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   EuGH, 25.11.2020 - C-269/19   

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https://dejure.org/2020,37232
EuGH, 25.11.2020 - C-269/19 (https://dejure.org/2020,37232)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-269/19 (https://dejure.org/2020,37232)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-269/19 (https://dejure.org/2020,37232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel - Art und Weise der Berechnung des ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Klausel in Verbraucherkreditvertrag über Modalitäten zur Festlegung des variablen Zinssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 2366
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).

    Insoweit obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62).

    Im Fall eines Kreditvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62).

    Im Fall eines Kreditvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-179/17

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62).

    Im Fall eines Kreditvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    Sie steht nämlich mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang, da diese Bestimmung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 62).

    Im Fall eines Kreditvertrags hätte eine solche Nichtigerklärung nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 58, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 63).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 80 und 83, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 61).

    Außerdem steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, entgegen, wenn dies allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschieht, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind, da sie vorsehen, dass sich die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das nationale Gericht verpflichtet, das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit so anzuwenden, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, um das in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich dass der Verbraucher nicht durch eine missbräuchliche Klausel gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös, C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79, vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten.

    (a) Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 306 Rn. 5 Fn. 11; Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 148 ff.) - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst.

    (b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.).

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia).

    (c) Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 100; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1737 f.; kritisch Wilfinger, EuZW 2021, 637) handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.).

    Dadurch wird der ersten Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG Rechnung getragen, nach der das Gericht darauf achten muss, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung der missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre (vgl. EuGH, WM 2020, 2366 Rn. 38 - Banca B.).

    (d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61) .
  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht daran, die missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nämlich nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn.48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 50 m.w.N., juris).

    Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst.

    Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen.

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.).

    Dadurch wird der ersten Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG Rechnung getragen, nach der das Gericht darauf achten muss, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung der missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre (vgl. EuGH, WM 2020, 2366 Rn. 38 - Banca B.).

    Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, Rn. 54, juris).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    In zahlreichen Entscheidungen hat der Gerichtshof die Maßstäbe aufgestellt, nach denen die Transparenz und die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz zu beurteilen sind (vgl. nur: EuGH WM 2023, 1915 Rn. 50 - ZR und PI; Urt. v. 25. November 2020, C-269/19 - Banca B., WM 2020, 2366 Rn. 26 ff.; Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 52; Urt. v. 16. Januar 2014, C-226/12 - Constructora Principado, juris Rn. 20 f.).

    Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS; WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary; Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60; WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing; WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).

    Unzulässig ist nach dieser Rechtsprechung zwar eine Lückenschließung allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, mithin auf der Grundlage von Vorschriften, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind (EuGH WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen hindert Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof anerkannt hat, das nationale Gericht dann, wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, nicht daran, diese missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, entgegen, wenn dies allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschieht, die nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen allen Rechten und Pflichten der Vertragspartner waren und die daher nicht unter die Vermutung fallen, dass sie nicht missbräuchlich sind, da sie vorsehen, dass sich die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen, bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da also nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Anwendung missbräuchlicher Klauseln die Verbraucher nicht zu binden vermag, konnten diese Ziele je nach Fall und nationalem Rechtsrahmen durch die bloße Nichtanwendung der betreffenden missbräuchlichen Klausel gegenüber dem Verbraucher oder, wenn der Vertrag ohne diese Klausel nicht hätte fortbestehen können, durch Ersetzung derselben durch dispositive Bestimmungen des nationalen Rechts erreicht werden (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 39).

    Wenn also das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, verlangt - soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte - das hohe Verbraucherschutzniveau, das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ist, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41).

    Unter diesen Umständen spricht insbesondere nichts dagegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Festsetzung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 42).

    Dasselbe gilt für die Bestimmung der Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zu knüpfen sind, um gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 43).

    Dürfte das Gericht den Inhalt missbräuchlicher Klauseln nämlich frei ändern oder abwandeln, wäre eine solche Befugnis geeignet, die Erreichung aller in den Rn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zu gefährden (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 44).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    aa) Denn der Gerichtshof geht unverändert davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ein nationales Gericht nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts - wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist - zu ersetzen, wenn die Ungültigkeitserklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser hierdurch geschädigt würde (vgl. etwa EuGH, C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 80 - Kásler und Káslerné Rábai;C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 32 - Banca B.; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 61 - Gómez del Moral Guasch; jeweils mwN).

    Denn in diesem Fall fehlte es zwar an einer dispositiven Vorschrift in dem von der Revision angenommenen Sinne, es würden dann jedoch die vom Gerichtshof in seinem - ebenfalls von der Revision in Bezug genommenen - Urteil vom 25. November 2020 (C-269/19) aufgestellten Grundsätze greifen, nach denen das gemäß der Klausel-Richtlinie zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts "alle erforderlichen Maßnahmen ergreift" beziehungsweise "alle Konsequenzen [zieht]", um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel (und des diese enthaltenen Vertrags; vgl. hierzu nachfolgend unter II 4 b aa (2) und (3)) nach sich ziehen könnte (siehe EuGH, C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 41, 43 - Banca B.).

    Diesbezüglich hat es der Gerichtshof sogar als mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vereinbar angesehen, dass ein nationales Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Schließung einer infolge einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel entstandenen Vertragslücke festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen (vgl. EuGH, C-269/19, aaO Rn. 42 - Banca B.).

    bb) Entgegen einer von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und auch in Teilen des Schrifttums (BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Februar 2022, § 306 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Bonin, Stand: 1. März 2022, § 306 Rn. 101; Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1885, 1890 f.; Gsell/Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1738; Husemann, JR 2022, 1; anders insbesondere Herresthal, NJW 2021, 589) vertretenen Ansicht handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht - wie die Revisionserwiderung zutreffend erkannt hat - um eine nach jüngerer Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu vereinbarende (siehe EuGH, C-260/18, juris Rn. 62 - Dziubak; C-269/19, WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.) Schließung von Vertragslücken "allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind" (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 215 bestimmt [Zinsanpassungsklausel]).

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61) .
  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Insoweit wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 25. November 2020 - C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 29 ff.; Urteil vom 03.10.2019 - C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48, Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar wäre, beschränkt auf Fälle, in denen die Streichung der missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde) entnommen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht bei fehlenden gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig sei.

    In der Entscheidung C-269/19 hat der Europäische Gerichtshof die Folgen einer bloßen Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel und - wenn der Vertrag (wie dort) ohne diese Klausel nicht hätte fortbestehen können - eine Ersetzung durch dispositive nationale Bestimmungen allerdings ausdrücklich als nicht abschließende Möglichkeit bezeichnet (vgl. NJW 2021, 611 Rn. 39 f.).

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

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  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

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  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • EuGH, 12.10.2023 - C-645/22

    Luminor Bank

  • EuGH, 20.01.2021 - C-269/19

    Banca B.

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • LAG Köln, 13.05.2022 - 10 Sa 27/21

    Kündigung; qualifizierte Schriftform; Ausschlussfrist; Vorsatzausschluss;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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