgenden zusammen: zu überprüfende Urteile).

    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen T-693/16 P in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T - 646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T - 693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F - 142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F - 149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe, und die genannten Entscheidungen aufgehoben hat.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
    Was insbesondere Ernennungsentscheidungen betrifft, so müssen namentlich die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass dieser Entscheidungen so beschaffen sein, dass sie keine solchen berechtigten Zweifel in Bezug auf die ernannten Richter hervorrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120, 123 und 134 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, dass das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, Rn. 118 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2018 - C-141/18

    Réexamen FV/ Rat - Überprüfung

  • EuG, 22.10.2015 - T-130/14

    Rat / Simpson

  • EGMR, 08.07.2014 - 8162/13

    BIAGIOLI v. SAN MARINO

  • EGMR, 02.05.2019 - 50956/16

    PASQUINI v. SAN MARINO

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

  • EGMR, 12.03.2019 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON v. ICELAND

  • EuGH, 10.09.2015 - C-417/14

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15

    Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Dieses Erfordernis gilt für die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts sowie für alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die betreffende Rechtssache vorschriftswidrig macht, wie etwa die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers (vgl. entsprechend, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129).

    Eine vorschriftswidrige Besetzung der Spruchkörper stellt aber insbesondere dann einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Verfahrens zur Besetzung der Spruchkörper beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, ist insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    75 Vgl. zum Kriterium eines "zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, § 72).

    Vgl. zur Analyse der Rechtsprechung des EGMR Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nrn. 63 ff.).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    86 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nrn. 98 bis 104).

    121 Beispiele für Unregelmäßigkeiten bei Richterernennungen finden sich in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen Überprüfung Simpson/Rat und Überprüfung HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Rn. 98 bis 104).

    Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson und HG/Rat und Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Wie die Kommission ausführt, hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, die dieses Grundrecht kennzeichnen, u. a. implizieren, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, und dass diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 19 EUV durchaus eine Rolle spielt, wenn ein bestimmter Richter nicht rechtmäßig ernannt worden ist und diese Vorschriftswidrigkeit von solcher Art und Schwere ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass, um es mit den Worten des Gerichtshofs zu sagen, die Exekutive die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt(29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 58), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), A. K. u. a. (Rn. 120), sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 72).

    Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass die Einfügung des Ausdrucks "auf Gesetz beruhend" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verhindern soll, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen soll, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde.

    Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis, dass ein Gericht durch Gesetz errichtet sein muss, darstellt, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    21 Arrêt du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 57).

    58 Voir, par analogie, arrêt du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 64).

    62 Voir, en ce sens, arrêts du 26 mars 2020, Réexamen Simpson/Conseil et HG/Commission (C-542/18 RX-II et C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, point 75), et du 6 octobre 2021, W.?".

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    50 Vgl. Urteile A. K. u. a. und vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232).

    51 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    65 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74).

    67 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    DOLINSKA-FICEK AND OZIMEK v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EGMR, 03.02.2022 - 1469/20

    ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EGMR, 29.06.2021 - 26691/18

    BRODA ET BOJARA c. POLOGNE

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