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   EuGH, 14.05.2020 - C-208/19   

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https://dejure.org/2020,10464
EuGH, 14.05.2020 - C-208/19 (https://dejure.org/2020,10464)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-208/19 (https://dejure.org/2020,10464)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-208/19 (https://dejure.org/2020,10464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    NK (Projet de maison individuelle)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherrechte - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Art. 3 Abs. 3 Buchst. f - Begriff "Verträge über den Bau von neuen Gebäuden" - Art. 16 Buchst. c - Begriff "Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherrechte - Richtlinie 2011/83/EU - Geltungsbereich - Art. 3 Abs. 3 Buchst. f - Begriff "Verträge über den Bau von neuen Gebäuden" - Art. 16 Buchst. c - Begriff "Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Nur-Planung" ist kein "Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Architektenverträgen ist grundsätzlich möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Nur-Planung" ist kein "Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes"! (IBR 2020, 408)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2872
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.03.2020 - C-583/18

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-208/19
    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definierten Begriff "Kaufvertrag" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-208/19
    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Unternehmern in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-208/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 9 bis 16 der Richtlinie 2011/83 dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Abschluss u. a. eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie gewähren und die Voraussetzungen und Modalitäten der Ausübung dieses Rechts regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 32).

    Das Ziel dieser Bestimmungen wird insbesondere im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, wo es heißt, dass der Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-208/19
    Im Übrigen sind auszulegende Begriffe, die in einer Bestimmung stehen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 34, und vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 27).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, und vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 40).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-641/19

    PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, ist als unionsrechtliche Vorschrift, welche die zum Schutz der Verbraucher gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 40 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Begriff weit definiert als Vertrag, der kein Kaufvertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83 ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22

    Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines

    Zum einen ist die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegende Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 Buchst. f der Verbraucherrechterichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-208/19 Tz. 41, ZfBR 2020, 749, 753) aufgrund ihres Wortlauts und des Erwägungsgrundes 26 der Verbraucherrechterichtlinie eindeutig dahin auszulegen, dass von ihr keine Verträge über ein einzelnes Gewerk umfasst sind (acte clair).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    36 Urteil vom 14. Mai 2020, NK (Planung eines Einfamilienhauses) (C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    22 Urteil vom 14. Mai 2020, NK (Planung eines Einfamilienhauses) (C-208/19, EU:C:2020:382, Rn. 39).
  • AG Hamburg, 14.09.2020 - 6 C 206/19
    Hätte der Schädiger selbst die Schadensbeseitigung übernommen, hätte C 208/19 -Seite 5 -.
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